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Psychotische Krankheitserscheinungen, die sich in massivem Stalking-Verhalten äu-ßern, können, selbst wenn keine akute schizophrene Psychose nachweisbar ist, die Annahme rechtfertigen, die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahr-zeugen der Gruppen 1 und 2 seien nicht (mehr) gegeben (entgegen OVG NRW, Be-schluss vom 28. Februar 2013 - 16 B 1416/12 - in dem zugehörigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes).
Die Klage wird abgewiesen
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte entzog mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2012 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE, C1, C1E, L, M, und S weil dieser nach dem Ergebnis eines Gutachtens der Fa. B. (X) derzeit – das Gutachten wurde am 2. Oktober 2012 dem Beklagten übersandt - nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Grundlage waren „Untersuchungsbefunde, die am ehesten für eine paranoide oder schizoide Persönlichkeitsstörung sprechen“. Der Kläger hatte in den vergangenen Jahren psychisch auffälliges Verhalten gezeigt und war zudem in massiver Form als sog. Stalker zu Lasten mehrerer Personen aufgetreten. Eine strafrechtliche Verurteilung deswegen konnte nicht erfolgen, weil er für schuldunfähig gehalten wurde. Zur Begründung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Entziehung sei rechtswidrig, weil diese Diagnose nach den Begutachtungs-Leitlinien nicht die Annahme einer Fahruntüchtigkeit rechtfertigten.
3Der Kläger beantragt,
4die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 aufzuheben.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 10 L 707/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
8Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10Die Klage hat keinen Erfolg. Denn die Entziehung der Fahrerlaubnis und die daraus folgenden weiteren Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid sind rechtmäßig. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger nicht fahrgeeignet. Anders als das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2013 ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass es diese Entscheidung bereits anhand der vorliegenden Erkenntnisse beurteilen kann.
11Nach Ziff 3.10.5 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Stand 2. November 2009, kann nach abgelaufener akuter Psychose die Voraussetzung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (dazu zählen unter anderem die Klassen B, BE, L, M und S) in der Regel wieder gegeben sein, wenn keine Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) mehr nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen; nach einer schizophrenen Erkrankung bleiben für Fahrer der Gruppe 2 (dazu zählen unter anderem die Klassen CE, C1 und C1E) die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs in der Regel – abgesehen von besonders günstigen Umständen – ausgeschlossen. In der Begründung heißt es unter anderem, schwere psychotische Krankheitserscheinungen könnten das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichem Ausmaß beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört werde.
12Nach dieser Maßgabe ist nach Überzeugung des Gerichts von einer Ungeeignetheit des Klägers für das Führen von Fahrzeugen beider Gruppen gegeben, und zwar auch unter Zugrundelegung der vom Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Februar 2013 niedergelegten Erwägungen und Zusammenfassungen aus den ärztlichen Gutachten.
13Grundlage für die Erkenntnis des Gerichts ist zunächst das im Tatbestand genannte Gutachten, das zu einem für den Kläger negativen Ergebnis kommt. Zwar mag zu dem Gutachten bemerkt werden, dass der Kläger keinen sehr erhellenden Einblick in sein Krankheitsbild ermöglichte. Über weite Bereiche wollte er sich nicht äußern. Das steht der Gesamteinschätzung jedoch nicht entgegen. Ein geschulter Arzt kann damit umgehen und trotzdem zu einem überzeugenden Urteil gelangen. Im übrigen kann das Ergebnis aus folgenden Erwägungen nicht anders sein: Wenn der Kläger sich vollends einer Begutachtung entzogen hätte, hätte der Beklagte in Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung schließen können. Erscheint der zu Begutachtende, nimmt aber nicht wirklich an der Exploration teil, kann dies zu seinen Lasten berücksichtigt werden (so auch sinngemäß das OVG NRW in seinen Hinweisen auf S. 6 seines Beschlusses vom 28. Februar 2013).
14Die anderen im Laufe der Zeit erstellten Gutachten stellen die Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzung nicht überzeugend in Frage, sondern bestätigen sie noch.
