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"Einschlägige Berufserfahrung" iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA liegt hinsichtlich einer früheren Tätigkeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber nur dann vor, wenn die im Rahmen der früheren Tätigkeit übertragenen Aufgaben mit den durch die BA für die im fraglichen Arbeitsverhältnis auszuübende Tätigkeit in einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil festgelegten Kernaufgaben vergleichbar ist. Dabei ist der Inhalt der Tätigkeit und nicht lediglich die Art der Ausübung maßgeblich.
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2017 – 1 Ca 251/17 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Frage, ab wann der Kläger Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28.03.2006 (im Folgenden: TV-BA) erreicht hat.
3Der 1979 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.05.2004 bis zum 13.05.2007 bei der T GmbH als freier Handelsvertreter für Großküchenbetreiber mit dem Produktsortiment Spülmaschinen, Wasseraufbereitungsanlagen, Spülküchenzubehör und Reinigungs- und Desinfektionsprodukte tätig. Diese erteilte ihm unter dem 13.02.2017 einen Tätigkeitsnachweis. Bezüglich dessen Inhalt wird auf Bl. 346 f. d.A. Bezug genommen.
4Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 10.05.2007 (Bl. 73 f. d.A.) war der Kläger in der Zeit vom 14.05.2007 bis zum 31.12.2007 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler mit Schwerpunkt Arbeitgeberservice in der Geschäftsstelle X befristet beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA in der jeweils geltenden Fassung. Es erfolgte eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 TV-BA.
5Seit dem 01.02.2008 ist der Kläger aufgrund eines zunächst befristeten Arbeitsvertrags vom 29.01.2008 (Bl. 7 d.A.) bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA in der jeweils geltenden Fassung. Es erfolgte wiederum eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 TV-BA. Bis zum 31.03.2012 wurde der Kläger als „Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben Arbeitgeber-Service“ in B beschäftigt, nach mehreren Versetzungen wird er nunmehr als „Fachkraft Leistungsgewährung“ in B tätig.
6Als Arbeitsvermittler im Arbeitgeberservice betrieb der Kläger ua. telefonische Kontaktpflege zu Arbeitgeberkunden, nahm Aufträge entgegen, recherchierte nach potentiellen Neukunden in der Tagespresse und im Internet, besuchte Bestandskunden und potentielle Neukunden im Außendienst, beriet Arbeitgeberkunden und informierte diese über Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit und bearbeitete Datenbänke.
7Der TV-BA enthielt in seiner zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 01.02.2008 geltenden Fassung des 5. ÄTV zum TV-BA (im Folgenden: TV-BA 5. ÄTV) ua. folgende Regelungen:
8„§ 14 Eingruppierung
9(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) auf Basis allgemeiner Anforderungskriterien für jede Tätigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen festgelegt (Anlagen 1.0 bis 1.11).
10(2) […]
11§ 18 Entwicklungsstufen
12(1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.
13(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene. Satz 2 gilt entsprechend bei Übernahme von Trainees in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Traineeprogramms.
14(3) Beschäftigte werden bei der Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt. Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6.
15Prokollerklärung zu Absatz 3:
161. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung bei der BA“ eng auszulegen ist.
2. Es besteht Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien, dass eine Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe auch dann erfolgt, wenn eine einschlägige Berufserfahrung i.S. des § 18 Abs. 3 TV-BA aus einer Tätigkeit in einer ARGE nur deswegen nicht berücksichtigt werden könnte, weil das zugrundeliegende vorherige Arbeitsverhältnis nicht mit der BA begründet war.
(4) […]
20(5) Verfügt die/der Beschäftigte über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der BA und ist diese Berufserfahrung als Voraussetzung im entsprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofil ausdrücklich gefordert, erfolgt bei der Einstellung die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 3. Satz 1 gilt entsprechend für eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 4 erfolgt.
21Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5:
22Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.
23(6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene:
24- Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1,
25- Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2,
26- Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3,
27- Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und
28- Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5.
29Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 3, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. […]“
30Das TuK „Arbeitsvermittler/-in mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit“ hatte zu diesem Zeitpunkt folgenden Inhalt:
31„Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
32- Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden
33- Schwerpunkt Bewerberbetreuung: Zuordnung der Arbeitnehmerkunden zu einem Handlungsprogramm und dessen Umsetzung/Aktualisierung, Motivierung der Arbeitnehmerkunden (z.B. Eingliederungsvereinbarung)
34- Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung
35Beratung von Arbeitgeberkunden
Akquisition und Besetzung von Arbeits- und Ausbildungsstellen
Betreuung von AG-Kunden (insbes. Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen zu AG-Kunden entspr. der AG-Handlungsprogramme)
Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung
40- Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation
41- oder vergleichbares Profil
42Fachlich-methodische Anforderungen
43- Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet
44- Fundierte Kenntnisse der Berufskunde
45- Fundierte Kenntnisse des zielgruppenspezifischen Arbeitsmarktes und Ausbildungsmarktes
46- Fundierte Kenntnisse des betrieblichen Personalwesens
47- Grundkenntnisse des Dienstleistungsmarketings
48- Fundierte Kenntnisse relevanter MS-Office und IT-Fachanwendungen
49Kompetenzanforderungen
50- Fach-/Methodenkompetenz: Faktensammlung/Datenanalyse (komplex), eigenständige Problemlösung (mittel); Selbstorganisation/eigenverantwortliche Arbeitsplanung (mittel)
51- Sozial-kommunikative Kompetenz: Kontaktaufnahme/Informationsaustausch (komplex), Diskussion/Argumentation (komplex), persönliche Beratung (komplex), Servicementalität, Teamfähigkeit
52- Personale Kompetenz: Lernfähigkeit“
53Mit E-Mail vom 18.03.2008 (Bl. 111 d.A.) bat der Kläger um Überprüfung seiner Eingruppierung im Hinblick auf etwaige anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten. Dem kam die Beklagte nicht nach.
54Mit Abschluss des 6. Änderungstarifvertrags zum TV-BA änderten die Tarifvertragsparteien das System der TuK. Danach sollten zukünftig alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten von der BA in Fach- und Organisationkonzepten beschrieben und dann von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet werden. Bis zum Zeitpunkt einer solchen Zuordnung sollte sich die Eingruppierung weiterhin nach § 14 TV-BA 5. ÄTV richten.
