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Gewerkschaften haben nach Art. 9 Abs. 3 GG einen Anspruch auf Zugang zum Betrieb zu Zwecken der Mitgliederwerbung. Entgegenstehende Grundrechte des Arbeitgebers aus Art. 12 Abs. 1, 13 und 14 Abs.1 GG sind im Wege praktischer Konkordanz im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BAG Urteil vom 28.02.2010 1 AZR 460/04).
Ist im Betrieb das Tragen von Sicherheitsschuhen vorgeschrieben und wird dies von der Gewerkschaft bei der Antragsstellung nicht berücksichtigt, ist eine einschränkende Verurteilung zulässig, weil es sich nicht um ein Aliud, sondern um ein Minus zur Antragstellung handelt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.05.2014 – 3 Ca 810/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über das betriebliche Zutrittsrecht der klagenden Gewerkschaft zum Zwecke der Mitgliederwerbung.
3Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb mit mehr als 200 Beschäftigten Bauelemente her. Klägerin ist die IG Metall, die im Betrieb durch Arbeitnehmer vertreten ist.
4Mit Telefax vom 20.03.2013, das laut Sendeprotokoll um 8:29 Uhr übermittelt wurde, kündigte der Gewerkschaftssekretär der Klägerin, O, an, den Betrieb der Beklagte aufsuchen zu wollen, um in der Mittagspause der Beschäftigten um Mitglieder zu werben. Gegen 11:30 Uhr suchte er den Betrieb auf, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten kam. Der konkrete Ablauf der Geschehnisse ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Nachdem der Gewerkschaftssekretär einer Aufforderung, die Geschäftsräumlichkeiten zu verlassen, nicht gefolgt war, nahm die Beklagte polizeiliche Hilfe in Anspruch, um den Gewerkschaftssekretär aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Mit Schreiben vom 25.03.2013 verwies die Beklagte auf die Geschehnisse des 20.03.2013 und erteilte dem Gewerkschaftssekretär O ein Hausverbot.
5Die Produktionsmitarbeiter der Beklagten haben auf dem Betriebsgelände in einer Kantine die Möglichkeit in der Frühschicht täglich eine Mittagspause in der Zeit von 11:00 bis 11:30 Uhr abzuhalten. Die übrigen Mitarbeiter - insbesondere solche, die in Gleitzeit tätig sind - machen von ihrer Mittagspause in der Regel zwischen 12:00 und 12:30 Uhr bzw. 12:30 und 13:00 Uhr Gebrauch. Sicherheitsvorschriften gestatten es bei der Beklagten grundsätzlich nur die Produktionsräume mit Sicherheitsschuhen zu betreten.
6Mit ihrer am 05.07.2013 beim Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des gegenüber dem Gewerkschaftsekretär O ausgesprochenen Hausverbotes und die Duldung des künftigen Zutritts zum Zwecke der Mitgliederwerbung. Sie hat behauptet, der Gewerkschaftssekretär O habe bei seinem Eintreffen im Betrieb der Beklagten am 20.03.2014 zunächst gegenüber dem Empfang seinen Namen und den Anlass seines Besuches genannt. Auf das Erfordernis, einen Besucherausweis ausstellen zu lassen, sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf die Notwendigkeit, Sicherheitsschuhe zu tragen.
7Die Klägerin hat beantragt,
81. Die Beklagte wird verurteilt, das mit Schreiben vom 25.03.2013 ausgesprochene Hausverbot gegen Herrn O aufzuheben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs O oder eines anderen von der Klägerin bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten zu der Kantine in ihrem Betrieb in der Jstraße 1-2 in M während der Mittagspausenzeiten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr, von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu dulden.
Hilfsweise zu 2.:
133. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs O oder eines anderen von der Klägerin bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten zu der Kantine in ihrem Betrieb in der Jstraße 1-2 in M während der Mittagspausenzeiten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr, von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr sowie von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr zum Zwecke der Mitgliederwerbung nach vorheriger Unterrichtung der Beklagten zu dulden.
Hilfsweise zu 2.+ 3.:
164. Die Beklagte wird verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftsekretärs O oder eines anderen von der Klägerin bestimmten Gewerkschaftbeauftragten zu die Kantine in ihrem Betrieb in der Jstraße 1-2 in M während der Mittagspausenzeiten der bei ihr beschäftigten Arbeitsnehmer von 11.00 Uhr – 11.30 Uhr, von 12.00 Uhr – 12.30 Uhr sowie von 12.30 Uhr – 13.00 Uhr zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Information über die satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin, insbesondere die aktuelle Tarifentwicklung sowie den Gesundheitsschutz durch Überreichen von Broschüren, Formularen und Flugblätter und Durchführen persönlicher Gespräche einmal im Kalenderhalbjahr nach einer Ankündigungsfrist von einer Woche zu dulden.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € angedroht.
Äußerst hilfsweise zu 1.- 5.:
216. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Zutritt des Gewerkschaftssekretär O oder eines anderen von der Klägerin bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten zu der Kantine in ihrem Betrieb in der Jstraße 1-2 in M während der Mittagspausenzeiten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum Zwecke der Mitgliederwerbung zu dulden hat, soweit überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten nicht entgegenstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie hat die Ansicht vertreten, das Hausverbot sei zu Recht ausgesprochen worden. Es sei zunächst unangemessen gewesen, am Tag der Ankündigung des Besuches den Besuch selbst durchzuführen. Auch zukünftig müsse sie den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs O nicht dulden, weil dieser am 20.03.2013 ihrer Aufforderung, das Gebäude zu verlassen, nur nach Unterstützung durch die Polizei Folge geleistet habe. Herr O sei, ohne sich ordnungsgemäß am Empfang anzumelden, in Begleitung eines Betriebsratsmitglieds in die Kantine am Geschäftssitz der Beklagten gegangen, ohne die erforderlichen Sicherheitsschuhe zu tragen. Erst in der Kantine sei er von den Geschäftsführern der Beklagten angesprochen und zum Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten aufgefordert worden.
26Die Klägerin könne ohnehin keinen werktäglichen Zutritt verlangen, bei einem Zutritt zur Kantine würden die Mitarbeiter in ihrer Ruhephase gestört. Werbemaßnahmen könne die Klägerin auch vor und nach Schichtbeginn vor dem Geschäftssitz der Beklagten vornehmen.
27Mit Urteil vom 28.05.2014 hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 4. statt gegeben, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, den Zutritt des Gewerkschaftssekretärs O oder eines anderen von der Klägerin bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten Sicherheitsschuhe tragend zu der Kantine während der Mittagspausenzeiten der bei ihr Beschäftigten Arbeitnehmer vom 11:00 bis 11:30 Uhr, von 12:00 bis 12:30 Uhr sowie von 12:30 bis 13:00 Uhr zum Zwecke der Mitgliederwerbung und der Information über die satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin insbesondere die aktuelle Tarifentwicklung sowie den Gesundheitsschutz durch Überreichen von Broschüren, Formularen und Flugblättern und Durchführen persönlicher Gespräche einmal im Kalenderhalbjahr nach einer Ankündigung unter Einhaltung von einer Frist von einer Woche zu dulden. Gleichzeitig hat es für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-€ angedroht. Es hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Ein effektiver Rechtsschutz sei nur durch generalisierende Formulierungen zu gewährleisten. Insbesondere müsse nicht formuliert werden, auf welche Art und Weise eine Unterrichtung im Vorfeld des beabsichtigten Besuches zu erfolgen habe. Die Konkretisierung zur Duldung der namentlich genannten Maßnahmen sei sachdienlich. Den Anspruch der Klägerin auf Zutritt hat das Arbeitsgericht auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützt. Zu der grundgesetzlich geschützten koalitionsspezifischen Betätigung einer Gewerkschaft gehöre auch deren Mitgliederwerbung im Betrieb durch betriebsfremde Beauftragte. Insoweit sei die Gewerkschaft auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen. Der Konflikt widerstreitender Grundrechte, einerseits das geschützte Haus- und Eigentumsrecht und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit und andererseits die Koalitionsfreiheit, sei durch den Gesetzgeber nicht gelöst worden, so dass die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen sei. Da Art. 9 Abs. 3 GG der Koalition die Wahl der Tätigkeit und der Mittel, mit denen sie die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolge, überlasse, habe die Gewerkschaft selbst über Anlass, Inhalt, Art und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder zu befinden. Da sich der jeweils konkret begehrte Zutritt nach den Umständen des Einzelfalles richte, sei hier der Klägerin ein kalenderhalbjähriger Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten zu gewähren. Dabei müsse die Beklagte den Zutritt allerdings nur dulden, wenn die von der Klägerin beauftragte Person auch Sicherheitsschuhe trägt. Insoweit sei der Antrag der Klägerin einzuschränken. Die Klägerin sei auch berechtigt, den Gewerkschaftssekretär O auszuwählen, da ein Missbrauch der Befugnisse durch ihn nicht zu befürchten sei. Durch die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens habe die Klägerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sowohl sie als auch der von ihr beauftragte Gewerkschaftsekretär O künftig das Hausrecht der Beklagten respektieren werden. Dem Zutrittsrecht stehe auch nicht der Erholungszweck im Pausenraum entgegen. Die Mitarbeiter der Beklagten könnten selbst entscheiden, ob sie Gespräch mit dem Beauftragten der Klägerin führen wollen oder nicht. Eine Störung des Erholungszweckes sei nicht zu befürchten. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, die Werbemaßnahmen außerhalb der Betriebsstätte oder in den Umkleideräumen der Beklagten durchzuführen. Die Auswahl des Ortes liege zunächst grundsätzlich bei der klagenden Gewerkschaft. Der Antrag zu 4. bewege sich mit dem kalenderhalbjährigen Zutritt auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
28Im Übrigen hat es die Klage für unbegründet gehalten. Das Hausverbot gegen Herrn O sei nicht aufzuheben. Unabhängig von der Frage der Legitimation bestehe ein Anspruch auf die Aufhebung des Hausverbotes schon deswegen nicht, weil das Gericht mit der Verurteilung zur Duldung des Zutritts zu den Räumlichkeiten das Hausverbot bereits insoweit punktuell eingeschränkt habe. Im Übrigen bestehe aber kein Anspruch der IG Metall auf Duldung des Zutritts ohne zeitliche Einschränkung und ohne Sicherheitsschuhe.
29Gegen das der Beklagten am 25.06.2014 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat (nur) die Beklagte am 16.07.2014 Berufung eingelegt und diese am 22.08.2014 begründet. Die von den Arbeitsgerichten vorgenommene Rechtsfortbildung sei unzulässig, weil keine Rechtsschutzlücke bestehe, die im Übrigen vom Gesetzgeber zu füllen wäre. Das Zutrittsrecht aus § 43 Abs. 4 BetrVG stehe einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nur zu, wenn innerhalb des vorausgegangenen Kalenderhalbjahres keine Betriebsversammlung stattgefunden habe. Der Klägerin habe es freigestanden, eine Betriebsversammlung selbst einzuberufen und ggfs. dort Werbemaßnahmen durchzuführen. Daher ergebe sich weder aus Art. 9 Abs. 3 GG noch aus § 43 Abs. 4 BetrVG ein Zutritt zu Werbezwecken. Sie hält dem Urteil auch entgegen, es habe § 308 ZPO verletzt, weil es den Zutritt nur mit Sicherheitsschuhen zugelassen habe. Dieser Antrag sei aber von der Klägerin selbst nicht gestellt worden. Daher hätte die Klage vollumfänglich abgewiesen werden müssen. Über den Antrag zu 4. hätte das Arbeitsgericht nicht entscheiden dürfen, da dieser Antrag erstmalig im Kammertermin abgeändert gestellt worden sei und sich die Beklagte darauf nicht eingelassen habe. Zu dem umgestellten Antrag habe es daher für die Beklagte keine Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Beklagte dem Gewerkschaftssekretär O ein Hausverbot erteilt habe und dies bislang nicht aufgehoben worden sei, so dass dieses weiter fortbestehe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei aufgrund des Verhaltens von Herrn O am 20.03.2013 auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Übrigen sei auch der Antrag zu 4. zu unbestimmt, weil nicht klar sei, was mit einer „Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche“ zu verstehen sei. Das Aufsuchen der Kantine in den Pausenzeiten stehe dem Erholungszweck entgegen.
30Die Beklagte beantragt,
31das am 28.05.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Detmold, AZ: 3 Ca 810/13, zugestellt am 25.06.2014 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
32Die Klägerin beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Verletzung des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO liege nicht vor, weil das Arbeitsgericht sie nicht zu einem aliud, sondern zu einem Weniger verurteilt habe. Der Beklagten sei es auch möglich gewesen, zu dem umgestellten Antrag in der Kammerverhandlung Stellung zu nehmen, da der Antrag zu 4. lediglich eingeschränkt worden sei. Das Arbeitsgericht habe inzidenter über die Aufhebung des Hausverbotes entschieden, indem es das Zutrittsrecht ausgeurteilt habe. Einer weitergehenden Aufhebung des Hausverbotes habe es nicht bedurft. Eine nähere Konkretisierung der „Ankündigung“ sei nicht erforderlich. Die Klägerin sei darauf angewiesen, ihre Werbemaßnahmen in der tenorierten Weise auszuüben, ohne dass es einer darüber hinausgehende Begründung im konkreten Einzelfall bedürfe.
35Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Berufung ist unbegründet.
38I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der gestellte Antrag hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
391. Bei Anträgen, die zur Duldung verpflichten, muss sichergestellt sein, dass die Grenzziehung zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren gewahrt ist. Der zur Duldung Verurteilte muss genau wissen, wie er sich verhalten muss, ohne entsprechende Zweifelsfragen in das nur mit eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten versehene Vollstreckungsverfahren zu verlagern. Dabei sind, wie das Arbeitsgericht zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142) ausgeführt hat, generalisierende Formulierungen nicht zu vermeiden, wenn man nicht den gerichtlichen Rechtsschutz erschweren oder beseitigen will. In diesem Sinne wird aus dem Antrag hinreichend deutlich, wem an welchem Ort und zu welcher Zeit und in welchen Zeiträumen das Zutrittsrecht eingeräumt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die Ankündigung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche ausreichend bestimmt. Zunächst bedeutet die Frist, dass mindestens eine Woche einzuhalten ist. Die Klägerin ist gut beraten, Streit darüber, ob die Wochenfrist eingehalten ist, gar nicht erst aufkommen zu lassen. Ob ihr eine „Ankündigung“ gelingt und wie sie diese vornimmt, etwa durch ein Telefonat, ein Telefax, eine E-Mail durch einen (eingeschriebenen) Brief oder den Gerichtsvollzieher muss ihr überlassen bleiben. Als am Geschäftsleben teilnehmende und im Handelsregister eingetragene GmbH, die durch Geschäftsführer vertreten wird, muss es auch in jeder Hinsicht möglich sein, Schriftstücke zugehen zu lassen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren, bei dem es um ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€ im Einzelfall gehen kann, lässt sich ohne große Schwierigkeit feststellen, ob die Ankündigungsfrist eingehalten ist oder nicht.
402. Das Arbeitsgericht hat auch nicht gegen § 308 ZPO verstoßen, weil es – ohne dass dies ausdrücklich beantragt worden wäre – ein Zutrittsrecht nur Sicherheitsschuhe tragend zugelassen hat. Nach § 308 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht etwas zu oder absprechen, was nicht beantragt worden ist. Es ist an die Anträge gebunden und darf daher weder über ein Mehr noch über etwas anderes befinden (vgl. BAG, 20.02.2014 – 2 AZR 864/12, NJW 2015, S. 192 ff.; BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142). Gerade bei der IG Metall spricht schon einiges dafür, dass sie den Zutritt zum Betrieb nur in dem öffentlich-rechtlich erlaubten Umfang begehrt. Den Gewerkschaftsbeauftragten wird bekannt sein, dass in bestimmten Bereichen der metallverarbeitenden Industrie eine Begehung nur mit dem erforderlichen Sicherheitsequipment erlaubt ist. Selbst wenn man den Antrag in dieser Weise nicht auslegt, ist die Einschränkung durch Tragen von Sicherheitsschuhen, ein Weniger gegenüber dem unbegrenzten Antrag und nichts anderes, als gewollt. Selbst ein Verstoß gegen § 308 ZPO könnte aber hier durch das Berufungsgericht geheilt werden. Die Weiterverfolgung des Antrags ist als Klageänderung nach § 533 ZPO hier sachdienlich und wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Nur in Ausnahmefällen kommt eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht gemäß § 68 ArbGG in Betracht (vgl. BAG, 20.02.2014 – 2 AZR 864/12, NJW 2015, S. 192 ff.). Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör, wie ihn die Beklagte nimmt, wird im Berufungsrechtszug geheilt.
