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Amtsgericht Köln, 205 C 143/09

Datum:
22.12.2009
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 205
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
205 C 143/09
ECLI:
ECLI:DE:AGK:2009:1222.205C143.09.00
 
Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

              Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie

              der Beklagten tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagten zu 7 %.

              Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die

              Beklagten.

              Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, AG Köln 221 H 1/08

              tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Vollstreckung der Beklagten

              gegen den Kläger allerdings lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe

              von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

              vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der

              Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

              Betrages leistet.

              Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten durch

              Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils

              vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte

              vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu

              vollstreckenden Betrages leistet.

 
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