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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
3Der Kläger ist Journalist und arbeitet beim H. Der Beklagte ist ebenfalls Journalist. Die Parteien besitzen jeweils einen Account bei der Internetplattform Twitter. Bei Twitter handelt es sich um eine Kommunikationsplattform. Auf Twitter können angemeldete Nutzer telegrammartige Kurznachrichten verbreiten. Die Nachrichten werden „Tweets“ genannt. Retweets dienen dazu, den Tweet eines anderen Nutzers mit den eigenen Followern zu teilen. Der Ausgangstweet kann beim Retweeten auch kommentiert werden. Der Kläger ließ von dem Zeugen D. ein Porträtbild von sich erstellen. Dieses Porträtbild verwendete der Kläger ausweislich eines als Anlage B 2 vorgelegten Screenshots des Twitter-Accounts des Klägers (Bl.27 d.A.) auf seinem Twitter-Account als Profilbild. Am 26.10.2019 twitterte der Pressesprecher der Bundestagsfraktion X Herr T. unter der URL https://A. einen Text und lud hierzu dieses Porträtfoto des Klägers hoch. Dieses baute der Beklagte in einen Tweet am 31.10.2019 auf seinem Twitter-Account unter der URL https://B. ein. Der Tweet wurde mehrfach retweetet. Eine ausdrückliche Einwilligung zur Nutzung des Lichtbildes hat der Kläger nicht erteilt. Der Kläger ließ den Beklagten am 04.11.2019 durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten auffordern, es zu unterlassen das bezeichnete Lichtbildwerk bzw. Lichtbild zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen und/oder zum Abruf bereit zu halten. Der Beklagte gab eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 571,44 EUR zahlte der Beklagte nicht.
4Der Kläger behauptet, er habe ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Porträtbild von dem Zeugen D. eingeräumt bekommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe sein ausschließliches Nutzungsrecht verletzt, indem er den Tweet des Herrn T., in welchem sich das streitgegenständliche Porträtbild des Klägers befand, retweetet hat. Er ist der Ansicht, ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR für die Abmahnung sei angemessen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2021 eingegangen bei Gericht am 31.03.2021 behauptet der Kläger, er hätte das Bild nicht bei Twitter hochgeladen, sondern Herr T..
5Der Kläger beantragt,
6den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Aufwandsentschädigung in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Zeuge D. das streitgegenständliche Lichtbild angefertigt hat. Er ist der Ansicht, er habe das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers nicht verletzt, denn Twitter Bilder seien nach den AGB von Twitter auf der Plattform auch für Dritte – auch in überarbeiteter Form – zur weiteren Verwendung frei. Es sei Geschäftsmodell von Twitter, dass alle Bilder, die dort online sind, geteilt werden dürften. Jeder Nutzer stimme den AGB zu. Er habe sich den AGB und der gängigen Praxis konform verhalten. Wer ein Bild auf Twitter setze, müsse damit rechnen, dass dieses geteilt wird. Zudem sei der Gegenstandswert auf 1.000,- EUR gedeckelt.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 18.03.2021 (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.
11Die Klage ist dem Beklagten am 24.12.2019 zugestellt worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
15I.
161. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 571,44 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG.
17Nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendung verlangt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist und § 97 a Absatz 2 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht.
18Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung abgemahnt. Hierfür sind ihm Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entstanden. Die streitgegenständliche Abmahnung des Klägers war jedoch nicht berechtigt.
19Die Abmahnung ist berechtigt, wenn der Abmahnende ein Anspruch auf Unterlassung hat. Ein solcher besteht nach § 97 Abs. 1 UrhG gegen denjenigen, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt. Zur Geltendmachung der in § 97 UrhG geregelten Ansprüche sind grundsätzlich die Personen berechtigt, die Inhaber von nach dem Urheberrechtsgesetz gewährten absoluten Rechten sind. Das sind primär die Urheber, die Leistungsschutzberechtigten und der ausschließliche Nutzungsrechtsinhaber. Ein gem. § 31 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i.V.m. § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt im Fall von dessen Verletzung zur Geltendmachung der in § 97 UrhG normierten Ansprüche (BGH GRUR 1987, 37 (39) – Videolizenzvertrag). Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streitgegenständlichen Porträtbild innehatte, denn der Beklagte hat das geschützte Recht des Klägers jedenfalls nicht widerrechtlich verletzt.
