Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Ta 88/17

Datum:
28.12.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 88/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2017:1228.4TA88.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 Ca 2098/16
Schlagworte:
Ordnungsgeld, Gütetermin, Geschäftsführer, Sachverhaltsaufklärung
Normen:
§§ 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:

1. Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auch bei einer GmbH gegen die Partei und nicht gegen deren nicht erschienenen Geschäftsführer festzusetzen.

2. Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann auch dann festgesetzt werden, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens die Güteverhandlung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass sich im Falle des Scheiterns der Güteverhandlung nach § 54 Abs. 4 ArbGG eine weitere Verhandlung anschließt, so dass eine Verzögerung des Prozesses regelmäßig nicht eintritt.

3. Notwendig, aber auch ausreichend für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen des Nichterscheinens einer Partei zum Gütetermin ist, dass aufklärungsbedürftige Fragen nicht erörtert werden können und dadurch die sachgerechte Vorbereitung des Kammertermins erschwert wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.01.2017 – 5 Ca 2098/16 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank