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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Sa 1020/14

Datum:
16.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 1020/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1216.12SA1020.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 Ca 810/13
Schlagworte:
Zutrittsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb zur Mitgliederwerbung, Rechtsfortbildung
Normen:
Art. 9 Abs. 3 GG
Leitsätze:

Gewerkschaften haben nach Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Zugang zum Betrieb zu Zwecken der Mitgliederwerbung. Entgegenstehende Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, 13 und 14 Abs.1 GG sind im Wege praktischer Konkordanz im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BAG Urteil vom 28.02.2010 1 AZR 460/04).

Ist im Betrieb das Tragen von Sicherheitsschuhen vorgeschrieben und wird dies von der Gewerkschaft bei der Antragsstellung nicht berücksichtigt, ist eine einschränkende Verurteilung zulässig, weil es sich nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus zur Antragstellung handelt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.05.2014 – 3 Ca 810/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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