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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2020 geändert. Der Bescheid vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 13.08.2015 bis zum 21.12.2017 weitere 0,12 €/Km und für die Zeit vom 22.12.2017 bis zum 12.07.2019 weitere 0,17 €/Km für die mit dem Privat-PKW der Eltern zurückgelegten Fahrten zwischen der Wohnung und der H Schule zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 1/2 der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt im Rahmen der Eingliederungshilfe die Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch der Grundschule (13.08.2015 – 12.07.2019), soweit diese nicht im Rahmen der Schülerfahrtkostenverordnung NRW (SchfkVO NRW) erstattet worden sind.
3Der am 00.00.2009 geborene Kläger besuchte im o.a. Zeitraum die H Gemeinschaftsgrundschule (GGS). Bei ihm besteht eine Kleinwüchsigkeit (Achondroplasie), die mit weiteren orthopädischen Störungen und Störungen des Gangbildes einhergeht. Zugleich liegen eine Sehminderung, eine Hörminderung und eine Kieferfehlstellung vor, die eine undeutliche Sprache zur Folge hat. Bei dem Kläger sind ein GdB von 60 sowie die Merkzeichen G und B anerkannt. Aufgrund der Behinderungen ist es ihm nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, weil er Busse und Straßenbahnen weder betreten oder verlassen, noch sich in diesen hinreichend sicher bewegen kann. Darüber hinaus benötigt der Kläger aufgrund seiner Behinderung Unterstützung im Schulunterricht, da er diesem aufgrund seiner Schwerhörigkeit und seiner Sehbeeinträchtigung nur bedingt folgen kann. Arbeitsaufträge kann er nur nach persönlicher Ansprache sicher wahrnehmen und umsetzen. Zum Arbeiten benötigt er eine Bezugsperson, die ihm bei der Strukturierung des Arbeitsauftrages und der Fokussierung der Aufmerksamkeit hilft
4Der Kläger wohnt bei seinen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, X-Straße 27, Bonn-Beuel. Beide Eltern sind als Bundesbeamte im Bundeszentralamt für Steuern beschäftigt. Die Schule des Klägers befindet sich in Oberkassel und ist 7,9 Autokilometer vom Wohnort entfernt. Sie ist nicht die zum Wohnort räumlich nächstgelegene Schule, näher sind mindestens die N-Schule (1,5 km), die B-Schule (2,5 km), die C-Schule (2,9 km) und die KGS I (3,1 km).
5Mit Bescheid vom 09.06.2015 hatte das Schulamt der Beklagten bei dem Kläger im Rahmen eines AO-SF-Verfahrens („Ausbildungsordnung für sonderpädagogische Förderung“) einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in den Bereichen „körperliche und motorische Entwicklung“ sowie „Sprache“ anerkannt. Als Förderorte wurden eine allgemeine Schule mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens (GL) oder eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“ und „Sprache“ festgelegt. Als die für den Wohnort nächstgelegene allgemeine Schule mit GL wurde die N-Schule und als Schule für eine Förderung in einer Förderschule wurde die M Schule in St. Augustin benannt. Die Eltern hatten sich allerdings für eine Beschulung in der H GGS entschieden; dieser Schule wurde der Kläger mit Bescheid des Schulamts vom 03.08.2015 nach Durchführung eines weiteren AO-SF-Verfahrens zugewiesen. Dem Kläger wurde vom Schulamt der Beklagten für die Fahrten vom Wohnort zur H GGS eine Wegstreckenentschädigung gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 SchfkVO NRW iHv 0,13 €/Kilometer bewilligt. Mit Bescheid vom 26.01.2017 bewilligte die Beklagte erstmals als Leistung der Eingliederungshilfe eine nichtfachliche Schulbegleitung.
6Mit Bescheid vom 23.06.2015 lehnte das Schulamt der Beklagten den Antrag der Eltern vom 25.04.2015 auf Einrichtung einer Taxibeförderung ab, weil diese nicht wirtschaftlich sei. Der Kläger sei auf die Wegstreckenentschädigung iHv 0,13 €/km zu verweisen. Am 27.08.2015 beantragten die Eltern die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs für die Fahrten zur Schule und zurück aus Mitteln des LVR. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, weil entsprechende LVR-Mittel nicht mehr zur Verfügung stünden (Bescheid des Schulamts vom 17.09.2015).
