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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 12 TaBV 18/23

Datum:
30.08.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 18/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGD:2023:0830.12TABV18.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Wesel, 1 BV 27/22
Schlagworte:
Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
Normen:
§ 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 23 Abs. 3 BetrVG, § 30 BetrVG, § 74 Abs. 2 BetrVG, § 78 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitgeberin ist es nicht erlaubt durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass sie bereits im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen verhindert. 2. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Erforderlichkeit für eine Betriebsratssitzung nicht gegeben ist oder aber ein Verstoß gegen § 30 Satz 2 BetrVG vorliegt. 3. Ist die Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z.B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen, ist die Arbeitgeberin auf den Rechtsweg verwiesen. Sie kann im Wege eines Feststellungsantrags zur Grundlage für die spätere Feststellung eines groben Verstoßes i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen oder mittels einstweiliger Verfügung zur Untersagung der Betriebsratssitzung. 4. Mit dem Begehren, die vorherige Androhung von Abmahnungen und Verdienstkürzungen bei Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung zu unterlassen, macht der Betriebsrat keine ihm nicht zustehenden individuellen Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmer geltend.

 
Tenor:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 20.01.2023 - 1 BV 27/22 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Zuspruch des Arbeitsgerichts mit den Anträgen zu 1 a), 1 b), 1c) und 1 e) richtet.

II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 20.01.2023 - 1 BV 27/22 - teilweise wie folgt abgeändert:

Der Antrag zu 2) wird dahingehend gefasst, dass der Beteiligten zu 2) für jeden Fall des Zuwiderhandelns entgegen den Anträgen zu 1 a), 1 b), 1c ), 1 e) und 1 f) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro angedroht wird.

III. Die weitergehende Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen, soweit sie mit dem Antrag zu 1 f) unterlegen ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 
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