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Verwaltungsgericht Münster, 10 K 3093/12

Datum:
08.07.2013
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 3093/12
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2013:0708.10K3093.12.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1741/13
Schlagworte:
Psychose, Schizophrenie, Fahrerlaubnis, Geeignetheit, Stalking, Gutachten
Normen:
Fahrerlaubnisverordnung §46; Fahrerlaubnisverordnung §11
Leitsätze:

Psychotische Krankheitserscheinungen, die sich in massivem Stalking-Verhalten äu-ßern, können, selbst wenn keine akute schizophrene Psychose nachweisbar ist, die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahr-zeugen der Gruppen 1 und 2 seien nicht (mehr) gegeben (entgegen OVG NRW, Be-schluss vom 28. Februar 2013 - 16 B 1416/12 - in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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