7Mit Schreiben vom 03.09.2015, bei der Beklagten eingegangen am 08.09.2015, beantragte der Kläger beim Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe die Einrichtung eines „Schülerspezialverkehrs“, hilfsweise die Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für die Fahrten zur Schule und zurück seit Beginn des Schuljahres. Sie fügten eine Bescheinigung von Dr. U vom 18.05.2015, nach der ein Schülerspezialverkehr „unbedingt zu empfehlen“ sei, sowie die Bescheide des Schulamts bei.
8Mit Bescheid vom 11.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Leistung ab Beginn des Schuljahres sei gem. § 18 Abs. 1 SGB XII nicht möglich, da das Sozialamt erst am 08.09.2015 von dem Bedarfsfall Kenntnis erlangt habe. Ein Anspruch auf Organisation eines Spezialtransports scheide aus, weil die Eltern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verpflichtet seien, ihr Kind zur Schule zu bringen (Bezugnahme auf SG Dortmund Urteil vom 18.06.2015 – S 62 (41,50) SO 296/08). Die Eingliederungshilfe sei für die Schülerbeförderung zudem nicht zuständig, weil hierfür mit dem SchulG und der SchfkVO NRW ein anderweitiges Hilfesystem zur Verfügung stehe.
9Hiergegen legte der Kläger am 02.12.2015 Widerspruch ein. Die Integration an der H GGS entwickele sich positiv, ob dies an einer wohnortnäheren Schule mit GL-Status (N- oder B-schule) möglich gewesen sei, sei zweifelhaft. Das Schulamt habe im Rahmen des AO-SF-Verfahrens die Förderung in der H GGS anerkannt. Daher müssten die tatsächlichen Fahrtkosten, die über den Sätzen des § 16 Abs. 1 SchfkVO NRW lägen, im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Eine Beteiligung der Eltern an den behinderungsbedingten Kosten des Schülertransports sei ausgeschlossen (Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.11.2005 – 19 E 808/05 und BVerwG Urteil vom 22.05.1975 – V C 19.74). Hinsichtlich des Leistungsbeginns sei die Kenntnis des Schulamts vom Bedarf dem Sozialamt zuzurechnen, da beide zu demselben Rechtsträger gehörten.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sinngemäß führt sie aus, es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, die Leistungen für die Schülerbeförderung aufzustocken. Die Kenntnis des Schulamts sei zudem nicht ausreichend für eine Kenntnisnahme iSd § 18 Abs. 1 SGB XII.
11Am 25.05.2016 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Es sei Aufgabe der Eingliederungshilfe, behinderungsbedingte Beförderungskosten für den Schulweg, die nicht im Rahmen der Erstattung der Schülerfahrtkosten übernommen werden, zu zahlen, um eine behinderungsbedingte Kostenbelastung des Klägers bzw. der Eltern zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Bezugnahme auf BVerwG Urteil vom 22.05.1975 – V C 19.74) sollten Eltern nicht aus wirtschaftlichen Gründen veranlasst werden, auf eine optimale Förderung ihrer Kinder mit Behinderung zu verzichten. Hinsichtlich des Kenntnisnahmegrundsatzes sei die Kenntnis des Schulamts dem Sozialhilfeträger zuzurechnen.
12Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 13.08.2015 bis 12.07.2019 für Fahrten zur GGS H entstandenen, den Erstattungsbetrag nach §§ 15, 16 SchfkVO übersteigenden Fahrkosten zu erstatten.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie hat ihre Auffassung wiederholt, nach der die Erstattung von Schülertransportkosten nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sei.
17Das Sozialgericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte von Dr. L und (in einem Beweisaufnahmetermin) von PD Dr. U eingeholt sowie die Schwerbehindertenakte beigezogen. Beide Ärzte haben ausgeführt, dass der Kläger behinderungsbedingt nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
18In einem Erörterungstermin hat das Sozialgericht einen Vergleich dahingehend angeregt, dass eine Kostenerstattung unter Zugrundelegung der Sätze von § 5 Abs. 1 BRKG (0,20 €/Km) zuzüglich 10 Schultage Taxikosten erfolgt. Der Kläger hat dem Vergleich nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Wegstreckenentschädigung unter Zugrundelegung der Sätze des § 5 Abs. 2 BRKG (0,30 €/Km) erfolgt. Er hat ausgeführt, nach Berechnungen des ADAC verursache bereits ein VW Polo Kosten iHv 0,303 €/Km, der von ihnen zunächst benutzte VW Passat habe höhere Kosten verursacht, für den kürzlich angeschafften „BMW 218i Active Tourer Advantage Steptronic“ habe der ADAC eine Kostensatz von 0,544 €/km errechnet. Die Beklagte hat den Vergleichsvorschlag bereits dem Grunde nach abgelehnt, da es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, die in der SchfkVO NRW festgelegten 0,13 €/Km aufzustocken. Taxikosten könnten ohnehin nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 SchfkVO übernommen werden. Die Höhe der Kostenerstattung könne zudem nicht von dem zum Transport verwendeten PKW abhängen.
