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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.
5 Ca 877/23 |
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Arbeitsgericht Duisburg Beschluss In dem Rechtsstreit |
A.,
3Kläger
4gegen
5M. GmbH & Co. KG
6Beklagte
7Prozessbevollmächtigte
8O.,
9hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg
10ohne mündliche Verhandlung am 18.08.2023
11durch die Richterin am Arbeitsgericht A. als Vorsitzende
12sowie den ehrenamtlichen Richter V.
13und die ehrenamtliche Richterin G.
14b e s c h l o s s e n :
15Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gegeben.
16Gründe:
17I.
18Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche nach der DSGVO.
19Der Kläger bewarb sich am 14.03.2017 bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter für das Forderungsmanagement und übersandte der Beklagten seine Bewerbungsunterlagen.
20Er begehrte sodann mit Email vom 18.05.2023 von der Beklagten eine Auskunft auf der Grundlage von Art 15 DSGVO betreffend seine verarbeiteten Daten. Er setzte der Beklagten eine Frist bis zum 02.06.2023. Am 03.06.2023 erinnerte der Kläger die Beklagte schriftlich an das Anliegen.
21Mit Schreiben vom 05.06.2023 erteilte die Beklagte dem Kläger die Auskunft, dass sie keine Daten von ihm mehr verarbeite.
22Der Kläger ist der Auffassung.
23die Auskunft der Beklagten sei nicht unverzüglich im Sinne des Art 12 DSGVO erteilt worden. Aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO habe er Anspruch auf eine immaterielle Geldentschädigung.
24Er beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie rügt zudem die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.
29Zwischen den Parteien habe zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Für den Schadensersatzanspruch nach Art 82 DSGVO sei das Zivilgericht zuständig. Ein arbeitsrechtlicher Zusammenhang bestehe nicht. Selbst die Bewerbung des Klägers begründe keinen solchen, da die Pflicht nach Art 15 DSGVO gegenüber jedermann bestehe. Zudem liege die Bewerbung zeitlich sechs Jahre zurück.
30II.
31Nach § 17 a III S. 2 GVG war nach der Rüge des Rechtsweges vorab über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden.
32Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 I Nr. 3 c ArbGG.
33Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.
34Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schadensersatzes nach der DSGVO. Das nach Behauptung des Klägers verletzte Auskunftsbegehren liegt dabei inhaltlich in einer Bewerbung des Klägers aus dem Jahre 2017 begründet.
35Die Bewerbung des Klägers stellt eine „Verhandlung über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses“ im Sinne des § 2 I Nr. 3 c ArbGG dar.
36Zwar ist das Recht aus Art 15 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft. Liegt eine solche jedoch vor, ist ein arbeitsrechtlicher Bezug gegeben, welcher die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet. Der ordentliche Rechtsweg kommt bezüglich Ansprüchen aus der DSGVO hingehen in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch nach dem anspruchsbegründenden Sachverhalt auf einem anderen, nicht mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnis beruht (BAG, Beschl. v. 03.02.2014, 10 AZB 77/13, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall.
37Dem arbeitsrechtlichem Bezug steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass die Bewerbung des Klägers sieben Jahre zurückliegt. Dies ändert nichts am inhaltlichen Sachzusammenhang.
38Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist mithin gegeben.
Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.
40Für die klagende Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
41Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Duisburg, Mülheimer Straße 54, 47057 Duisburg, Fax: 0203 3005-262 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
42Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
43Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
44Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
45* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
46A.