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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 556/19

Datum:
08.05.2020
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 556/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2020:0508.6SA556.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 2 Ca 3058/18
Schlagworte:
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Gesamtversorgung - Auslegung einer Versor-gungszusage - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Normen:
§ 305 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Es geht um die Auslegung einer Frühpensionierungsvereinbarung und damit verbunden um die Frage, ob mit der darin erfolgten Festlegung der Betriebsrentenhöhe die ursprüngliche Gesamtversorgung auf Grundlage eines Betrieblichen Versorgungswerks abbedungen werden sollte. Dies wurde im konkreten Fall bejaht (vgl. ebenso BAG v. 19.11.2019 - 3 AZR 614/17).

 
Tenor:

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 18.06.2019 - AZ: 2 Ca 3058/18 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und zum Zwecke der Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.Das Versäumnisurteil vom 24.01.2019 bleibt insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 296,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 24,70 € seit dem jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 01.08.2015 und endend mit dem 01.07.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.007,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 83,94 € seit dem jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 01.08.2016 und endend mit dem 01.07.2017 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.026,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 85,54 € seit dem jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 01.08.2017 und endend mit dem 01.07.2018 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 706,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf je 88,29 € seit dem jeweiligen Monatsersten, beginnend mit dem 01.08.2018 und endend mit dem 01.03.2019 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.147,77 € brutto zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2020 über die gewährten Zahlungen in Höhe von 2.386,12 € brutto hinaus weitere 88,29 € zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen.

7.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 32% und die Beklagte zu 68% zu tragen.

III.Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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