41II. Die Klage ist auch begründet.
42Die Klägerin hat Anspruch auf Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten der Beklagten in dem vom Arbeitsgericht zuerkannten Umfang.
431. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt aus der richterrechtlichen Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbestätigung ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu Zwecken der Mitgliederwerbung während der Pausenzeiten (vgl. BAG 28.02.2006 – 1 AZR 460/04, AP GG Art. 9 Nr. 127; 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142).
44b) Nach Art. 9 Abs. 3 GG ist für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden, gewährleistet. Das Grundrecht schützt aber nicht nur die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder ihr fernzubleiben, sondern auch die Koalition in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (vgl. BVerfG 14.11.1995 – 1 BvR 601/92 AP GG Art. 9 Nr. 80). Zu diesen geschützten Tätigkeiten gehört nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen selbst. Denn der Fortbestand der Koalition wird durch die Werbung neuer Mitglieder gesichert. Von ihrer Zahl hängt die Verhandlungsstärke ab (vgl. BVerfG 14.11.1995 – 1 BvR 601/92 AP GG Art. 9 Nr. 80; BAG 20.01.2009 – 1 AZR 515/08, AP GG Art. 9 Nr. 137; BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142). Wie die Koalition das Ziel der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgt, lässt Art. 9 Abs. 3 GG offen (vgl. BVerfG 10.09.2004 – 1 BvR 1191/03 AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 167; BAG 22.06.2010 – 1 AZR 279/09 AP GG Art. 9 Nr. 142). Deswegen ist es zunächst an der Gewerkschaft selbst über Anlass, Inhalt, Ort und konkrete Durchführung ihrer Werbung um weitere Mitglieder zu entscheiden. Gerade der Betrieb bietet die Möglichkeit auf das Anliegen der Gewerkschaft hinzuweisen, um neue Mitglieder zu werben. Deshalb muss es der Gewerkschaft möglich sein, auch im Betrieb Mitgliederwerbung zu betreiben (vgl. BAG 28.02.2006 – 1 AZR 460/04, AP GG Art. 9 Nr. 127). Sie unerlässlich und vom Arbeitgeber hinzunehmen (MK-Löwisch/Rieble, 3. Aufl. 2009, § 157 Rn 80). Es muss der Gewerkschaft in diesem Zusammenhang aber auch gestattet sein, selbst darüber zu befinden, wie sie die Werbung im Einzelnen durchführen will. Deswegen kann sie grundsätzlich auch Betriebsfremde mit der Aufgabe betrauen (vgl. BAG 22.06.2010 – 1 AZR 171/09, AP GG Art. 9 Nr. 142).
45b) Auch wenn die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit ohne Gesetzesvorhalt gewährleistet ist, unterliegt sie zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohnbelangen Schranken, wenn diesen ein gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang zukommt. Deswegen hat das Bundesverfassungsgericht Eingriffe in das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG zum Beispiel bei einer Störung des Arbeitsablaufs oder des Betriebsfriedens zugelassen (vgl. BVerfG 06.02.2007 – 1 BVR 978/05, NZA 2007, S. 394 ff; 14.11.1995 – 1 BVR 601/92, AP GG Art. 9 Nr. 80).
46Entscheidet sich die Gewerkschaft im Rahmen ihrer grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG dafür, Mitgliederwerbung im Betrieb des Arbeitgebers durchzuführen, so greift sie in die ebenfalls geschützten Haus- und Eigentumsrechte aus Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Gesetzgebers den Konflikt widerstreitender Grundrechte durch Rechtsinstitute oder Normenkomplexe auszugestalten (vgl. BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute und Normenkomplexe bislang nicht geschaffen hat, hat das Bundesarbeitsgericht den Schluss gezogen, dass die bestehende Schutzlücke von den Gerichten im Wege der Rechtsfortbildung zu schließen ist. Vor diesem Hintergrund hat es ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte grundsätzlich anerkannt (vgl. BAG, 28.02.2006 – 1 AZR 460/04, AP GG Art. 9 Nr. 127; 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142).
