Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 verurteilt, dem Kläger auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 18.09.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und Kinder auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 19.09.2005. Streitentscheidend ist insbesondere die Frage der rechtzeitigen Antragstellung.
3Der am 05.01.1950 geborene Kläger bezog bis zum 03.05.2002 Arbeitslosengeld und im Anschluss bis zum 03.05.2003 Arbeitslosenhilfe. Der wöchentliche Leistungssatz lag bis zu diesem Zeitpunkt bei 207,20 EUR. Seinen Fortzahlungsantrag vom 02.05.2003 lehnte die für ihn zuständige Agentur für Arbeit Essen mit Bescheid vom 16.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2003 im Hinblick auf vorhandenes Vermögen ab. Hiergegen erhob der Kläger am 22.08.2003 vor dem Sozialgericht Duisburg (17 AL 273/03) Klage. Innerhalb dieses Klageverfahrens wies der Kläger mehrfach auf seine fehlenden finanziellen Mittel hin. Bei der Agentur für Arbeit meldete er sich telefonisch alle drei Monate. Innerhalb des Klageverfahrens gab die Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 31.08.2005 ein Anerkenntnis ab, dass der Kläger annahm. Mit Bewilligungsbescheiden vom 08.09.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 04.05.2003 bis zum 31.12.2004. Auf die Bescheide wird Bezug genommen.
4Bei dem Beklagten meldete sich der Kläger erstmals am 19.09.2005 und stellte unter diesem Datum einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Gleichzeitig beantragte er, ihm Arbeitslosengeld II - Alg II - rückwirkend ab dem 01.01.2005 zu bewilligen. Er bezog sich auf das Klageverfahren in der Sache S 17 AL 274/03 und teilte mit, er habe von der Bundesagentur für Arbeit Ende 2004 keinen Antrag auf Alg II erhalten, so dass er keinen Antrag zum 01.01.2005 habe stellen können. Auf das Antragsformular einschließlich Anlagen wird Bezug genommen.
5Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 02.11.2005 Leistungen für die Zeit vom 19.09.2005 bis zum 31.03.2006. Auf den Bewilligungsbescheid wird ebenfalls Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit dem er Leistungen bereits vor dem 19.09.2005 begehrte. Die Höhe der laufenden Leistungen wurde nicht angegriffen.
6Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005 als unbegründet zurück. Das von der Agentur für Arbeit abgegebene Anerkenntnis vom 31.08.2005 wirke nicht für und gegen den Beklagten. Nach § 37 Abs 1 u. 2 SGB II würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Hierbei sei unerheblich, aus welchem Grund der Antrag nicht vorher gestellt worden sei.
7Auch § 28 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - sei nicht einschlägig, da die von dem Kläger beantragte Arbeitslosenhilfe bewilligt und nicht versagt worden sei. Auch eine rückwirkende Leistungserbringung nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Es könne kein Fehler des Leistungsträgers erkannt werden. Zudem sei davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht in Unkenntnis über die Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch Alg II befand. Auf den Widerspruchsbescheid im Übrigen wird Bezug genommen.
8Mit der hiergegen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, er habe von der Agentur für Arbeit keinen Antrag auf Arbeitslosengeld II erhalten. Auf Grund des laufenden Klageverfahrens habe er auf den Erhalt und die Übersendung entsprechender Informationen und Anträge vertrauen dürfen. Es habe eine besondere Obhuts- und Sorgfaltspflicht der Behörde bestanden. In der Zwischenzeit habe er von Darlehen gelebt und sei bedürftig gewesen.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid des Beklagten vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 dahingehend abzuändern, dass ihm auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 18.09.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bewilligt werden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bleibt auch im Klageverfahren bei seiner bisher vertretenen Auffassung und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides.
14Das Gericht hat die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Essen beigezogen sowie deren Beratungsvermerke, auf die Bezug genommen wird.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Duisburg S 17 AL 274/03, den der beigezogenen Akte des Beklagten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit Essen Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist begründet.
18Der Bescheid des Beklagten vom 03.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2005 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger mit dem Bescheid Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 18.09.2005 versagt worden sind. Der Kläger ist insofern in seinen Rechten nach § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - beschwert.
19Er hat einen Leistungsanspruch für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, auch für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 18.09.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch liegen vor.
20Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
21Der Kläger und die mit ihm Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen waren in diesem Sinne hilfebedürftig. Insofern sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 18.09.2005 anders gewesen sind als ab dem 19.09.2005. Zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte Leistungen bewilligt. Auf die Bedarfsberechnung (Bl. 54 der Akte des Beklagten) wird Bezug genommen.
22Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch § 37 Abs 2 SGB II dem Leistungsanspruch des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Den Antrag bei dem Beklagten stellte der Kläger unstreitig erst am 19.09.2005.
23Der Kläger kann sich hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist jedoch auf § 28 Satz 1 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift wirkt ein Antrag auf eine Sozialleistung bis zu einem Jahr zurück, wenn ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrags auf eine Sozialleistung abgesehen hat, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist und diese Leistung versagt wird, wenn der nunmehr gestellte Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend geworden ist.
24Durch diese Vorschrift sollen solche Rechtsnachteile vermieden werden, die dadurch entstehen, dass ein Berechtigter in Erwartung eines positiven Bescheides einen Antrag auf andere Sozialleistungen nicht gestellt hat (Krasney in Kassler Kommentar z. Sozialversicherungsrecht, § 28 SGB X Rz 2).
25Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat aus seiner Sicht von einer weiteren Antragstellung abgesehen, da er der Auffassung war, mit dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe und dem darauf gerichteten Klageverfahren werde er seine fortlaufenden Ansprüche wahren. Die entsprechende Einlassung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft.
26Die Bundesagentur für Arbeit hat mit ihren Bescheiden vom 08.09.2005 zwar eine Arbeitslosenhilfebewilligung für die Zeit bis zum 31.12.2004 ausgesprochen. Insofern könnte es fraglich sein, ob ein Leistungsanspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für die hier streitige Zeit ab dem 01.01.2005 versagt worden ist. In der befristeten Bewilligung einer Leistung - hier bis zum 31.12.2004 - liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer jedoch immer eine Versagung der Leistung für den Zeitraum vor, der nicht von der Befristung erfasst wird. Entsprechend hat auch der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 02.11.2005, mit dem Leistungen ab dem 19.09.2005 bewilligt worden sind, so ausgelegt, dass mit diesem Bescheid eine Leistungsversagung für die Zeit vor dem 19.09.2005 ausgesprochen worden ist. Aus welchem Grund die entsprechenden Bewilligungsbescheide der Agentur für Arbeit anders zu verstehen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
27§ 28 SGB X legt auch keine Auslegung dahingehend nahe, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift nur dann eröffnet wird, wenn eine vollständige Leistungsversagung vorliegt. Dies jedenfalls nicht für solche teilweisen Bewilligungen, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, so dass für die Zeit, für die keine Bewilligung vorliegt, die Leistung vollständig versagt worden ist.
28Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Kläger sei durch entsprechende Medieninformationen hinreichend darüber informiert gewesen, dass die Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Gesetzesänderung zum 31.12.2004 ende und entsprechende Leistungen bei dem Leistungsträger nach dem SGB II gestellt werden müssen. Zum einen stellt bereits der Wortlaut des § 28 Satz 1 SGB X nicht auf entsprechende Kenntnis oder Unkenntnis des Leistungsberechtigten ab. Zum anderen hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er keine entsprechende Kenntnis gehabt habe. Dies ergibt sich auch aus seinem Vortrag im Verfahren S 17 AL 274/03, in dem noch im Jahre 2005 auf die derzeitige Mittellosigkeit und Hilfsbedürftigkeit des Klägers hingewiesen wurde. Hätte er entsprechende Kenntnis von der fehlenden Zuständigkeit der Agentur für Arbeit ab dem 01.01.2005 gehabt, hätte für ihn kein Grund bestanden, entsprechenden Vortrag noch im Jahr 2005 zu bringen.
29Der Kläger hat auch die Frist nach § 28 SGB X eingehalten. Er hat noch in dem Monat, in dem er die für die Zeit ab dem 01.01.2005 ablehnenden Bescheide der Agentur für Arbeit erhalten hat, den Antrag bei dem Beklagten gestellt.
30Nur hilfsweise verweist das Gericht darauf, dass auch die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung ab dem 01.01.2005 nach den Grundsätzen über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen dürften.