19Mit Urteil vom 04.03.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar stelle § 19 Abs. 3 SGB XII iVm §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm § 12 Nr. 1 EinglHV iVm § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII eine taugliche Anspruchsgrundlage für die Übernahme von weiteren Beförderungskosten für die Fahrten zur Schule dar. Der Kläger erfülle auch dem Grunde nach die Voraussetzungen dieser Bestimmungen. Die Erforderlichkeit der Leistung scheitere nicht daran, dass der Kläger auch eine näher gelegene Schule hätte besuchen könne, da er im Rahmen des AO-SF-Verfahrens durch die Schulverwaltung der H GGS zugewiesen worden sei; dies sei vom Sozialhilfeträger zu akzeptieren. Auch sei die Benutzung eines privaten PKW behinderungsbedingt erforderlich gewesen. Jedoch werde der Eingliederungsbedarf durch die Erstattung iHv 0,13 €/Km abgedeckt. Ein darüber hinausgehender Betrag sei sozialhilferechtlich unangemessen. Die Gesamtregelung des § 16 SchfkVO NRW markiere die Grenze des sozialhilferechtlich angemessenen Bedarfs.
20Gegen das am 27.03.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.04.2020 erhobene Berufung des Klägers. Durch seine Beförderung zur Grundschule seien mindestens Kosten iHv 8.985,53 € angefallen. Die Entfernung vom Wohnort zur Schule betrage 9 km. Insgesamt habe an 751 Schultage eine Beförderung stattgefunden. Für die Fahrten mit dem zunächst benutzten VW Passat (13.08.2015 – 21.12.2017) sei ein Betrag iHv 0,25 €/Km und für die Fahrten mit dem danach angeschafften BMW (22.12.2017 – 12.07.2019) ein Betrag iHv 0,544 €/Km anzusetzen. Am 01.12.2015 seien Mietwagenkosten iHv 35,13 € entstanden, zudem an sieben Tagen Taxikosten iHv insgesamt 133,40 €. Von den so errechneten Gesamtkosten iHv 11.914,43 € sei die Erstattung im Rahmen der SchfkVO NRW iHv 2.928,90 € abzuziehen, so dass sich eine Erstattungsforderung iHv 8.985,53 € ergebe.
21Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
22das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.03.2020 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 zu verurteilen, ihm die in der Zeit vom 13.08.2015 bis 12.07.2019 für Fahrten zur GGS H entstandenen, den Erstattungsbetrag nach §§ 15, 16 SchfkVO übersteigenden Fahrkosten iHv 8.985,53 € zu erstatten.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
26Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
28Entscheidungsgründe
29I. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist im tenorierten Umfang rechtswidrig, weil der Kläger insoweit einen Zahlungsanspruch hat.
301) Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist weiter wirksam. Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von dem Kläger begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 – B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung wird diskutiert in Fällen, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Urteil vom 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R; BSG Beschluss vom 25.06.2020 – B 8 SO 36/20 B; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 10.11.2020 – L 8 SO 84/20 ER m. Anm. Zieglmeier, NZS 2021, 232). Hier kann die Frage aufgeworfen werden, ob und ggfs. in welchen Konstellationen angesichts der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe (hierzu nur Eicher in JurisPK SGB XII Anhang § 19 Rn. 2) sich Ablehnungsbescheide ab 01.01.2020 erledigt haben. Vorliegend handelt es sich demgegenüber um einen allein vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bestehenden Bedarf aus den Jahren 2015 bis 2019. Eine solche bei Rechtswidrigkeit der Ablehnung vor dem 01.01.2020 bestehende Verpflichtung des Beklagten wird durch die Neukonzipierung des Eingliederungshilferechts und eine damit evtl. einhergehende neue Trägerschaft ab Januar 2020 nicht berührt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 14.06.2021 – L 9 SO 27/19 und vom 17.05.2021 – L 9 SO 271/19).
312) Streitgegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Fahrkosten vom Wohnort zur H GGS unter Anrechnung der vom Schulträger dafür erbrachten Zahlungen unter entsprechender Änderung des Ablehnungsbescheides. Der Antrag des Klägers war zunächst auf eine Sachleistung (Bereitstellung eines Fahrdienstes) und nur hilfsweise auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten gerichtet. Auch der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bezieht sich auf beide Leistungsarten. Durch die Ablehnung der Sachleistung und die (teilweise rechtswidrige) Ablehnung auch der Geldleistung hat sich das zunächst bestehende Ermessen der Beklagten iSd § 17 Abs. 2 SGB XII in eine ohne Ermessensausübung bestehende Zahlungspflicht umgewandelt (BSG vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R).
323) Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Voraussetzungen für Eingliederungshilfe nach den für den streitigen Zeitraum maßgeblichen (zum Geltungszeitraumprinzip vergl. nur Urteil des Senats vom 17.05.2021 – L 9 SO 271/19 mwN) §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII.
33a) Bei ihm besteht und bestand auch im streitigen Zeitraum eine wesentliche Behinderung iSv § 53 Abs. 1 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF. Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in der Gesellschaft auszurichten. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt (BSG Urteile vom 13.07.2017 – B 8 SO 1/16 R und vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R). Bei Kindern liegt eine wesentliche Behinderung bereits dann vor, wenn die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit (BSG Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, denn er benötigt aufgrund seiner Behinderung eine Unterstützung im Unterricht, da er diesem aufgrund seiner Schwerhörigkeit und seiner Sehbeeinträchtigung nur bedingt folgen kann. Arbeitsaufträge kann er nur nach persönlicher Ansprache sicher wahrnehmen und umsetzen. Zum Arbeiten benötigt er eine Bezugsperson, die ihn bei der Strukturierung des Arbeitsauftrages und der Fokussierung der Aufmerksamkeit unterstützt.
34b) Da es sich bei den begehrten Leistungen um solche der Schulbildung handelt, sind gem. 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF Einkommen und Vermögen der Eltern nicht relevant. Die Beklagte ist für die begehrten Leistungen sachlich und örtlich zuständig (§§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Eine Sonderzuweisung an den überörtlichen Träger nach Landesrecht besteht nicht.
354) Fahrtkosten zur Schule unterfallen grundsätzlich dem Leistungskatalog der Eingliederungshilfe. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aF ua Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung iSd § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII umfasst gem. § 12 Nr. 1 EinglHV auch sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Fahrtkosten für den Schulweg können zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören (BVerwG Urteile vom 10.09.1992 – 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 – 5 C 19.74; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 5382/14; zur Finanzierung einer Begleitperson OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.11.2005 – 19 E 808/05; zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R).
365) Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um behinderungsbedingt erforderliche Kosten handelt, dh die Kosten bei einem Kind ohne Behinderung nicht oder nicht in dieser Höhe angefallen wären. Es darf sich nicht um Kosten handeln, die wie beim regulären Schulbesuch eines nichtbehinderten Schülers als notwendige Bedürfnisse des täglichen Lebens entstehen, sondern die notwendigerweise durch die besonderen Verhältnisse der Behinderung bedingt sind (BVerwG Urteil vom 22.05.1975 – 5 C 7/87; LSG Bayern Urteil vom 12.07.2018 – L 18 SO 249/17; SG Dortmund Urteil vom 18.06.2015 – S 62 (41,50) SO 296/08).
37a) Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass das Merkmal der Erforderlichkeit nicht schon deswegen zu verneinen ist, weil dem Kläger der Besuch einer wohnortnäheren GL-Schule (N-Schule) möglich gewesen wäre. Denn entscheidend für die Frage, welche Schule im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung geeignet ist, ist die Zuweisung im Rahmen der AO-SF, die auch für den Sozialhilfeträger verbindlich ist. Hier ist also die H GGS als behinderungsbedingt erforderliche Schule anzusehen, ohne dass der Senat gehalten wäre, die von den Eltern für die Auswahl dieser Schule angeführten Gesichtspunkte einer näheren Prüfung zu unterziehen. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass entsprechend dem ursprünglichen Bescheid der Schulbehörde vom 09.06.2015 auch eine Einschulung in der deutlich näher gelegenen N-Schule möglich gewesen wäre. Der Kläger ist mit Bescheid vom 03.08.2015 der H GGS zugewiesen worden, dies ist vom Sozialhilfeträger zu akzeptieren (BSG Urteile vom 18.07.2019 – B 8 SO 2/18 R und vom 23.08.2013 – B 8 SO 10/12 R).