47c) Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung ist an der Rechtsfortbildung festzuhalten (a. A. Höfling/Burkizczak Anm. zu BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09, AP GG Art. 9 Nr. 142). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung auch die Rechtsfortbildung. Deswegen ist die Schließung von Regelungslücken von Verfassungswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, 11.07.2012 – 1 BVR 3142/07, 1 BVR 1569/08; NJW 2012, S. 3081 ff.). Auch der Gesetzgeber hat anerkannt, dass zu den Aufgaben der Gerichte auch die Fortbildung des Rechts gehört (vgl. § 45 Abs. 4 ArbGG, § 511 Abs., 4 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 29 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gibt damit der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit in unerwünschte Rechtsentwicklungen korrigierend einzugreifen und so im Wechselspiel von Rechtsprechung und Rechtsetzung demokratische Verantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfG, 11.07.2012, 1 BVR 3142/07, 1 BvR 1569/08, NJW 2012, S. 3081 ff.).
48Gerade im Bereich der Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit hat der Gesetzgeber es bislang vermieden, einfachgesetzliche Regelungen zu schaffen, was ihm auch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerfG, 26.03.2014 – 1 BvR 3185/09, NZA 2014, S. 493 ff.). Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sind daher die Gerichte aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährleistungsanspruchs verpflichtet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu bieten. Bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben müssen sie mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den bestehenden Rechtsgrundlagen ableiten, was im Einzelfall Recht ist (vgl. BVerfG, 26.03.2014, 1 BVR 3185/09, NZA 2014, S. 493 ff.). Dies gilt gleichermaßen nicht nur im Arbeitskampf, sondern auch in den anderen Bereichen der Koalitionsausübung. Daher sind im Wege praktischer Konkordanz die widerstreitenden Grundrechtspositionen im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen. Sieht man die Mitgliederwerbung der Gewerkschaften als alternativlos an und überlässt man ihnen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG die Wahl der Mittel, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte die Grenzen der Ausübung der Grundrechte im Einzelfall näher bestimmen, wenn eine einfachgesetzliche Regelung fehlt.
492. Diese Prüfung führt im vorliegenden Fall zum Zutrittsrecht der Klägerin zum Betrieb der Beklagten durch einen Gewerkschaftsbeauftragten in dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang.
50a) Die Klägerin hat sich zunächst darauf beschränkt, jeweils nur den Zutritt für eine betriebsfremde Person zu begehren. Im Rahmen ihres Wahlrechts ist die Klägerin auch berechtigt, den für den Betrieb zuständigen Gewerkschaftssekretär O mit der Wahrnehmung der Aufgabe zu betrauen. Dem stehen weder das Hausverbot noch sonstige Gründe entgegen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Aufhebung des Hausverbotes rechtskräftig abgewiesen. Damit steht aber nicht materiell-rechtlich fest, dass Herr O den Betrieb nicht betreten darf, weil das Hausverbot zu Recht ausgesprochen worden ist. Denn durch die gleichzeitige Verurteilung der Beklagten, den Zutritt von Herrn O zu dulden, wird das Hausverbot in zulässigem Umfang inzidenter eingeschränkt. Denn das ausgeurteilte Zutrittsrecht für den namentlich benannten Gewerkschaftssekretär ist nur denkbar, wenn gleichzeitig auch insoweit kein Hausverbot besteht. Auch nach Auffassung der Berufungskammer würden die grundgesetzlich geschützten Positionen der Beklagten beeinträchtigt, wenn zu befürchten wäre, dass der von der Klägerin entsandte Gewerkschaftssekretär den Betriebsfrieden stören würde. Mit dem Arbeitsgericht ist aber davon auszugehen, dass dies auch im Bezug auf Herrn O nicht der Fall sein wird. Dabei mag man sogar das Vorbringen der Beklagten zu den Vorfällen am 20.03.2013 als wahr unterstellen. Denn das Verhalten der Beklagten vor dem 20.03.2013 war von dem Bemühen getragen, einen Zutritt der Klägerin und ihres Gewerkschaftssekretärs in jedem Fall zu verhindern.