15Das gilt zunächst für das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. T. aus S. vom 8. Mai 2010. In seinem Beschluss hat das OVG zu dem Gutachten ausgeführt:
16„Das Gutachten der Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. T. aus S. vom 8. Mai 2010 befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der Verhandlungsfähigkeit des Antragstellers; Schlussfolgerungen auf die Fahreignung des Antragstellers lassen sich jedenfalls für Laien nicht mit der erforderlichen Klarheit ziehen. Bemerkenswert erscheinen dem Senat aber Äußerungen der Gutachterin, wonach der Eindruck einer erheblich gestörten Eigenwahrnehmung des Antragstellers sowie eines augenscheinlich veränderten Realitätsbezuges (Beiakte III Bl. 116) bzw. einer "als deutlich gestört imponierende[n] Realitätswahrnehmung unter gänzlicher Ausblendung eigenen Verhaltens" (III 120) entstanden sei. Weiter heißt es (III 122), es werde in einer unkorrigierbar erscheinenden Weise immer wieder die unumstößliche Überzeugung einer ihm widerfahrenen Schädigung und Beeinträchtigung seiner Person in der Öffentlichkeit sowie seines Lebens und seiner Existenz deutlich und in seiner Wahrnehmung ziehe der Antragsteller Parallelen des Verhaltens des [ihn vormals vertretenden und nachfolgend von ihm tätlich angegriffenen] Rechtsanwaltes T. zu [dem zeitlich letzten Stalkingopfer] M.H. mit einer ihm auch dort widerfahrenden Schädigung in seiner Wahrnehmung der Realität im Sinne eines gegen ihn gerichteten feindseligen Komplottes. Der Antragsteller sehe sich einer ihm letztlich feindlich gesonnenen und ihn beeinträchtigenden und schädigenden Umwelt gegenüber, der er hilflos ausgeliefert sei (III 126). Dieses Erleben zeige über Jahre einen unumstößlichen und unkorrigierbaren Charakter, und ein Hinterfragen sowie auch differenzierteres Betrachten seiner Position scheine ihm auch nicht im Ansatz möglich; man gewinne eindeutig den Eindruck, der Antragsteller sei so in diesem Erleben gefangen, dass ihm ein anderes Verhalten letztlich gar nicht möglich sei (III 127). Zusammenfassend gelangt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass man vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren und paranoiden Zügen auszugehen habe (III 128); diese Diagnose erreiche im Fall des Antragstellers den Grad einer schweren Persönlichkeitsstörung mit einer Durchdringung des gesamten Persönlichkeitsgefüges mit einer nahezu ausschließlich durch das Störungsbild geprägten Realitätswahrnehmung ohne kritische Distanzierung, so dass diese schwere Persönlichkeitsstörung den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Gesetzes - gemeint ist wohl § 20 StGB - erreichen dürfte (III 129). Aufgrund dieses im Vergleich zu dem Gutachten Dr. H. aktuelleren Befundes ist von einer schwerer wiegenden seelischen Erkrankung (nicht lediglich einer "einfachen", sondern einer schweren Persönlichkeitsstörung) des Antragstellers auszugehen. Da außerdem einzelne Formulierungen in dem Gutachten von Frau Dr. T. (etwa: "Schädigung in seiner Wahrnehmung der Realität") in die Richtung eines wahnhaften Erlebens weisen, ist anders als möglicherweise bei bloßer Berücksichtigung des fachärztlichen Gutachtens Dr. H. auch nicht von der Prognose einer offensichtlich erfolgreichen Klage auszugehen. In die Richtung eines wahnhaften Erlebens könnte auch das Schreiben des Antragstellers an die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners vom 9. November 2012 weisen, in dem mit roter Schrift hervorgehoben in schwer nachvollziehbarer Weise von Gott und den Engeln die Rede ist, wobei aber im Letzten unklar bleibt, ob dies als missglückte Verwendung des Stilmittels der Ironie oder als Hinweis auf einen weiteren Realitätsverlust des Antragstellers zu bewerten ist.“
17Gerade die Annahme „einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren und paranoiden Zügen“, die „den Grad einer schweren Persönlichkeitsstörung mit einer Durchdringung des gesamten Persönlichkeitsgefüges mit einer nahezu ausschließlich durch das Störungsbild geprägten Realitätswahrnehmung ohne kritische Distanzierung“ erreiche, „so dass diese schwere Persönlichkeitsstörung den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des Gesetzes (...) erreichen dürfte“ genügt für das erkennende Gericht bei Weitem und unzweifelhaft – wie auch bereits in seinem vom OVG geänderten Beschluss vom 3. Dezember 2012 – für die Bejahung der Ungeeignetheit.