55Mit Schreiben vom 18.03.2008 bat der Kläger um eine Überprüfung seiner Eingruppierung und Berücksichtigung seiner beruflichen Vorerfahrung. Dem kam die Beklagte nicht nach.
56Seit dem 01.06.2008 erhielt der Kläger eine der Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 2 entsprechende Vergütung, wobei die Beklagte für das Erreichen der Entwicklungsstufe 2 die Vorbeschäftigung vom 14.05.2007 bis zum 31.12.2007 berücksichtigte, nicht aber die Tätigkeit des Klägers bei der T GmbH.
57Von Februar 2009 bis ca. Mai 2009 war der Kläger im Rahmen eines Projektes zu großen Teilen von sachbearbeitenden Tätigkeiten befreit und verstärkt mit der Einwerbung von Stellen betraut.
58Eine im Nachgang zu einem Mitarbeitergespräch durch die Beklagte gefertigte Leistungseinschätzung des Klägers vom 16.06.2009 (Bl. 9 d.A.) hat ua. folgenden Inhalt:
59„[…] Der Umgang mit Arbeitgebern und speziell die Kundengewinnung durch persönliche „Verkaufsgespräche“ sind eindeutig die Stärken von Herrn H. Diese Stärken konnte er im Rahmen eines Projektes zur Gewinnung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsstellen positiv einbringen und selbst Arbeitgeber von Dienstleistungen der BA überzeugen, die bislang nicht mit der Agentur zusammenarbeiten wollten. Erfahrungen, die Herr H aufgrund seiner Tätigkeit im Außendienst in der freien Wirtschaft gesammelt hat gab er bereitwillig an andere Kolleginnen und Kollegen des AG-S weiter. Besonders die von ihm eingebrachten kreativen Lösungsansätze sorgten für positive Impulse innerhalb des AG-S. Der enge Kontakt zu den Personaldienstleistern sorgte dafür, dass Herr H einen erheblichen Anteil an den erfolgreich besetzten Arbeitsstellen beisteuern konnte. […]“
60In der Zeit vom 07.09.2009 bis zum 09.09.2009 nahm der Kläger an einer Schulung mit dem Titel „Vertriebsorientierung im Arbeitgeberservice Verstetigung (Kundenausbau)“ teil.
61Ab dem 01.06.2010 erfolgte eine Vergütung entsprechend Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 3, ab dem 01.06.2013 eine solche entsprechend Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 4 und ab dem 01.06.2017 eine solche entsprechend Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 5.
62Mit Schreiben vom 23.07.2015 (Bl. 10 d.A.) beantragte der Kläger eine Überprüfung seiner Entwicklungsstufenzuordnung und die Anrechnung seiner Vorbeschäftigungszeiten. Eine gesonderte Begründung des Antrags erfolgte nicht. Belege waren dem Antrag nicht beigefügt.
63Der TV-BA hatte mit Wirkung vom 01.09.2015 in der Fassung des 15. Änderungstarifvertrages (im Folgenden: TV-BA 15. ÄTV) ua. folgenden Inhalt:
64„„§ 14 Eingruppierung
65(1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlagen 1.0 bis 1.11).
66Prokollerklärung zu § 14 Abs. 1:
671. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlagen 1.1. bis 1.11 zum TV-BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach § 14 TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages. Für Beschäftigte, die auf der Basis eines Kern-TuK nach Anlage 1.0 zum TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages eingruppiert sind, bleibt dieses Kern-TuK bis zu dem nach Satz 1 genannten Zeitpunkt für die Eingruppierung maßgebend.
2. […]
(2) […]
71§ 18 Entwicklungsstufen
72(1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.
73(2) Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichendes ergibt.
74(3) Nachwuchskräfte im Sinne des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN-BA) sowie Trainees werden bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bzw. nach Abschluss des Traineeprogramms der Entwicklungsstufe 2 der jeweils maßgebenden Tätigkeitsebene zugeordnet.
75(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der Einstellung von Beschäftigten mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei der BA.
76Prokollerklärung zu Absatz 3 und 4:
77Die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 2 berücksichtigt die Tatsache, dass in den genannten Rechtsverhältnissen mit der BA unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit bereits Kompetenzen und Fertigkeiten aus dem Aufgabenbereich der BA erworben werden, über die Beschäftigte ohne Berufserfahrung bei der BA nicht verfügen.
78(5) Bei Einstellung von Beschäftigten mit einschlägiger Berufserfahrung erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Dauer der einschlägigen Berufserfahrung nach Maßgabe der in Absatz 6 für den Stufenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis getroffenen Regelungen.
79Prokollerklärung zu Absatz 5:
801. Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind.
2. […]
(6) Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Tätigkeitsebene:
84- Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1,
85- Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2,
86- Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3,
87- Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und
88- Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5.
89Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 5, die nicht bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1 festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden Entwicklungsstufe angerechnet. […]“
90Eine Zuordnung der Tätigkeiten eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben zu einem TuK iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA 15. ÄTV ist bislang nicht erfolgt.
91In einer Durchführungsanweisung geht die Beklagte davon aus, dass einschlägige Berufserfahrung nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch während einer selbstständigen Tätigkeit oder in einem Beamtenverhältnis erworben werden könne. Wegen des weiteren Inhalts der Durchführungshinweise wird auf den zur Akte gereichten Auszug (Bl. 600 ff. d.A.) Bezug genommen.
92§ 6 Abs. 2 des 15. Änderungstarifvertrages zum TV-BA (im Folgenden: 15. ÄTV) hat folgenden Inhalt:
93„Beschäftigte, die vor dem 1.9.2015 bei der BA auf Grundlage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung eingestellt wurden, können beantragen, dass die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei Einstellung nach Maßgabe des § 18 in der Fassung dieses Änderungstarifvertrags überprüft wird. Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, auf welche Weise nach Ansicht der/des Beschäftigten die Voraussetzungen für eine andere als die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung erfüllt werden; die Angaben sind zu belegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt eine Neuzuordnung zur Entwicklungsstufe vorgenommen. Zahlungsansprüche werden im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt. Soweit Beschäftigte bereits unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12, eine Überprüfung der Entwicklungsstufenzuordnung beantragt haben, greift die BA die Überprüfung von Amts wegen auf, ohne dass es eines erneuten Antrags bedarf. Im Übrigen gelten Sätze 2 bis 5 entsprechend.“
94In der Zeit vom 01.09.2014 bis zum 31.12.2016 erfolgte eine Beschäftigung des Klägers in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden.
95Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit bei der T GmbH sei als einschlägige berufliche Erfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV bei der Stufenentwicklung zu berücksichtigen.
96Das von der Beklagten für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben erstellte TuK sei eine willkürliche Zusammenfassung zweier vollständig unterschiedlicher Tätigkeiten. Die Tätigkeit im Arbeitnehmerservice unterscheide sich im Hinblick auf die zu erledigenden Arbeiten deutlich von denen eines Mitarbeiters im Arbeitgeberservice. Durch die Zusammenfassung versuche die Beklagte zu verhindern, dass überhaupt einschlägige Berufserfahrung vorliegen könne. Denn es sei ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit sowohl die für den Arbeitnehmer- als auch die für den Arbeitgeberservice erforderlichen Kompetenzen erworben habe.
97Er hat behauptet, er habe vor seiner Arbeit bei der Beklagten eine bis auf das beworbene Produkt nahezu inhaltsgleiche Tätigkeit ausgeübt. Zu seinen tatsächlichen Aufgaben bei der Beklagten hätte in erster Linie die Kontaktpflege zu den Arbeitgeberkunden gehört, und zwar durch Besuche und telefonische Kontaktaufnahme. Er habe potentielle Arbeitgeberkunden akquirieren sollen. Auf die Akquisetätigkeit des Klägers sei rund 40 % - 50 % seiner Arbeitszeit entfallen. Dies werde durch das ihm im Hinblick auf seine Tätigkeit vom 14.05.2007 bis 31.12.2007 erteilte Zeugnis (Bl. 435 d.A.) belegt. Dort sei die Stellenakquisition als wesentliche Tätigkeit aufgeführt. Die Tätigkeit habe sich nicht von derjenigen unterschieden, die er ab 01.02.2008 ausgeübt habe.
98Im Rahmen seiner Tätigkeit für die T GmbH habe er insbesondere Kundenbeziehungen gefestigt, Neukunden akquiriert, Kundenbesuche durchgeführt, Beratungsgespräche geführt, Produkte bzw. Dienstleistungen beworben und Informationsvorträge gehalten. In diesem Zusammenhang habe er täglich zwei bis drei Stunden Neukunden-Akquise am Telefon durchgeführt und darüber hinaus in der Tagespresse und im Internet nach potentiellen Kunden recherchiert. Desweiteren habe er „Kalt- und Warmakquise“ betrieben. Er habe Werbeflyer entwickelt, verschickt und ausgewertet sowie auf Informationsveranstaltungen über Produkte der T GmbH informiert. Ferner habe er Fachpersonal geschult. Er habe seine Tätigkeit selbst organisieren und eigenverantwortlich tätig werden müssen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt habe. Er habe Fakten zu den angebotenen Produkten und (potentiellen) Kunden gesammelt und analysiert, um passgenaue Angebote unterbreiten zu können. Er verfüge über eine große Servicementalität. Bei Projekten habe er in Teamarbeit eng mit zB Fachplanern und Bauherren zusammen gearbeitet. Seine Lernfähigkeit sei daran ersichtlich, dass er sich als gelernter Maler und Lackierer die erforderlichen Kenntnisse selbst angeeignet habe.
99Über seine zwischen den Parteien nicht streitigen Arbeitsaufgaben hinaus habe der Kläger auch als Arbeitsvermittler im Arbeitgeberservice Infovorträge gehalten.
100Aufgabeninhalt sei daher bei beiden Tätigkeiten die Kundenberatung und –betreuung gewesen, insbesondere die Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen. Dabei sei unerheblich, dass Kunden einerseits Arbeitgeber und andererseits Großküchenbetreiber gewesen seien. Die Tätigkeiten seien daher vergleichbar, eine Identität, wie sie die Beklagte verlange, sei nicht erforderlich. Daraus folge die Vergleichbarkeit der Kompetenzanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Methoden und der erforderlichen Sozialkompetenz. Eine Vergleichbarkeit der fachlich-methodischen Anforderungen sei mangels Erwähnung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV nicht erforderlich.
101Soweit die Beklagte für eine einschlägige Berufserfahrung Kenntnisse des SGB II fordere, so seien diese außerhalb der Bundesagentur für Arbeit nicht zu erwerben. Da der Tarifvertrag aber gerade die Anerkennung auch an anderer Stelle erworbener Berufserfahrung als „einschlägige Berufserfahrung“ bezwecke, scheide ein solches Verständnis der Tarifnorm aus. Gleiches gelte, soweit die Beklagte für eine einschlägige Berufserfahrung fundierte Kenntnisse der nur bei der Beklagten genutzten IT-Programme fordere. Fundierte Kenntnisse der Berufskunde seien für seine Tätigkeit ohnehin nicht erforderlich gewesen. Er habe sich diese Kenntnisse binnen zwei Tagen anlesen können. Die von der Beklagten geforderten Kenntnisse der Berufskunde ließen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ableiten. Die Eingabe der Daten für den „Matching-Prozess“ sei eine untergeordnete Aufgabe und derart banal, dass Arbeitgeber die erforderlichen Daten mittlerweile selbst in die Datenbank einpflegen würden. Auch der „Matching-Prozess“ selbst erfordere keine vertieften Kenntnisse.
102Für die Beklagte seien gerade die Kompetenzen maßgeblich gewesen, die der Kläger aus seiner früheren Tätigkeit mitgebracht habe, nämlich Planung von Einsätzen im Außendienst und das Führen von Small-Talk. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Kläger an der Schulung „Vertriebsorientierung im gemeinsamen AGS“ teilgenommen habe und dort vermittelt worden sei, die Vermittlertätigkeit soll wie eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft ausgestaltet werden.
103Mit der Beurteilung aus dem Jahr 2009 habe die Beklagte bestätigt, dass die beruflichen Vorerfahrungen des Klägers einschlägig gewesen seien.
104Sinn und Zweck des § 18 TV-BA sei es, die ersparte Einarbeitung finanziell zu honorieren. Dieser Zweck werde nur bei Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigungszeiten erreicht.
105Die Beklagte behandele den Kläger anders als andere Arbeitnehmer, bei denen sie großzügig Berufserfahrung auf die Stufenlaufzeiten anrechne. Der Kläger werde ungleich behandelt, weil er sich in der Vergangenheit einer Versetzung widersetzt habe.