38b) Dem Anspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, es handele sich bei den hier anfallenden Wegekosten um Kosten, die wie beim regulären Schulbesuch eines nichtbehinderten Schülers als notwendige Bedürfnisse des täglichen Lebens entstehen. Ein nichtbehindertes Kind durchläuft in Nordrhein-Westfalen kein Zuweisungsverfahren nach der AO-SF, sondern hat gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazitäten. Dass die Aufnahmekapazitäten in der N-Schule erschöpft gewesen seien, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet; vielmehr war der Kläger dieser Schule zunächst zugewiesen worden, wodurch freie Kapazitäten nachgewiesen sind. Bei einem Besuch der N-Schule wären einem nichtbehinderten Schulkind keine Transportkosten entstanden, denn die Entfernung von 1,5 km kann mit einem nicht behinderten Kind ohne weiteres zu Fuß zurückgelegt werden, nennenswerte Kosten fallen dafür nicht an.
39c) Ebenso wenig steht der behinderungsbedingten Erforderlichkeit der Kosten die sog „Bringschuld“ der Eltern entgegen, nach der die Eltern – überschlägig bis zum Ende der Grundschule - verpflichtet seien, auch ein Kind ohne Behinderung auf dem Schulweg zu begleiten (hierzu SG Dortmund Urteil vom 18.06.2015 – S 62 (41, 50) SO 296/08) und die dafür aufgewendeten Kosten als „notwendige Bedürfnisse des täglichen Lebens“ (so BVerwG Urteil vom 22.05.1975 - V C 19.74) zu tragen. Zwar dürfte eine aus der Pflicht zur elterlichen Sorge resultierende Verpflichtung der Eltern bestehen, den Kläger zur Schule zu begleiten, soweit der Schulweg anderweitig nicht behindertengerecht und sicher zurückgelegt werden kann. Daraus folgt jedoch keine Verpflichtung, die hieraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Dies folgt mittelbar aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF (jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Von dem behinderungsbedingten finanziellen Zusatzaufwand hat die Allgemeinheit die Eltern im Rahmen der Eingliederungshilfe zu entlasten (grundlegend BVerwG Urteil vom 22.05.1975 – V C 19.74).
40d) Schließlich steht einem Anspruch nicht entgegen, dass es sich bei dem Schulbesuch selbst nicht um eine Eingliederungshilfeleistung handelt. Zwar stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass die Fahrtkosten zu einer ansonsten bewilligten Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung notwendig gehören (zB BVerwG Urteile vom 10.09.1992 – 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 – V C 19.74; für den Besuch eines integrativen Kindergarten BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R), eine zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 5382/14).
416) Die Wegstreckenentschädigung nach dem SchulG NRW/der SchfkVO NRW steht einer Geltendmachung von Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht als lex spezialis entgegen und es handelt sich bei den Sätzen der SchfkVO NRW auch nicht um eine sozialhilferechtliche Obergrenze. Einzig eine Anrechnung der gezahlten Wegstreckenentschädigung iHv 0,13 €/Km ist in Anwendung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zulässig (in diesem Sinne auch SG Düsseldorf Urteil vom 26.11.2014 – S 17 SO 181/12). Gegen die Annahme, bei der SchfkVO NRW handele es sich um eine auch sozialhilferechtlich zu beachtende Obergrenze spricht bereits, dass es sich bei der SchfkVO NRW um auf dem Landesschulgesetz (§ 97 Abs. 4 SchulG NRW) beruhendes Landesrecht handelt, während der im Rahmen der Eingliederungshilfe zu deckende Bedarf sich nach bundesrechtlichen Kriterien des SGB XII bzw. seit dem 01.01.2020 des SGB IX richtet, mit der Folge, dass eine bundesrechtliche Bedarfsbestimmung vorgeht (Art. 31 GG). Für die Annahme, bei der Schülerfahrtkostenerstattung nach den Schulgesetzen der Länder handele es sich um speziellere Regelungen, die einem Anspruch nach dem SGB XII entgegenstehen, gibt es keine normative Grundlage. Wie oben dargelegt, waren schon in der Rechtsprechung des BVerwG auch Beförderungskosten als Kosten der Eingliederungshilfe anerkannt. Diesem Ansatz steht das rechtskräftige Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2019 (L 7 AS 783/15), wonach Schülerbeförderungskosten gemäß § 28 Abs. 4 SGB II nicht gewährt werden können, wenn dem Grunde nach Kostenübernahmemöglichkeiten durch den Schulträger bestehen, nicht entgegen, weil dort nicht umstritten und tragend war, dass die Höhe der nach der SchfkVO NRW erstattungsfähigen Kosten bedarfsdeckend war.
