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Landesarbeitsgericht Hamm, 5 Sa 1582/01

Datum:
26.02.2002
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1582/01
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0226.5SA1582.01.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 915/01
Schlagworte:
Entfernung einer Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes zum Zwecke des Betens
Normen:
Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG, §§ 242, 1004, 616 BGB
Leitsätze:

Der gläubige Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange wegen sei-ner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich berechtigt, seinen Arbeitsplatz zur Abhaltung kurzzeitiger Gebete zu verlassen. Insoweit kann ein Leistungshindernis nach § 616 BGB bestehen.

Wegen der aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Be-lange des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten verlassen. Die Pflichtgebete des Islam sind nur innerhalb eines Zeitrahmens je nach Sonnenstand abzuhalten. Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, den genauen Zeitpunkt seiner Arbeitsunterbrechung innerhalb des Zeitrahmens ohne Rückspra-che mit seinem Vorgesetzten selbst zu bestimmen.

Rechtskraft:
Die Revision wird zugelassen
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 07.09.2001 - 4 Ca 915/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.10.2001 hat der Kläger zu tragen.

 
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