106Der Kläger hat beantragt,
107festzustellen, dass er seit dem 01.06.2014 der Entwicklungsstufe 5 in Tätigkeitsebene IV TV-BA zuzuordnen ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, sich aus dieser Stufenzuordnung ergebende Vergütungsdifferenzansprüche für die Zeit seit dem 01.03.2015 an den Kläger auszuzahlen und mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei Ansprüche für einzelne Monate jeweils ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats entsprechend zu verzinsen sind.
108Die Beklagte hat beantragt,
109die Klage abzuweisen.
110Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei bereits deshalb überwiegend abzuweisen, weil der Kläger Vergütung für Zeiträume begehre, in denen die Beklagte bereits Vergütung an ihn gezahlt habe.
111Der Kläger habe seinem Antrag auf Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigungszeiten vom 23.07.2015 nicht die nach § 6 Abs. 2 des 15. ÄTV zum TV-BA erforderlichen Nachweise beigefügt und diesen auch nicht hinreichend begründet.
112Darüber hinaus sei die frühere Tätigkeit des Klägers selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt werde, keine „einschlägige Berufserfahrung“ iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA in seiner derzeit gültigen Fassung. Die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten sei eine Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 18 Abs. 2 TV-BA, nach der alle Arbeitnehmer zu Beginn ihrer Tätigkeit in Entwicklungsstufe 1 einzustufen seien. Einschlägige Berufserfahrung liege nur dann vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde oder zumindest gleichartig sei. Die für die frühere Tätigkeit erforderlichen fachlich-methodischen Anforderungen und Kompetenzanforderungen sowie die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen müssten typischerweise auch für die neue Tätigkeit erforderlich sein und diese prägen. Nicht jede frühere Tätigkeit, die einem Mitarbeiter „von Beginn an zu Gute“ komme, sei eine einschlägige Tätigkeit iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV.
113Die vom Kläger behauptete frühere Tätigkeit sei aber mit seiner Tätigkeit als Arbeitsvermittler nicht vergleichbar. Arbeitsvermittlung iSd. § 35 SGB III sei eine komplexe Tätigkeit, die fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschließlich der relevanten Rechtsgrundlagen, der Berufskunde sowie des zielgruppenspezifischen Arbeits- und Ausbildungsmarktes voraussetze. Über diese erforderlichen fundierten Kenntnisse habe der Kläger bei seiner Einstellung nicht verfügt. Die Gewinnung von Kunden für ein Unternehmen, das Küchen und andere Haushaltsgegenstände verkauft, sei hiermit nicht vergleichbar. Darüber hinaus sei der Vortrag des Klägers zu seinen früheren Tätigkeiten unsubstantiiert.
114Zudem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie hätte den Kläger jederzeit auch als Arbeitsvermittler mit dem Schwerpunkt Bewerberbetreuung einsetzen können. Mit dieser Tätigkeit sei diejenige eines Handelsvertreters jedoch offensichtlich nicht vergleichbar. Einschlägige Berufserfahrung liege aber nur vor, wenn die gesamte Spannbreite der Tätigkeit durch die frühere Tätigkeit erfüllt worden wäre. Die persönliche Beratung könne nicht losgelöst vom Beratungsinhalt als einschlägige Berufserfahrung angesehen werden.
115Die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben sei dadurch geprägt, dass die möglichst dauerhafte Vermittlung eines arbeitssuchenden Menschen erreicht werde. Dies entspreche nicht der früheren Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter. Alle Arbeitsvermittler würden das Ziel verfolgen, die Arbeitnehmerkunden bei ihrer Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu unterstützen und zugleich die Bedürfnisse des Arbeitgeberinteresses in adäquater Form zu wahren. Dementsprechend sei im maßgeblichen TuK als Kernaufgabe „Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden“ genannt. Entscheidend sei es sowohl für arbeitnehmer- wie arbeitgeberorientierte Arbeitsvermittler, im Rahmen eines „Matching-Prozesses“ eine möglichst hohe Übereinstimmung von Stellen- und Bewerberprofil zu erzielen. Dies sei nur bei fundierten Kenntnissen der Berufskunde möglich. Diese beinhalteten für den jeweiligen Beruf insbesondere den Ausbildungs-/Studieninhalt, Aufgaben und Tätigkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Verdienst- und Beschäftigungsmöglichkeiten bis zu Perspektiven, Weiterbildungsmöglichkeiten und berufliche Alternativen. Dabei mache der Bereich „Außendienst“ nur einen geringen Anteil der Arbeit eines Arbeitsvermittlers aus. Auch die Akquise sei nicht in erster Linie prägend für die Tätigkeit, sie mache lediglich 20 % der Aufgaben eines Arbeitsvermittlers aus. Es sei auch zwischen Akquise und Kontaktpflege zu unterscheiden. Daran ändere die von der Beklagten gewünschte Vertriebsorientierung nichts. Die Tätigkeit könne ohne Fachkenntnisse nicht adäquat ausgeübt werden.
116Die Vorgehensweise bei der Beklagten unterscheide sich von der in der freien Wirtschaft, weil es nicht um Umsatz und Gewinnoptimierung, sondern um Fachkräftesicherung für die Wirtschaft, unentgeltliche Beratung und den Einsatz von unterschiedlichen Fördermöglichkeiten gehe.
117Die fachlich-methodischen Anforderungen an eine Tätigkeit seien zwar nicht wörtlich in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV erwähnt, müssten aber trotzdem für eine frühere Tätigkeit erforderlich sein, damit es sich bei dieser um einschlägige Berufserfahrung handele. Diese seien vom Aufgabeninhalt und den Kompetenzanforderungen nicht trennbar. Das bei der Beklagten bestehende „Kompetenzmodell“ basiere darauf, dass für jede Tätigkeit die erforderlichen Kernkompetenzen festgelegt würden. Diese beträfen auch die fachlich-methodischen Anforderungen an diese Tätigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV zu verstehen. „Kompetenzanforderungen“ in diesem Sinne seien untrennbar verbunden mit dem konkreten Aufgabengebiet.