427) Nicht in voller Höhe begründet ist die Berufung indes hinsichtlich des Umfangs der geltend gemachten Kosten.
43a) Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Taxi- und Mietwagenkosten (133,40 €). Denn hierfür enthält die SchfkVO NRW eine bedarfsdeckende Regelung. Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann gem. § 16 Abs. 2 SchfkVO in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Soweit die SchfkVO NRW bedarfsdeckend ist, scheiden Leistungen aus Mitteln der Sozialhilfe aus, auch wenn der Betroffene diese im konkreten Fall nicht beansprucht hat (eingehend hierzu LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.01.2019 – L 7 AS 783/15).
44b) Der Kläger hat einen Anspruch auf eine Kostenerstattung iH der tatsächlich geltend gemachten Kosten, die der Senat in Anwendung von §§ 202 SGG iVm 287 ZPO bis zum Wechsel des Fahrzeugs am 21.12.2017 mit 0,25 €/KM, anschließend mit mindestens 0,30 €/Km schätzt. Der Anspruch ist auf eine Höchstgrenze von 0,30 €/Km begrenzt.
45aa) Nach §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 iVm § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R mwN).
46Die Voraussetzungen für eine Schätzung liegen vor. Die Höhe der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten kann nicht exakt bestimmt und muss daher geschätzt werden (BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R). Schätzungen müssen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein. Bei einer Schätzung entscheidet das Gericht wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung nach freier Überzeugung; es hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 287 Abs. 1 Satz 1 iVm § 287 Abs. 2 ZPO). Eine Schätzung ist rechtsfehlerhaft, wenn die Schätzungsgrundlagen nicht richtig festgestellt worden sind oder nicht alle wesentlichen in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt worden sind oder wenn die Schätzung selbst auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R mwN; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.10.2019 – L 7 AS 642/18).
47Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze schätzt der Senat die bis zum 21.12.2017 entstandenen Fahrtkosten auf 0,25 €/Km, anschließend auf mindestens 0,30 €/Km: Die vom Sozialgericht für zutreffend gehaltene Beschränkung auf 0,13 €/Km ist offensichtlich nicht bedarfsdeckend, wie der Kläger plausibel und nachvollziehbar dargelegt hat und entspricht auch nicht der Rechtsprechung des BSG. Für 0,20 €/Km gem. § 5 BRKG hat das BSG im Urteil vom 04.06.2014 (B 14 AS 30/12 R) ausgeführt, bei diesem Wert handele es sich um eine „gegriffene Größe, die nicht die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang widerspiegelt“. Im Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R hat das BSG 0,20 €/Km als „Untergrenze“ bezeichnet. Der Senat legt der Schätzung gem. §§ 202 SGG, 287 ZPO - wie der Kläger - vielmehr den Autokostenrechner des ADAC (www.adac.de) zugrunde. Die dort ausgeworfenen Werte für einen VW Passat und einem BMW „Active Tourer“ der 2er-Baureihe übersteigen die vom Kläger geltend gemachten Werte, insbesondere bezüglich des VW Passat erheblich. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von den Eltern des Klägers genutzten VW Passat nicht um einen Neuwagen handelte. Die vom Kläger entsprechend aufgestellte Berechnung mit einem erheblichen Abschlag gegenüber Neuwagen ist daher plausibel, entspricht der Rechtsprechung des BSG zu fehlenden Auskömmlichkeit von 0,20 €/Km und wurde auch von der Beklagten nicht angezweifelt.
