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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.03.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Klageverfahren, das auf die Gewährung einer Beihilfe für einen Schülerschreibtisch, Schreibtischstuhl und Regal gerichtet ist.
4Die am 00.00.2014 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihren Eltern und ihrem am 00.00.2018 geborenen Bruder in einer 3,5-Zimmer-Mietwohnung in H. Die Bedarfsgemeinschaft bezieht – aufstockend zum Erwerbseinkommen der Eltern und Kindergeld – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
5Den für die Klägerin, die derzeit die 1. Schulklasse besucht, gesondert gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für einen Schülerschreibtisch, Schülerschreibtischstuhl und ein Regal vom 25.08.2020 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.08.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2020 ab.
6Hiergegen hat die Klägerin am 02.11.2020 bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. In einem Erörterungstermin vom 23.02.2021 hat die Mutter der Klägerin das Klagebegehren mit rund 200 € beziffert und Lichtbilder sowie einen handschriftlich gefertigten Grundriss der Wohnung vorgelegt, auf die verwiesen wird. Die Mutter der Klägerin hat eine darlehensweise Übernahme der Kosten abgelehnt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
7Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 09.03.2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei zumutbar und sozialadäquat, dass die Klägerin ihre Schularbeiten am Wohnzimmer- oder Esstisch erledigt. Dies sei angesichts des Grundrisses der Wohnung und der vorgelegten Lichtbilder auch möglich. Ein Regal sei bereits vorhanden. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
8Gegen das ihr am 15.03.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.04.2021 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere sei die Frage, ob mit Schuleintritt ein eigener Arbeitsbereich in Gestalt eines Schreibtisches, Schreibtischstuhles und Regals zur Aufbewahrung von Schulmaterialen erforderlich ist, angesichts divergierender instanzgerichtlicher Urteile klärungsbedürftig.
9II.
10Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) ist statthaft und zulässig. Die Berufung ist zulassungsbedürftig. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der ausdrücklichen Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin das Begehren mit 200 € beziffert hat und im Beschwerdeverfahren Leistungen unter 300 € begehrt werden.
11Die Beschwerde ist unbegründet.
12Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
13Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung iSd § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Klärungsbedürftigkeit). Ein Individualinteresse genügt nicht. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erstausstattung für Wohnung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II in Betracht kommt, ist höchstrichterlich geklärt. Um eine Erstausstattung für Wohnung handelt es sich, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 79/12 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 5, Rn. 14 zur Vorgängervorschrift des § 23 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung). Wird ein Gegenstand begehrt, bei dem es um eine Erstausstattung geht, so ist er vom Grundsicherungsträger nur dann zu finanzieren, wenn es sich um einen dem Grunde nach zum Wohnen und zur Haushaltsführung angemessenen Gegenstand iSd Grundsicherungsrechts handelt. Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Nicht nur die Unterkunft muss nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Standard aufweisen. Dies gilt vielmehr auch für die Ausstattung der Wohnung mit Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten. Von daher wird von dem Begriff "Wohnen" iSd § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur die Befriedigung von grundlegenden Bedürfnissen umfasst (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung BSG Urteil vom 23.05.2013 a.a.O. Rn. 16 - 17). Die höchstrichterliche Bestimmung des Begriffs der Erstausstattung einerseits sowie die Ausführungen zur Beschränkung des Anspruchs auf solche Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse andererseits kann ohne weiteres auch der Prüfung von im Zusammenhang mit dem Schulbesuch denkbaren Erstausstattungsbedarfe zugrundegelegt werden.
14Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen sich hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Erstausstattungsbedarfs mithin keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Streitentscheidend sind vielmehr die vom Sozialgericht ermittelten und eingehend gewürdigten Umstände des konkreten Einzelfalles. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 15.02.2012 (S 174 AS 28285/11) einen Anspruch auf einen eigenen Schülerschreibtisch lediglich für den Fall bejaht hat, dass „in der Wohnung kein anderer Platz zur Verfügung steht“ (vgl. in diesem Zusammenhang auch (SG Aachen Urteil vom 09.01.2007 – S 11 AS 96/06). Dass im Einzelfall (seltene) Konstellationen denkbar sind, in denen ausnahmsweise ein eigener Schreibtisch/Schreibtischstuhl für (Grund-) Schüler benötigt wird, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache.
15Auch der Berufungszulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (Divergenz) liegt nicht vor. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat. Eine Abweichung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die diese Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine evtl. Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 – B 8 SO 61/10 B mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum insoweit gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 11.07.2019 – L 7 AS 689/19 NZB). Bei der Frage, ob eine Abweichung von einer Entscheidung des Landessozialgerichts zu bejahen ist, beschränkt sich die Prüfung auf das zuständige Berufungsgericht (Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 144 Rn. 35). Das Sozialgericht hat keinen abweichenden Rechtssatz in diesem Sinne aufgestellt.
16Ebenso wenig liegt der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor. Es liegt kein Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen könnte. Dies macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend.
17Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
18Mangels Erfolgsaussicht war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
19Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).