118Die Beklagte habe auch nicht durch die dem Kläger am 16.06.2009 erteilte Beurteilung die vorherige Tätigkeit des Klägers als einschlägige Berufserfahrung anerkannt. Es sei lediglich gewürdigt worden, dass der Kläger sich während einer Schulung aktiv durch Tipps im Umgang mit Arbeitgebern eingebracht habe.
119Mit Urteil vom 14.09.2017 hat das Arbeitsgericht der Klage – bis auf einen Teil der Zinsforderung – stattgegeben, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die zulässige Klage sei – bis auf einen Teil der Zinsforderung – begründet. Der Kläger habe nach § 6 Abs. 2 15. ÄTV einen Anspruch auf rückwirkende Änderung der Entwicklungsstufenzuordnung. Die Norm sei dahin auszulegen, dass ein solcher Anspruch unabhängig davon bestehe, ob ein Arbeitnehmer im Zeitraum eingestellt worden sei, in dem die unmittelbar vor Inkrafttreten des 15. ÄTV geltende Fassung des § 18 TV-BA gegolten habe oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Der Antrag des Klägers auf Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit sei formwirksam gestellt und durch den Kläger hinreichend belegt worden. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers als freier Handelsvertreter bei der T GmbH sei als „einschlägige Berufserfahrung“ iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV bei der Laufzeit der Entwicklungsstufen zu berücksichtigen. Diese Tätigkeit könne im Wege der fiktiven Zuordnung demselben TuK zugeordnet werden wie die dem Kläger ab dem 01.02.2008 übertragene Tätigkeit. Die Auslegung des TV-BA ergebe, dass für eine fiktive Zuordnung allein maßgeblich sei, ob der Arbeitnehmer in seiner früheren Tätigkeit die in einem TuK festgelegten Kompetenzanforderungen erfüllt habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV und entspreche Sinn und Zweck der Regelung, nach dem – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH – Beschäftigungszeiten außerhalb der Bundesagentur für Arbeit für die Entwicklungsstufenlaufzeit Berücksichtigung finden sollten. Anderenfalls verbliebe für eine fiktive Zuordnung kein Raum. Eine gleichartige vorangegangene Tätigkeit – wie sie die Beklagte als Voraussetzung sehe – könne unmittelbar einem TuK zugeordnet werden. Der Kläger habe durch Darstellung seiner früheren Tätigkeit hinreichend substantiiert dargelegt, dass er auch im Rahmen der Ausübung dieser Tätigkeit die im für seine Tätigkeit bei der BA maßgeblichen TuK festgelegten Kompetenzanforderungen benötigt und erfüllt habe. Dies habe die Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten. Unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit habe der Kläger bereits am 01.06.2014 Entwicklungsstufe 5 erreicht. Im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 39 TV-BA könne er die Auszahlung der Differenzvergütung aber erst seit dem 01.03.2015 verlangen. Ein Zinsanspruch bestehe erst ab dem 02.09.2015.
120Gegen das der Beklagten am 20.09.2017 zugestellte Urteil richtet sich deren am 02.10.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie am 07.11.2017 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsgericht habe § 18 TV-BA fehlerhaft ausgelegt. Die im Rahmen der einzig in Betracht kommenden fiktiven Zuordnung einer früheren Tätigkeit zu einem TuK maßgebliche Frage, ob die Tätigkeit eines Handelsvertreters für Küchengegenstände dem TuK eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben zuzuordnen wäre, sei offensichtlich zu verneinen. Nach der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV komme es nicht ausschließlich auf die Kompetenzanforderungen, sondern auch auf den Aufgabeninhalt der früheren Tätigkeit an. Intention der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, einem Arbeitnehmer dann eine höhere Entwicklungsstufe zuzubilligen, wenn die Beklagte einen neuen Arbeitnehmer nicht mehr einarbeiten und qualifizieren müsse. Nichts anderes ergebe sich aus der auch im Tarifvertrag erwähnten Entscheidung des EuGH. Zu berücksichtigen sei lediglich „einschlägige“ Berufserfahrung. Bei der Beklagten gebe es viele Tätigkeiten, für die in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber zweifellos einschlägige Berufserfahrung erworben werden könne, zB Kraftfahrer und Hausmeister. Für die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers bei der Beklagten könne im Bereich einer Optionskommune oder bei privaten Arbeitsvermittlern einschlägige Berufserfahrung erworben werden.
121Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe darüber hinaus selbst dann, wenn man der Auslegung des Arbeitsgerichts folgen wollte, nicht hinreichend dargelegt, dass er in seiner früheren Tätigkeit die für seine Tätigkeit bei der Beklagten erforderlichen Kompetenzanforderungen erfüllt habe. Ein Beleg für seine Behauptungen fehle.
122Die Beklagte beantragt,
123das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 14.09.2017 – 1 Ca 251/17 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
124Der Kläger beantragt,
125die Berufung zurückzuweisen.
126Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Richtig sei, dass die Tätigkeit eines Handelsvertreters „offensichtlich“ nicht dem TuK eines Arbeitsvermittlers bei der Beklagten zugeordnet werden könne. Dies treffe aber auf jede Tätigkeit außerhalb der Beklagten zu. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei aber gerade die Anerkennung von Tätigkeiten außerhalb der Beklagten im Rahmen der Entwicklungsstufenzuordnung und die Einbringung externer Kompetenz in die Bundesagentur für Arbeit. Daher sei es zwingend, eine Überprüfung des Aufgabeninhalts und der Kompetenzanforderungen ausschließlich in dem vom Arbeitsgericht vorgenommenen Umfang durchzuführen. Im Fall des Klägers sei auch gezielt seine Vorerfahrung genutzt worden.
127Der Kläger habe den Inhalt seiner früheren Tätigkeit auch ausreichend belegt. Es sei treuwidrig, wenn die Beklagte dem Kläger zunächst im Jahr 2009 seine Kompetenzen bescheinigt habe, diese aber nunmehr nicht berücksichtigen wolle.
128Auch aus Nr. 25 der durch die Beklagte selbst verfassten Durchführungshinweise ergebe sich, dass es nicht erforderlich sei, dass ein Arbeitnehmer bei seiner früheren Tätigkeit über spezifische Prozessabläufe und Verfahrensweisen Kenntnis erlangt habe, um von „einschlägiger Berufserfahrung“ ausgehen zu können.
129Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
130Entscheidungsgründe
131Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nicht bereits am 01.06.2014 Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene IV TV-BA erreicht.