31Voraussetzung dieses Anspruchs ist eine Pflichtversetzung eines Leistungsträgers, die zu einem rechtlichen Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen, insbesondere Leistungen, geführt haben, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen (Seewald in Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, vor §§ 38 ff. Rz 30 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor - hier also der rechtzeitig gestellte Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat. Zu den Nebenpflichten, die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch die "verständnisvolle Förderung" der Versicherten. Diese - letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt worden sind. Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. In einem solchen Fall ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (vgl zB BSG, Urteil vom 29.09.1987, 7 R Ar 23/86 in Juris mwN, Urteil vom 27.09.1983, 12 RK 44/82 in juris mwN). Die Pflichtverletzung eines anderen Sozialleistungsträger ist dem leistungspflichtigen Träger zuzurechnen, wenn sie ursächlich für dessen Leistungsablehnung ist.
32Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist also auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger eine ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsene Nebenpflicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, dies aber pflichtwidrig unterblieben ist. In solchen Fällen können gewisse sozialrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen, wie etwa eine verspätete Antragstellung, als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung gerade auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht.
33Diese Voraussetzungen liegen vor.
34Zwar trifft den Beklagten kein Beratungs- oder sonstiges Verschulden, da zwischen ihm und dem Kläger in der Zeit vor der Antragstellung am 19.09.2005 kein Kontakt bestand und somit keine Möglichkeit für den Beklagten, den Kläger auf ein vorzeitige Antragstellung hinzuweisen.
35Der Beklagte muss sich jedoch das Verschulden der Agentur für Arbeit zurechnen lassen. Diese hat es offensichtlich versäumt, den Kläger über die geänderte Zuständigkeit ab dem 01.01.2005 und das Auslaufen der Arbeitslosenhilfe zum 31.12.2004 sowie über die Notwendigkeit einer Antragstellung bei dem Beklagten zu informieren. Die Agentur für Arbeit war auch zu einer entsprechenden Beratung und Information des Klägers verpflichtet.
36Unabhängig von einem konkreten Anlass war die Agentur für Arbeit im Jahr 2004 die zuständige Stelle, die die Anträge auf Leistungen nach dem SGB II von sich aus an die Leistungsempfänger nach dem SGB III übersandt hat. Aus welchem Grund dem Kläger ein entsprechender Antrag nicht ausgehändigt wurde, ist dem Gericht nicht nachvollziehbar.
37Unabhängig von dieser generellen Verpflichtung der Agentur für Arbeit bestand im konkreten Fall auch ein unmittelbarer Anlass zum Tätigwerden der Agentur für Arbeit. Der Kläger hat sich ausweislich der vom Gericht eingeholten Beratungsvermerke alle drei Monate bei der Agentur für Arbeit gemeldet. So erfolgten u. a. am 26.07.2004, 25.10.2004, 24.01.2005, 25.04.2005 und 21.07.2005 telefonische Meldungen bei der Agentur für Arbeit. Aus welchem Grund dem Kläger jeweils neue Meldetermine genannt worden sind, wie dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, ohne dass die entsprechenden Gesprächspartner bei der Agentur für Arbeit den Kläger darauf hingewiesen haben, dass die Agentur für Arbeit für ihn ab dem 01.01.2005 nicht mehr zuständig ist und er entsprechende Anträge auf Leistungen nach dem SGB II stellen muss, um bei Fortbestehen der Bedürftigkeit seine Leistungsansprüche zu wahren, ist dem Gericht nicht ansatzweise nachvollziehbar.
38Auch innerhalb des laufenden Klageverfahrens (S 17 AL 274/03) hätte mehrfach die Möglichkeit und Verpflichtung der dortigen Beklagten (Agentur für Arbeit) bestanden, auf die fehlende Zuständigkeit ab dem 01.01.2005 hinzuweisen. So hat der Kläger mehrfach in dem genannten Verfahren über seine Anwälte auf seine aktuelle prekäre finanzielle Situation hingewiesen, dies auch noch mehrfach im Jahr 2005. Auch diesbezüglich hätte die Agentur für Arbeit - unter Umständen auch das Gericht - entsprechende Hinweise erteilen können und müssen.
39Da der Kläger unverzüglich nach der für die Zeit ab dem 01.01.2005 ablehnenden Entscheidung der Agentur für Arbeit reagiert hat und sich die entsprechenden Antragsformulare für Leistungen nach dem SGB II besorgt und den Antrag gestellt hat, ist davon auszugehen, dass er bei einem entsprechend rechtzeitigen Hinweis auf die geänderte Zuständigkeit auch entsprechend reagiert hätte.
40Der Klage war daher mit der aus § 193 SGG beruhende Kostenfolge stattzugeben.