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Der Streitwert für den Rechtsstreit L 11 KA 78/15 wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 47, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG).
3Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Klägerin war vorliegend darauf gerichtet, eine Genehmigung für eine sog. Zweigpraxis i.S.d. § 24 Abs. 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der Nähe des Marienhospitals Düsseldorf zu erhalten, weil sie bereits für das Marienhospital tätig und infolge einer Genehmigung der Zweigpraxis eine schnellere Diagnostik durch Vermeidung eines längeren Transportweges möglich sei. Davon ausgehend ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Regelung nicht zu erkennen. Da somit für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, ist der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR heranzuziehen (§ 52 Abs. 2 GKG).
4Der Senat hat mehrfach ausgeführt, dass der Auffangstreitwert in auf Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung geführten Rechtsstreiten in der Regel angemessen zu erhöhen ist, weil eine Zweigpraxis vornehmlich nicht überwiegend aus altruistischen Gründen, sondern zwecks Gewinnerzielung betrieben werden soll (u.a. Beschluss des Senats vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA - m.w.N.). Eine solche Gewinnerzielungsabsicht ist dem Vorbringen der Klägerin indes nicht zu entnehmen; auch die Klägerin selber vermochte dazu trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Angaben zu machen, so dass keine Handhabe für eine anderweitige Festsetzung des Streitwerts besteht.
5Der Hinweis der Klägerin auf den "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" bzw. eine "gefestigte Rechtsprechung" führt zu keiner Änderung der Rechtslage. Dazu wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2009 a.a.O. verwiesen:
6" c) Soweit sich die Klägerin in der Beschwerde auf den sog. "Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit" (im Folgenden: Streitwertkatalog) bezieht, führt das nicht weiter. Der Streitwertkatalog benennt zwar in Teil C IX Vertragsarztrecht 16.10 (Zweigpraxis) einen dreifach Regelstreitwert und bezieht sich hierzu auf Wenner/Bernard in NZS 2003, 568, 572. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach A 4 des Streitwertkatalogs soll dieser eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur darstellen. Die für den Streitwertkatalog verantwortlichen Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte sind indessen schon aus Rechtsgründen nicht befugt, den Spruchkörpern "Empfehlungen" zu geben. Das bedarf keiner Erörterung. Der Streitwertkatalog der Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte hat somit lediglich informativen Charakter. Der Katalog ist ohnehin unvollständig und damit wenig brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidungen zu einzelnen Komplexen aufgegriffen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 10 B 34/06 KA -). Hieraus folgt, dass der Streitwert von vornherein nicht mit einem schlichten Hinweis auf im Katalog gelistete tabellarische Werte festgesetzt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die auf eine Streitwertbeschwerde ergehende gerichtliche Entscheidung nachvollziehbar zu begründen ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, 2008, GKG, § 68 Rdn. 21). Daran fehlt es, wenn allein auf den unverbindlichen Streitwertkatalog verwiesen wird. Im Übrigen trägt die Bezugnahme im Streitwertkatalog auf Wenner/Bernard schon deswegen nicht, weil diese Autoren für den um eine Zweigpraxisgenehmigung geführten Rechtsstreit einen Streitwert von 15.000,00 EUR vorschlagen, hierzu indessen keinerlei Begründung geben.
7d) Auch soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein Streitwert von 15.000,00 EUR angenommen wird, überzeugt dies nicht. Denn die Begründung hierfür beschränkt sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - L 5 KA 2245/08 -; LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER -; SG Marburg, Urteil vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER -). Das ist aus den dargelegten Gründen unzureichend und im Ergebnis unzutreffend.
8Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Wendler