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Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 1455/07

Datum:
29.10.2007
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Ca 1455/07
ECLI:
ECLI:DE:ARBGD:2007:1029.3CA1455.07.00
 
Schlagworte:
private Internetnutzung am Arbeitsplatz, Rufschädigung, Arbeitszeitbetrug, Beweisverwertungsverbot
Normen:
§ 626 BGB, § 28 BDSG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die unberechtigte Privatnutzung des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetanschlusses kann aufgrund einer zu befürchtenden Rufschädigung des Arbeitgebers, als unberechtigte Nutzung der Betriebsmittel und wegen der Verletzung der Arbeitspflicht eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung darstellen.

2. Zu der Frage eines Beweisverwertungsverbotes bei mitbestimmungswidrig erlangten Beweismitteln und bei Auswertung von Internetzugriffsdaten.

3. Einzelfallentscheidung zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei zeitlich geringem Umfang einer unberechtigten privaten Internetnutzung.

4. Zur Frage der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität.

 
Tenor:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 9.2.2007 nicht aufgelöst worden ist.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.

4) Der Streitwert beträgt 25.361,33 €.

 
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