51Mit Schreiben vom 25.02.2013 hat Herr O mitgeteilt, dass die für den Betrieb zuständige Gewerkschaft sich gerne vorstellen wolle und einen Gesprächstermin für den 06.03. oder 08.03. in den Räumlichkeiten des Unternehmens zusammen mit dem Betriebsrat vorgeschlagen. Darauf hat die Beklagte am 27.02.2013 schriftlich reagiert und mitgeteilt, dass sie keine Veranlassung für die angedachte Unterredung sehe. Unter diesen Umständen wird es verständlich, dass die Klägerin zunächst zu anderen Maßnahmen gegriffen hat, Zutritt zum Betrieb zu erlangen. Daraus kann aber entgegen der Ansicht der Beklagten – das zeigt das vorliegende Klageverfahren deutlich – nicht geschlossen werden, dass sich Herr O auch bei erneutem Besuch des Betriebs der Beklagten in einer Weise verhalten wird, wie sie von der Beklagten beanstandet wird. Betriebsstörungen und Betriebsablaufstörungen sind danach nicht zu erwarten.
52b) Der Zeitraum ist auch zu Recht auf die Mittagspausenzeiten von 11:00 bis 11:30 Uhr, von 12:00 bis 12:30 Uhr und von 12:30 bis 13:00 Uhr in der Kantine beschränkt. Dies gibt zum Einen der Klägerin die Möglichkeit, Mitgliederwerbung in der von ihr beabsichtigten Weise durch das Verteilen von Broschüren, Formularen und Flugblättern und dem Durchführen persönlicher Gespräche zu betreiben. Dass die Ausgestaltung der Kantine dies unmöglich macht, hat auch die Beklagte nicht vorzutragen vermocht. Der Besuch in dem geplanten Umfang steht auch dem Erholungsbedürfnis der Mitarbeiter nicht entgegen. Zum einen können die Mitarbeiter selbst entscheiden, ob sie mit dem Gewerkschaftsbeauftragten kommunizieren wollen. Selbst wenn sie die Werbemaßnahmen als störend empfinden sollten, ist der Eingriff als geringfügig einzustufen, da ohnehin nicht alle Mitarbeiter die Kantine aufsuchen (vgl. LAG Bremen, 26.11.2013 – 1 Sa 74/13; BeckRS 2014, 67918). Zudem kann die Situation ohnehin im Jahr nur zweimal auftreten, da das Zutrittsrecht auf einmal im Kalenderhalbjahr beschränkt worden ist. Durch die Ankündigungsfrist von mindestens einer Woche ist auch eine angemessene Frist eingehalten, so dass für die Beklagte genügend Zeit bleibt, organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09 AP GG Art. 9 Nr. 142). Wenn die Beklagte darauf hinweist, das die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Beklagten lärmintensiv seien und ein hohes Maß an Konzentration benötigten, weswegen die Mitarbeiter auf ihren Pause angewiesen seien, so steht dies dem Zutrittsrecht nicht entgegen. Zum Einen können sich die Mitarbeiter der Werbemaßnahmen entziehen und sind nicht gezwungen, sich dem auszusetzen. Zum Anderen finden die Maßnahmen nur zweimal im Jahr statt, sodass der Eingriff auch insoweit als gering einzuschätzen ist. Auf die Zeiten vor und nach Schichtbeginn kann die Klägerin schon deswegen nicht verwiesen werden, weil diese Zeiten weniger geeignet sind, die Ziele der Klägerin zu verfolgen. Es steht zu befürchten, dass die Mitarbeiter entweder keine Zeit haben, oder es zu Betriebsablaufstörungen kommen könnte. Da nur noch der Zutritt einmal im Kalenderhalbjahr rechtshängig ist, bedurfte es auch keiner näheren Begründung zum Häufigkeit des Zutrittsbegehrens. Denn ein derartiger zeitlicher Abstand ist typischerweise genügend, um für die eigene Sache zu werben und auf die Vorzüge einer Mitgliedschaft hinzuweisen. Dabei ergibt sich aus einer Parallelwertung zu § 43 Abs. 4 BetrVG, dass betriebliche Belange bei dieser Häufigkeit der Zutritte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden (vgl. BAG, 22.06.2010 – 1 AZR 279/09 AP GG Art. 9 Nr. 142). Dabei ersetzt die Versammlung nach § 43 Abs. 4 BetrVG entgegen der Ansicht der Beklagten nicht das Zutrittsrecht der Gewerkschaft zur Mitgliederwerbung, da diese andere Ziele verfolgt.
533. Das Arbeitsgericht hat gem. § 890 Abs. 2 ZPO zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 € angedroht.
54III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
55Ein Anlass, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, besteht nicht. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind vom Bundesarbeitsgericht geklärt. Die Berufungskammer ist dem gefolgt.