132I.
133Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG), nach den § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.
134II.
135Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig, aber insgesamt unbegründet.
1361.
137Die Klage ist zulässig.
138Bei richtiger Auslegung begehrt der Kläger mit seinem Antrag die Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten nach Entwicklungsstufe 5 in der Tätigkeitsebene IV TV-BA ab dem 01.03.2015 sowie die darüber hinausgehende Feststellung, dass der Kläger auch im Zeitraum vom 01.06.2014 bis zum28.02.2015 bereits in Entwicklungsstufe 5 in der Tätigkeitsebene IV TV-BA eingruppiert war.
139a)
140Hinsichtlich der Feststellung der Vergütungspflicht handelt es sich dabei um eine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist auch für den die Vergangenheit betreffenden Zeitraum gegeben. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt (vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 14; 20.03.2013 – 4 AZR 590/11 – Rn. 15). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass der Kläger auch nach Auffassung der Beklagten (mittlerweile) in der begehrten Stufe eingruppiert ist.
141Dabei begehrt der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten keine Vergütung, die er bereits erhalten hat, sondern lediglich die Differenz zwischen der bereits gezahlten und der ihm seiner Auffassung nach zustehenden Vergütung.
142b)
143Der Antrag ist auch zulässig, soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt, bereits vor dem 01.03.2015 in Entwicklungsstufe 5 eingruppiert gewesen zu sein. Grundsätzlich wird mit einem solchen Antrag zwar lediglich die Feststellung einer einzelne Voraussetzung eines Rechtsverhältnisses, welche noch keine konkreten Pflichten der Beklagten auslöst, und damit eine unzulässige Feststellung begehrt (vgl. BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 12). Mit dem angestrebten Feststellungsurteil wird jedoch die Stufenzuordnung des Klägers und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen dem Streit der Parteien entzogen (vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 15). Das rechtfertigt ausnahmsweise die Annahme eines rechtlichen Interesses auch für Zeiträume, für die der Kläger nach seiner eigenen Auffassung mangels Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen keine Vergütung mehr verlangen kann. Dadurch wird für die Vergangenheit der Status des Klägers bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann, etwa bei dem weiteren Stufenaufstieg in Stufe 6 (vgl. hierzu BAG 15.06.2011 – 4 AZR 737/09 – Rn. 12). Anders könnte das dem Kläger nach § 6 Abs. 2 ÄTV eingeräumte Recht, seine Stufenzuordnung überprüfen zu lassen und ggf. rückwirkend eine andere Stufenzuordnung zu erreichen, nicht durchgesetzt werden.
144c)
145Der Feststellungsantrag ist auch zulässig, soweit er Zinsforderungen zum Gegenstand hat. Die Zinsforderung ist gegenüber der Hauptforderung akzessorisch. Sie soll in prozessualer Hinsicht das Schicksal der Hauptforderung teilen (BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 16).
1462.
147Die Klage ist aber nicht begründet. Die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.05.2004 bis zum 13.05.2007 bei der T GmbH ist selbst dann, wenn der Vortrag des Klägers zum Inhalt seiner Tätigkeiten als wahr unterstellt wird, keine „einschlägige Berufserfahrung“ iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV, die hinsichtlich der Laufzeiten der Entwicklungsstufen iSd. § 18 Abs. 6 Satz 1 TV-BA 15. ÄTV zu berücksichtigen wäre. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zu den Entwicklungsstufen der Tätigkeitsebene IV, der die Aufgaben des Klägers unstreitig zuzuordnen sind, ist daher nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Vorbeschäftigungszeiten ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
148b)
149Die frühere Tätigkeit des Klägers bei der T GmbH ist nicht als einschlägige Berufserfahrung bei der Laufzeit der Entwicklungsstufen zu berücksichtigen.
150aa)
151Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
152bb)
153Die Berücksichtigung der früheren Tätigkeit ist nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am 01.02.2008 der TV-BA 5. ÄTV eine solche Berücksichtigung nicht vorsah. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 15. ÄTV hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Neuzuordnung zur Entwicklungsstufe.
154(1)
155Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 15. ÄTV können Beschäftigte, die vor dem 01.09.2015 auf der Grundlage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung eingestellt wurden, beantragen, dass die vorgenommene Entwicklungsstufenzuordnung bei Einstellung nach Maßgabe des § 18 in der Fassung des 15. ÄTV überprüft wird. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 15. ÄTV ist der Antrag zu begründen und gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 15. ÄTV sind die Angaben zu belegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 15. ÄTV rückwirkend zum Einstellungszeitpunkt eine Neuzuordnung zur Entwicklungsstufe vorgenommen.
156(2)
157Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger, der nicht „auf Grundlage des § 18 in der bis zu diesem Stichtag geltenden Fassung“, sondern zu einem früheren Zeitpunkt eingestellt worden ist, einen Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 1 15. ÄTV stellen konnte. Eine zeitliche Beschränkung des Antragsrechts lässt sich der Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 1 15. ÄTV nicht entnehmen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht.
158(3)
159Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 23.07.2015 einen ordnungsgemäßen Antrag auf Neuzuordnung zu einer Entwicklungsstufe gestellt. Diesen hat er zumindest im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß begründet unter Vorlage der Bestätigung der T GmbH vom 13.02.2017. Ob die Begründung ausreichend wäre, um gerichtlich eine Neuzuordnung zu erreichen, ist keine Frage einer ordnungsgemäßen Antragstellung.
160cc)
161Die Beklagte hat eine Neuzuordnung aber zu Recht abgelehnt. Der Kläger verfügt – abgesehen von der Vorbeschäftigung bei der Beklagten in der Zeit vom 14.05.2007 bis zum 31.12.2007, die die Beklagte unstreitig bereits berücksichtigt hat – über keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV.
162(1)
163Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA liegt einschlägige Berufserfahrung dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragende Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind.
164(2)
165Es ist bereits fraglich, ob die freiberufliche Tätigkeit des Klägers überhaupt Berücksichtigung finden kann oder ob nicht Voraussetzung für eine Berücksichtigung der früheren Tätigkeit wäre, dass diese in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden ist. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV stellt zwar nicht ausdrücklich auf Berufserfahrung „aus einem Arbeitsverhältnis“ ab, die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV nimmt aber ein „vorheriges Arbeitsverhältnis“ an. Gebrauchen die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff wie den des Arbeitsverhältnisses, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung anwenden wollen (BAG 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 19). Danach käme, auch wenn die Beklagte selbst davon ausgeht, Zeiten einer Tätigkeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses könnten Berücksichtigung finden, in Betracht, § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV dahingehend auszulegen, dass lediglich Tätigkeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis Berücksichtigung finden können.
