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Anwaltsgerichtshof NRW, 1 AGH 38/16

Datum:
20.01.2017
Gericht:
Anwaltsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 AGH 38/16
ECLI:
ECLI:DE:AWGHNRW:2017:0120.1AGH38.16.00
 
Schlagworte:
Verstoß gegen Werbeverbot durch persönliches Anschreiben
Normen:
§ 43 b BRAO
Leitsätze:

Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt gegen das Verbot der Werbung gemäß § 43 b BRAO verstößt, wenn er einem potentiellen Mandanten in einem persönlichen Anschreiben seine Dienste anbietet und einen konkreten Beratungsbedarf darstellt.

 
Tenor:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Geschäftswert wird auf 10.000,00 € (5.000,00 € Hauptantrag und 5.000,00 € Hilfsantrag) festgesetzt.

5 . Die Berufung wird zugelassen.

 
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