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Landesarbeitsgericht Hamm, 12 Ta 475/16

Datum:
14.11.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 475/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1114.12TA475.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 3 Ca 1338/15
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Zeugniserteilung, Entwurf, wichtiger Grund
Normen:
§ 109 GewO
Leitsätze:

Haben die Parteien im Vergleich im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein Vorschlagsrecht hat, von dem Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, haben sie zulässigerweise die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen.

Weicht der Arbeitgeber vom Entwurf durch Steigerungen nach „oben“ ab, ist der titulierte Zeugnisanspruch nicht erfüllt, wenn sich aus dem Gesamteindruck des Zeugnisses ergibt, dass die Bewertungen durch ihren ironisierenden Charakter nicht ernstlich gemeint sind.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.08.2016 – 3 Ca 1338/15 – wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 5.200,- € festgesetzt.

 
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