166(3)
167Dies kann allerdings vorliegend dahinstehen, da ohnehin eine Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers bei der T GmbH mangels Einschlägigkeit seiner Tätigkeit ausscheidet. Diese Tätigkeit ist weder einem TuK der Anlage 1.0 zugeordnet noch ist eine fiktive Zuordnung möglich.
168(a)
169Die frühere Tätigkeit ist keinem TuK der Anlage 1.0 zugeordnet. Dies ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil es sich um eine Tätigkeit außerhalb der Bundesagentur für Arbeit gehandelt hat. Eine solche Tätigkeit können die Tarifvertragsparteien keinem TuK zuordnen. Darüber hinaus ist die dem Kläger ab dem 01.02.2008 zugewiesene Tätigkeit bislang keinem TuK der Anlage 1.0 zugeordnet. Eine Neufassung im Rahmen der Änderung der TuK ist nicht erfolgt. Vielmehr richtete und richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach wie vor gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA 15. ÄTV nach § 14 TV-BA 5. ÄTV. Damit ist für die Eingruppierung und die (fiktive) Zuordnung nicht ein TuK der aktuellen Anlage 1.0 maßgeblich, sondern das zuvor erstellte TuK für Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben.
170(b)
171Auch eine fiktive Zuordnung nach Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV scheidet aus. Die Tätigkeit bei der T GmbH ist nach ihrer Art und ihrem Anforderungsniveau nicht den Kompetenzanforderungen eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben vergleichbar. Eine solche Vergleichbarkeit ist nur dann gegeben, wenn die frühere Tätigkeit nicht nur nach den Kompetenzanforderungen, sondern zumindest auch nach den Kernaufgaben, die im jeweils maßgeblichen TuK der Beklagten festgehalten sind, mit der im Arbeitsverhältnis zur Beklagten übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
172(aa)
173Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG 20.09.2017 – 6 AZR 143/16 – Rn. 33 mwN).
174(bb)
175Der Wortlaut der für die Auslegung maßgeblichen Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV ist nicht eindeutig. Danach muss die frühere Tätigkeit den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit vergleichbar sein, was dafür spricht, lediglich einen Vergleich der bei der früheren und der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Kompetenzen durchzuführen. Gleichzeitig soll diese Vergleichbarkeit aber nach Art (Aufgabeninhalt) und Anforderungsniveau bestehen. Damit wird in der Protokollerklärung nicht allein auf die Kompetenzanforderungen, sondern auch auf die Kernaufgaben, was dem Aufgabeninhalt entspricht, und die Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung sowie die fachlich-methodischen Anforderungen, mithin das Anforderungsniveau, abgestellt. Dem Kläger ist zuzugeben, dass insoweit nicht ausdrücklich die Vergleichbarkeit des Aufgabeninhalts und der Anforderungen gefordert wird. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung des Aufgabeninhalts und der Anforderungen erscheint es allerdings ausgeschlossen, diese bei der Prüfung der Vergleichbarkeit außer Betracht zu lassen.
176(cc)
177Aus der Systematik des § 18 TV-BA 15. ÄTV ergibt sich, dass einschlägige Berufserfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV nur dann vorliegen kann, wenn die jeweiligen Tätigkeiten von ihrem Aufgabeninhalt, und zwar ihrem konkreten Aufgabeninhalt und nicht lediglich nach einem groben Oberbegriff, miteinander vergleichbar sind. Anders als § 18 Abs. 3 und 4 TV-BA 15. ÄTV wird in Abs. 5 für eine Anrechnung der Vorbeschäftigung eine „einschlägige“ Berufserfahrung gefordert. Dies bedeutet, dass eine Anrechnung gerade nicht „unabhängig von der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit“ (vgl. die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 3 und 4 TV-BA 15. ÄTV) möglich ist und ausschließlich im Rahmen von Tätigkeiten nach Absatz 3 und 4 eine Anrechnung unabhängig von der Tätigkeit erfolgen soll. Anderenfalls würde dies zu dem Ergebnis führen, dass eine frühere Tätigkeit bei der Beklagten, die nicht mit der neu übertragenen Tätigkeit übereinstimmt, allenfalls zu einer Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 führen könnte, während eine außerhalb der Beklagten erworbene Berufserfahrung, die ebenfalls eine andere Tätigkeit zum Inhalt hatte, unbegrenzt Berücksichtigung finden könnte. Für den durch den Kläger für richtig erachteten Mittelweg, nämlich die konkrete Tätigkeit lediglich nach ihrem groben Aufgabeninhalt, vorliegend also als Tätigkeit eines „Außendienstmitarbeiters“, zu berücksichtigen, findet sich demgegenüber in der Protokollerklärung kein Anhaltspunkt.
178(dd)
179Ein Verständnis des § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV, nach dem einschlägige Berufserfahrung nur vorliegt, wenn die frühere Tätigkeit ihren Kernaufgaben nach mit den im Arbeitsverhältnis zur Beklagten übertragenen Aufgaben vergleichbar ist, entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Entwicklungsstufen sollen der Tatsache Rechnung tragen, dass ein Arbeitnehmer, je länger er eine bestimmte Tätigkeit ausübt, diese Tätigkeit in der Regel besser und effizienter ausüben kann als ein Arbeitnehmer, der die Tätigkeit erstmalig ausübt. Der Arbeitnehmer kann mithin seine Erfahrung nutzen. Erfahrung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erworben worden ist, kann sich nur dann in gleicher Weise auswirken, wenn sie nicht nur in Teilbereichen, sondern insgesamt mit der im Arbeitsverhältnis übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist. Stellte man allein auf die hierfür jeweils erforderlichen „Kompetenzen“ iSd. der Kompetenzanforderungen der TuK ab, wäre dies jedoch nicht gewährleistet. Denn die Kompetenzanforderungen beinhalten lediglich sog. „Soft-Skills“, die zwar für die Ausübung einer Tätigkeit sicherlich nützlich und erforderlich, aber nicht entscheidend sind. Vielmehr kann nur dann von einer Erfahrung ausgegangen werden, die einer im Arbeitsverhältnis erworbenen Erfahrung vergleichbar ist, wenn auch die frühere Tätigkeit in engem Zusammenhang zu der späteren Tätigkeit steht. Anderenfalls würden Arbeitnehmer, die Tätigkeiten in einem früheren Arbeitsverhältnis außerhalb der Beklagten erbracht haben, besser gestellt als die Arbeitnehmer bei der Beklagten. Dies ist aber ersichtlich nicht durch die Vorschrift beabsichtigt.
