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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14 Sa 874/15

Datum:
13.09.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 874/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2016:0913.14SA874.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 615/15
Schlagworte:
Altersfreizeit nach dem Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003 diskriminiert unter Umständen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
Normen:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, § 2a des Manteltarifvertrages der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.Der Manteltarifvertrag der chemischen Industrie für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Berlin (West) vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 8. Mai 2003 (MTV chemische Industrie) räumt vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern ab dem 57. Lebensjahr eine wöchentliche Altersfreizeit von 2,5 Stunden ein. Mitarbeiter mit einer Arbeitszeit zwischen 35 und 37,5 Stunden wöchentlich erhalten eine entsprechend reduzierte Altersfreizeit, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 oder weniger Stunden erhalten keine Altersfreizeit. Dies stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG dar. 2.Die Ausgestaltung der Altersfreizeit und insbesondere die Festlegung der Lage überlässt der MTV chemische Industrie den Betriebsparteien. Für die Frage, ob eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit gerechtfertigt ist, kommt es daher auch auf diese Ausgestaltung an. 3.Räumen die Betriebsparteien den altersfreizeitberechtigten Mitarbeitern eine Gutschrift der Freizeiten auf einem Arbeitszeitkonto ein, welche nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Woche, für die sie gewährt werden, in Anspruch genommen werden müssen, sondern vielmehr nur in Form ganzer Tage zusammengefasst genommen werden können, ist dies nicht geeignet, die vom Arbeitgeber behauptete gegenüber Teilzeitbeschäftigten qualitativ andere Belastung durch die Arbeitszeit jenseits der 35. Wochenstunde auszugleichen. 4.Eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist durch "Anpassung nach oben" bis zu der Höhe, die dem Umfang des Anteils ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht, zu beseitigen.

 
Tenor:

1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.

3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.

4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.

5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.

6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.

7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.

8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.

9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.

10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.

12) Die Revision wird zugelassen.

 
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