48bb) Dem Kläger steht jedoch kein höherer Betrag als 0,30 €/Km zu, auch wenn die tatsächlichen Kosten (für den BMW) höher gewesen sein sollten. Ein ohne Begrenzung auf eine Höchstgrenze zustehender Kostenerstattungsanspruch, der vom Kläger mit der Anlage zum Schriftsatz vom 14.04.2020 begehrt wird, hätte eine Differenzierung der zu erstattenden Kosten nach dem Fahrzeugtyp zur Folge. Der Anspruch auf Kostenerstattung fiele umso höher aus, je größer, PS-lastiger und hubraumstärker und damit kostenträchtiger das für den Transport verwendete Fahrzeug wäre. Ein solches, finanzkräftige Personen begünstigendes Ergebnis wäre mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, den Leistungsberechtigten (nur) die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII) und nur angemessene Wünsche zu berücksichtigen (§ 9 SGB XII) sowie mit dem auch in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (dazu BSG Urteil vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R) nicht zu vereinbaren.
49Für die Bestimmung der Obergrenze des erstattungsfähigen Betrags/Km ist auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG zurückzugreifen. Diese Vorschrift regelt die Reisekostenvergütung von Bundesbediensteten (§ 1 BRKG) und bestimmt: „Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.“ Die Bestimmung ist analogiefähig, weil es sich – ebenso wie SGB XII und SGB IX – um eine bundesrechtliche Regelung handelt und das in dieser Bestimmung vorausgesetzte „erhebliche dienstliche Interesse“ mit der behinderungsbedingten Erforderlichkeit einer PKW-Nutzung vergleichbar ist. Auch nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung von Kosten für eine PKW-Benutzung ein Rückgriff auf die Werte des BRKG zulässig (vgl BSG Urteile vom 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R und vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R). Auch andere Normen des materiellen Sozialrechts verweisen auf § 5 BRKG (§ 61 Abs. 3 Nr. 4 SGB V für Fahrtkostenerstattungen im Zusammenhang mit einer Leistung der GKV aus zwingenden medizinischen Gründen; zum Rückgriff auf das BRKG im Rahmen der Kostenerstattung nach § 309 Abs. 4 SGB III LSG Sachsen Beschluss vom 28.01.2021 – L 3 AL 134/19 NZB).
50Dies führt zu einem zusätzlichen Anspruch von 0,12 €/Km bis zum 21.12.2017 (0,13 + 0,12 = 0,25) und iHv 0,17 €/Km (0,13 + 0,17 = 0,30).
518) Der Umstand, dass die Eltern die Fahrten auch ohne Übernahme von Kosten tatsächlich durchgeführt haben, steht dem rechtzeitig vor Entstehung der Aufwendungen erhobenen Anspruch nicht entgegen (BVerwG Urteil vom 10.09.1992 – 5 C 7/87). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Eltern die Auslagen erstatten muss (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 – L 7 SO 5382/14).
529) Der Kläger kann die Leistung von Beginn des Schuljahres 2015 am 13.08.2015 an beanspruchen. Ab diesem Zeitpunkt war dem Beklagten iSd § 18 Abs. 1 SGB XII bekannt, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Spätestens mit dem durch den Bescheid vom 23.06.2015 beschiedenen Antrag auf Einrichtung eines Schülertransports kannte die Beklagte als Rechtsträger sowohl der Schulamts als auch des Sozialamts die Bedarfslage. Träger der Sozialhilfe iSd § 18 Abs. 1 SGB XII ist die jeweilige Körperschaft, nicht hingegen lediglich das Sozialamt der Körperschaft (Deckers in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 7. Aufl. 2020 § 18 Rn. 15 mwN).
5310) Eine Verurteilung im Wege eines Grundurteils ist statthaft. Der Erlass eines Grundurteils gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist auch zulässig, wenn nur über einen Berechnungsfaktor gestritten wird (vgl BSG Urteil vom 20.11.2003 - B 13 RJ 5/03 R; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.01.2009 – L 19 AL 67/07). Die genaue Berechnung des Erstattungsbetrags unter Zugrundelegung der gefahrenen Kilometer bleibt einem Ausführungsbescheid vorbehalten.
54II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Obsiegen des Klägers liegt überschlägig bei ½ des geltend gemachten Gesamtbetrags.
55III. Der Senat hat die Revision § 160 Abs. 2 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.