20Das Retweeten stellt bereits keine Verbreitung dar. Ob die Verbreitung von Beiträgen auf Social Media Plattformen der Zustimmung des Urhebers bedarf, richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der jeweiligen Handlung. Ein Retweet auf Twitter stellt eine Nutzungshandlung dar. Werden Beiträge auf Twitter retweetet, liegt ein Fall des sogenannten „Embeddings“ vor. Beim Embedding werden fremde Inhalte nicht kopiert sondern bestehende Inhalte in das eigene Social-Media-Profil eingebunden. In einem solchen Fall liegt daher weder eine Vervielfältigung im Sinne des §16 UrhG noch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des §19 UrhG vor. Auch ist in der Wiedergabe des fremden Beitrages auf der eigenen Profilseite im Rahmen des Retweetens keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG zu sehen. Eine solche Wiedergabehandlung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn eine recht große und unbegrenzte Anzahl an Personen erreicht und für ein neues Publikum wiedergegeben wird, das heißt für Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn.17 – Svensson; GRUR-RS 2017, 127832 – Mops-Foto). Bei der Frage, ob ein neues Publikum erreicht wird knüpft der Europäische Gerichtshof daran an, ob der Inhalt zuvor beschränkt oder unbeschränkt abrufbar war. Vorliegend war das streitgegenständliche Porträtbild bereits auf Twitter unbeschränkt abrufbar. Ein Inhalt, der bereits mit Zustimmung des Urhebers der Gesamtheit von Internetnutzern verfügbar war, kann nach Auffassung des Gerichts unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht erneut dieser Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Kann das Werk ohnehin von jedem Nutzer der Plattform eingesehen werden, weil der Nutzer, der das Werk ursprünglich veröffentlicht hat, die Privatsphäre-Einstellung auf der Plattform so gewählt hat, dass der Beitrag öffentlich also von jedermann einsehbar ist, liegt ein „neues Publikum“ nicht vor. Wie sich bereits aus der Anlage B2 (Bl. 27 d.A.) ergibt und vom Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 22.05.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen wurde, hat der Kläger das streitgegenständliche Porträtbild selbst auf Twitter gestellt und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der als Anlage B2 (Bl.27 d.A.) vorgelegte Screenshot zeigt das streitgegenständliche Bild auf dem Twitter Profil des Klägers. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Anlage B2 nicht sein Twitter-Profil zeige. Soweit der Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.03.2021 behauptet, er habe das Bild nicht auf Twitter hochgeladen, war dies gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 296a ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Die mündliche Verhandlung wurde ordnungsgemäß am 18.03.2021 geschlossen, sodass der Kläger mit dem weiteren Vorbringen und Beweisantritt ausgeschlossen war. Ein Schriftsatznachlass nach §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO ist dem Kläger nicht gewährt worden. Die mündliche Verhandlung war auch nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere wurde eine richterliche Hinweispflicht nach §§ 156 Abs. 2 Nr. 1, 139 ZPO nicht verletzt.
21Selbst im Fall, dass der Kläger das streitgegenständliche Bild nicht selbst auf Twitter hochgeladen hätte, sondern dieses alleine durch Herr T. auf Twitter gelangt wäre, würde das Retweeten durch den Beklagten keine „öffentliche Wiedergabe“ darstellen. Werden ohne Zustimmung des Rechtsinhabers hochgeladene Werke verlinkt oder geteilt, hängt die Einordnung des Hyperlinks als „öffentliche Wiedergabe“ entscheidend davon ab, welche Möglichkeiten demjenigen, welcher das Bild retweetet hat, zur Verfügung standen, um die Rechtswidrigkeit des retweeteten Inhalts zu erkennen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 – GS Media). Bei einer mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Verlinkung geht der Europäische Gerichtshof davon aus, dass sich derjenige informiert, ob der Inhalt ordnungsgemäß hochgeladen wurde, sodass in einem solchen Fall eine widerlegliche Vermutung für die Kenntnis der Widerrechtlichkeit des verlinkten Inhalts spricht. Ohne Gewinnerzielungsabsicht ist zu ermitteln, ob der Linksetzer wusste oder hätte wissen können, dass der verlinkte Inhalt ohne Zustimmung des Internetnutzers hochgeladen wurde. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, sodass die Vermutung nicht greift. Der Beklagte hat lediglich einen bereits vorhandenen Tweet geteilt und das streitgegenständliche Bild nicht selbst in Twitter eingestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte dabei erkennen hätte können, dass dies ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte, sind nicht vorgetragen. Würde jeder Retweet eines Werks, das ohne Zustimmung des Rechtsinhabers frei verfügbar war eine Wiedergabehandlung darstellen, müsste jeder Twitternutzer vor einem Retweet herausfinden, ob der Inhalt, welchen er retweeten möchte, rechtmäßig hochgeladen wurde, um sich keinem Haftungsrisiko auszusetzen. Eine solche Recherche ist kaum praktikabel und in den Fällen in denen ein Retweet ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt nicht zu verlangen.
22Die Nutzung des Bildes in einem Retweet ist zudem nicht rechtswidrig, da sie mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgte. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich zugestimmt. Es ist jedoch eine konkludente Zustimmung des Klägers darin zu sehen, dass der Kläger das streitgegenständliche Profilbild selbst auf Twitter hochgeladen hat. Eine Einwilligung muss nicht ausdrücklich erklärt werden vielmehr genügt eine konkludente Einwilligung. Wer Texte und Fotos auf Social-Media-Plattformen wie Instagram und Twitter hoch lädt und sie im Profil öffentlich stellt, willigt konkludent in deren Weiterverbreitung auf der jeweiligen Plattform ein. Es entspricht der gängigen Praxis von Twitter, dass Inhalte und Bilder geteilt bzw. retweetet werden. Bei Twitter werden Bilder täglich retweetet. Jeder Nutzer von Twitter kann daher davon ausgehen, dass die anderen Nutzer ebenfalls in diese Verwendungspraxis eingewilligt haben und mit dem retweeten ihrer eingestellten Inhalte einverstanden sind. Innerhalb der Funktionalitäten einer Plattform sind die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen daher von einer konkludenten Einwilligung des einstellenden Nutzers gedeckt. Die konkludente Einwilligung folgt auch aus dem Wesen der Social-Media-Plattformen. Diese sind darauf ausgelegt, dass ihre Nutzer mit ihren Äußerungen und Bildern größtmögliche Breitenwirkung erzielen wollen. Wer diese Plattform nutzt und Inhalte darauf stellt muss wissen und damit rechnen, dass andere Nutzer von den Möglichkeiten, die die jeweilige Plattform bietet, Gebrauch machen. Stellt man Inhalte auf eine Social-Media-Plattform muss nach dem allgemeinen Empfängerhorizont im Sinne der §§ 133, 157 BGB davon ausgegangen werden, dass sich der Nutzer zuvor mit der Funktionalität und den Verwendungen dieser Plattform auseinander gesetzt hat. Werden Inhalte daraufhin bewusst eingestellt, darf dies von den anderen Nutzern als Zustimmung gewertet werden, dass diese Inhalte wie die anderen Inhalte der Plattform im Rahmen ihrer Funktionalität genutzt werden dürfen. Vorliegend war das Werk mit Zustimmung des Klägers der Öffentlichkeit frei zugänglich, denn der Kläger hat das streitgegenständliche Porträtbild selbst auf Twitter veröffentlicht. Dieses hat der Beklagte im Rahmen der Funktionalität von Twitter weiterverwendet (hier: retweetet). Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.03.2021 behauptet, er habe das Bild nicht auf Twitter hochgeladen, war dies wie bereits dargestellt gem. § 296 a ZPO als verspätet zurückzuweisen und daher unbeachtlich.
232. Die Zinsforderung teilt als Nebenforderung das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
24II.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26III.
27Die Berufung war zuzulassen. Das Gericht hatte nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist. Die Berufung ist zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
28Der Streitwert wird auf 571,44 EUR festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
40Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.