18Auch die weiteren Gutachten sind nicht geeignet, diese Überzeugung zu schmälern. Dabei kann dem Oberverwaltungsgericht nicht zugestimmt werden in seiner Aussage, die Gutachten vermittelten im Hinblick auf die Art des seelischen Leidens des Klägers kein genaueres Bild. Das Gericht hat ausgeführt:
19„Der als Amtsarzt hinzugezogene Kreismedizininaldirektor Dr. U. berichtete unter dem Datum des 18. Juni 2012, der Antragsteller trage sehr vage, ausweichend und "zensierend" vor. Es sei nicht gelungen, die Motive und inneren Einstellungen zu den problematischen Verhaltensweisen nachzuvollziehen. Das beim Antragsteller beobachtete Verhalten lasse sich aber ohne Widersprüche mit der vorbeschriebenen Persönlichkeitsstörung vereinbaren. Zu möglicherweise realitätsverzerrenden Wahrnehmungen könne keine Aussage getroffen werden. Aufgrund der nur spärlich getätigten Aussagen mit nur bruchstückhaften Informationen zu Geschehnissen und inneren Einstellungen könnten auch nicht mit dem nötigen Maß an Sicherheit Aussagen zu der aktuellen Fahrtauglichkeit des Antragstellers getroffen werden. Das Gutachten der B. (X) in F. vom 11. September/2. Oktober 2012 hält abschließend fest, der Antragsteller habe während der Untersuchung sehr kühl und distanziert gewirkt, ein tieferer Zugang zu seiner Erlebniswelt sei nicht möglich gewesen. Zu den Ursachen für die ihm angelasteten Vorfälle habe er sich nicht äußern wollen. Die Frage nach inhaltlichen Denkstörungen und Halluzinationen habe nicht beantwortet werden können. Das Erscheinungsbild und der psychische Befund lasse sich mit der mehrfach vorbeschriebenen Persönlichkeitsstörung vereinbaren. Da aber kein näherer Zugang zu der Erlebniswelt des Antragstellers gelungen sei, könne die Frage nach möglichen Beeinträchtigungen der Realitätswahrnehmung nicht beantwortet werden; daher könne eine sonstige wahnhafte (psychotische) Störung nicht sicher ausgeschlossen werden.“
20Damit steht das Gutachten nicht in Widerspruch zur Aussage von Frau Dr. T. . Der Kläger hat gegenüber Dr. U. und gegenüber der Fa. B. genau das getan, was das Oberverwaltungsgericht ihm als Verweigerung der hinreichenden Mitwirkung bei der Begutachtung vorgeworfen und treffend mit „Mauern“ beschrieben hat. Trifft eine Gutachterin eine klare und überzeugende Feststellung und lässt der Patient später keinen weiteren Gutachter mehr „an sich herankommen“, kann dies nicht zur Verunklarung oder Verunsicherung des Erkenntnisgewinns, sondern nur zur Bestätigung des zuvor gewonnenen Ergebnisses führen. Es zeigte sich infolge des Verweigerns kein „neues“, vom bisherigen Erkenntnisstand abweichendes, sondern nur ein nichtssagendes, gewissermaßen neutrales Bild
21Das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie -Dr. H. aus W. vom 29. August 2006 hat nach Überzeugung des Gerichts für die anstehende Frage keine in eine andere Richtung weisende Bedeutung. Das Gutachten hat – mit den Worten des Oberverwaltungsgerichts – folgende Aussage:
22„Nach diesem Gutachten ist der seinerzeitige Zustand des Klägers am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betracht komme, gegebenenfalls auch eine Kombination beider Arten. Derartige Persönlichkeitsstörungen seien, so das Gutachten, nicht mit einer Psychose gleichzusetzen. Im Falle des Antragstellers sei die Persönlichkeitsstörung auch nicht so ausgeprägt, dass Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr deutlich eingeschränkt seien. Menschen wie der Antragsteller seien häufig schwierig im Umgang mit anderen Menschen, stellten jedoch für den Straßenverkehr keinerlei Gefährdung dar. Sein Verhalten sei für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig, aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr verbunden. Ergänzend teilte Dr. H. unter dem 25. September 2006 mit, seinem vorangegangenen Gutachten lägen die Begutachtungs-Leitlinien vom Februar 2000 zugrunde. Dort würden die beim Antragsteller gegebenen Persönlichkeitsstörungen nicht aufgelistet; es werde lediglich von organischen Persönlichkeitsstörungen gesprochen, denen in der Regel anders als beim Antragsteller anzunehmen Hirnveränderungen zugrundelägen. Eine Persönlichkeitsstörung wie beim Antragsteller führe nur in Ausnahmefällen zum Verlust der Fahreignung, so dass keine Änderung der vordem geäußerten Einschätzung gerechtfertigt sei. Die Ereignisse des Jahres 1998, die zu einer Einweisung des Antragstellers nach dem PsychKG geführt hätten, seien wegen der seitdem vergangenen Zeit nicht mehr aussagekräftig. Insbesondere leide der Antragsteller nicht unter einer Psychose.“
23Der Gutachter meint mithin, die beim Kläger diagnostizierte paranoide oder schizophrene Störung erreiche nicht den Grad einer Psychose und wegen der seit dessen Einweisung nach dem PsychKG vergangenen Zeit sei auf Fahreignung zu schließen. Dem ist zu widersprechen.
