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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 192/17

Datum:
20.12.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 192/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1220.2SA192.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 4 Ca 1501/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 133/18
Schlagworte:
Verstoß gegen die in § 6b Abs. 5 BDSG vorgesehene Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung; Beweisverwertungsverbot. Voraussetzungen für die Umdeutung einer fristlosen Kündigung
Normen:
Art. 1, 2 GG; §§ 6b, 32 DBSG; §§ 133, 140, 626 BGB
Leitsätze:

1. Nach § 6b Abs. 5 BDSG i.d.F. v. 14.1.2003 sind die Daten einer offenen Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke in einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen

2. Es ist mit dieser Vorschrift ist es nicht vereinbar, wenn ein Ladeninhaber die Video-aufzeichnungen wegen eines bei einer stichprobenartigen Ermittlung der Warenaufschläge der Filiale im dritten Quartal 2016 im dritten Quartal festgestellten Verdachts auf Wareschwund auswertet, die im Zeitpunkt der Auswertung nahezu sechs Monate alt sind.

3. Wegen der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verstoß gegen den Datenschutz besteht ein Beweisverwertungsverbot. Die fraglichen Videoaufzeichnungen nicht zum Nachweis der vom Arbeitgeber behaupteten vorsätzlichen Vermögensschädigungen verwertet werden.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 19.01.2017 – 4 Ca 1501/16 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen

Die Revision wird zugelassen.

 
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