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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 Sa 268/23

Datum:
09.08.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 268/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2023:0809.12SA268.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 286/23
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung und Tätigkeitsverbot gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG
Normen:
§ 275 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1, 2 BGB; § 3 Abs. 1 EFZG, § 4 Abs. 1 EFZG; § 20a Abs. 1, 2, 5 IfSG; § 41 Abs. 2 VwVfG NRW, § 43 Abs. 3 VwVfG NRW, § 44 VwVfG NRW; § 3 VwZG NRW, § 4 Abs. 2 VwZG NRW; § 21 Abs. 1 BAT-KF, § 20 Abs. 6 BAT-KF
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Anordnung eines behördlichen Tätigkeits- und Betretungsverbots gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG führt dazu, dass es einer Krankenschwester für die Zeitdauer des Verbots objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Vergütungsanspruch entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB. 2. Für die Zeitdauer des Beschäftigungsverbots besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Grundsatzes der Monokausalität kein Entgeltfortzahlungsanspruch. 3. War die Arbeitnehmerin bei Zustellung des Betretungs- und Tätigkeitverbots am 08.09.2022 um 13.40 Uhr bereits zuvor mit Beginn der Frühschicht um 06.00 Uhr arbeitsunfähig erkrankt, ändert der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitlich vor der Zustellung der Ordnungsverfügung begonnen hatte, nichts am Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs. 4. War es der Arbeitnehmerin aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ab dem 08.09.2022 nicht möglich sich impfen zu lassen - was die Kammer unterstellt hat - führt dies ebenfalls nicht zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Grundsatz der Monokausalität wird nicht durchbrochen. Das Tätigkeits- und Betretungsverbot hat seine Ursache auch in einem solchen Fall nicht in der Arbeitsunfähigkeit. Nicht die Erkrankung ab dem 08.09.2022 war die Ursache für das Tätigkeits- und Betretungsverbot, sondern der Umstand, dass die Arbeitnehmerin entgegen der verfassungsrechtlich wirksamen Regelung in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a IfSG nicht bereits zuvor für die Erfüllung der Tätigkeitsvoraussetzungen in ihrer Person gesorgt hat.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 21.03.2023 - 1 Ca 286/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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