24Zunächst setzen weder Gruppe 1 noch Gruppe 2 für die Fahrungeeignetheit eine akute Psychose voraus. Vielmehr ist Voraussetzung für die Fahreignung für Fahrer in den Klassen der Gruppe 1 nach dem Abklingen der Psychose die Freiheit von „Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) (...) die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen“; für Fahrer der Gruppe 2 bleiben „nach einer schizophrenen Erkrankung (...) die Voraussetzungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel – abgesehen von besonders günstigen Umständen – ausgeschlossen“. Dass der Kläger jedenfalls früher einmal unter einer Psychose litt kann bei einer Zusammenschau des Krankheitsverlaufs, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Behandlungsbedürftigkeit in der psychiatrischen Abteilung des St. W1. -Hospitals in S1. im Jahr 1998, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Auch Dr. H. stellt dies nicht in Abrede, sondern meint offenbar nur, im Hinblick auf sie seither vergangene Zeit seien diese Ereignisse nicht mehr aussagekräftig. Mithin kommt es für die Geeignetheit in der Gruppe 1 nur darauf an, ob keine Störungen (z. B. Wahn, Halluzination, schwere kognitive Störung) die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigen, anzunehmen sind. Dass solche Störungen vorliegen, ist angesichts des gesamten Akteninhalts so offenkundig, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. Ebenso offenkundig ist, dass eine mit Blick auf die Gruppe 2 ausreichende schizophrene Erkrankung vorliegt.
25Im übrigen stellen sich die Äußerungen des Arztes als beschönigend und verharmlosend dar, wenn er die Stalking-Attacken als „für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig“ beschreibt. Wie ein Blick in die Akten verdeutlicht (vgl. nur beispielhaft die Einsatzberichte des Ordnungsamtes der Gemeinde S2. vom 9. Juli 1998 und die glaubwürdigen Aussagen der zeugenschaftlichen Vernehmungen der Opfer) waren diese in höchstem Maße verletzend. Der Gutachter verkennt offenbar den juristischen Gefahrenbegriff (oder will den Begriff nicht in dem spezifischen Sinn verstanden wissen), wenn er meint, das Verhalten des Klägers sei „aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr“ verbunden gewesen. Diese Annahme steht nicht in Einklang mit der Tatsache, dass das Fahrerlaubnisrecht dem Bereich der Gefahrenabwehr zuzuordnen ist und nicht der Eintritt einer Störung abzuwarten ist. Kann - wie hier – aus dem Verhalten einer Person darauf geschlossen werden, dass es nur eine Frage des Zufalls oder der Zeit ist, ob oder bis das Stalking-Verhalten unter Zuhilfenahme eines PKW ausgeübt wird und es dabei zu einer Störung des Straßenverkehrs kommt, muss wegen der besonderen Gefährdung, die von Kraftfahrzeugen ausgeht, die Befugnis zum Führen entzogen werden. Im Bereich des Konsums von Rauschmitteln ist dies als selbstverständlich anerkannt. Im übrigen hat der Kläger bei seinen Attacken immer wieder Kraftfahrzeuge benutzt, so etwa bei seinen „Patrouillenfahrten“ im Jahr 1998 (siehe das Schreiben der Gemeinde S2. an den Kreis C. – Kreisgesundheitsamt -, psychosozialer Dienst, vom 14. Oktober 1998) sowie bei seinen sonstigen Angriffen (siehe die oben genannten Einsatzberichte).
26Die Aussagen des Dr. H. sind deshalb widersprüchlich, nicht an den Vorgaben der Begutachtungs-Leitlinien orientiert und insgesamt in keiner Weise geeignet, die Überzeugungskraft des Gutachtens der Frau Dr. T. und die sonstigen gutachterlichen Äußerungen zu beeinträchtigen. Hinzu kommt noch, dass Dr. H. vom Kläger persönlich beauftragt worden war und schließlich das Gutachten bedeutend älter ist als die anderen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.