180Entgegen der Ansicht des Klägers steht diese Auslegung auch in Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (05.12.2013 – C-514/12 –). Aus der Erwähnung des Urteils in § 6 Abs. 2 15. ÄTV ist ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Neufassung des § 18 TV-BA auch war, die Entwicklungsstufenzuordnung in Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben zu regeln. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist allerdings nicht erforderlich, jegliche Beschäftigungszeiten auf die Laufzeit der Entwicklungsstufen anzurechnen. Vielmehr ist es lediglich unzulässig, Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber vollständig, berufseinschlägige Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber aber lediglich teilweise zu berücksichtigen (EuGH 05.12.2013 – C-514/12 – Rn. 11, 28). Über die Frage, wann eine solche Beschäftigungszeit einschlägig ist, verhält sich das Urteil nicht.
181(ee)
182Ein solches Verständnis der fiktiven Zuordnung führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift leerliefe. Abgesehen davon, dass eine fiktive Zuordnung bereits für Tätigkeiten, die die Tarifvertragsparteien noch nicht einem TuK nach Anlage 1.0 des TV-BA 15. ÄTV zugeordnet haben, erforderlich wäre, ist nur über eine fiktive Zuordnung überhaupt die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern als der Beklagten möglich. Denn eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber kann keine Bewertung durch die Beklagte oder die Tarifvertragsparteien erfahren haben und daher denknotwendig nicht einem existierenden TuK der Anlage 1.0 zugeordnet sein, und zwar auch dann nicht, wenn exakt die gleiche Tätigkeit ausgeübt würde. Die erste Alternative der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV kann sich daher ausschließlich auf Vorbeschäftigungszeiten bei der Beklagten beziehen, die nicht bereits anderweitig berücksichtigt worden sind (§ 18 Abs. 6 Satz 2 TV-BA 15. ÄTV). Eine fiktive Zuordnung ist allerdings entgegen der Ansicht des Klägers auch unter Berücksichtigung der in einem (nicht in der Anlage 1.0 aufgeführten) TuK festgelegten Kernaufgaben nicht ausgeschlossen. Dies ist für Tätigkeiten eines Arztes, Psychologen, Controllers, Kraftfahrers, Hausmeisters, Pförtners oder einer Küchenhilfe offensichtlich, aber auch für die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben denkbar, zB bei einer früheren Tätigkeit für einen Personaldienstleister oder als Headhunter.
183Soweit für die Frage, ob eine frühere Tätigkeit einschlägige Berufserfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV darstellt, ausschließlich auf die jeweiligen Kompetenzanforderungen abzustellen wäre, würde dies nicht zu einem praktikablem Ergebnis führen. Die jeweiligen Kompetenzanforderungen sind ohne Bezug zu den konkreten Kernaufgaben derart pauschal, dass auch Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der jeweiligen Tätigkeit stehen, anzurechnen wären. Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden Sachverhalt, wird aber noch deutlicher im Hinblick auf die vom Kläger vorgelegten Kompetenzanforderungen für Fachassistent/innen Leistungsgewährung/Recht (Bl. 180 d.A.). Die dortigen Kompetenzanforderungen (Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Kundenorientierung, Teamfähigkeit, Belastbarkeit, Lern- und Kritikfähigkeit) dürften bei nahezu jeder Tätigkeit erforderlich sein.
184(4)
185Danach wäre vorliegend nicht nur erforderlich, dass der Kläger auch bei seiner früheren Tätigkeit die im TuK für Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben genannten Kompetenzanforderungen zu erfüllen hatte, sondern, dass seine frühere Tätigkeit zumindest auch mit den Kernaufgaben eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben nach dem weiterhin geltenden diesbezüglichen TuK vergleichbar ist.
186Selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers zu seinen Tätigkeiten als Arbeitsvermittler und bei der T GmbH als wahr können diese allerdings nicht als vergleichbar angesehen werden. Kernaufgabe eines Arbeitsvermittlers ist nach dem TuK die Arbeitsvermittlung/-beratung und Integration von Arbeitnehmerkunden. Zwischen dieser Aufgabe und einer Handelsvertretertätigkeit im Bereich Großküchen besteht allerdings unabhängig vom konkreten Aufgabenzuschnitt – auch unter Berücksichtigung der in 2009 zeitweilig vorgenommenen Änderungen – keinerlei Zusammenhang. Selbst wenn der Ansicht des Klägers, wofür einiges spricht, dahingehend zu folgen sein sollte, dass die frühere Tätigkeit nicht sämtliche im TuK aufgeführte Kernaufgaben beinhalten müsste, ist die frühere Tätigkeit des Klägers nicht mit der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Schwerpunkt Arbeitgeberbetreuung vergleichbar. Beide Tätigkeiten mögen zwar Akquise und Entwicklung und Pflege von Geschäftsbeziehungen beinhalten, jedoch bezogen auf eine vollständig andere Materie, nämlich einerseits die Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen und andererseits den Verkauf von Großküchen bzw. Großküchenzubehör. Aufgrund des anderen Aufgabeninhalts wäre eine fiktive Zuordnung daher nicht möglich.
187(5)
188Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Beklagten erstellten Beurteilung vom 04.05.2009. Diese Beurteilung bezieht sich nicht auf die Frage einer einschlägigen Berufserfahrung im Rahmen der Entwicklungsstufenzuordnung des Klägers. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass in der Vergangenheit gesammelte Erfahrungen für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers diesem nützlich und für die Beklagte durchaus wünschenswert sind. Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass die Tätigkeit, aus der die Erfahrungen resultieren, als einschlägige Berufserfahrung anzusehen wäre. Dann hätte es der Bezugnahme auf den Aufgabeninhalt im Tarifvertrag nicht bedurft.
189Auch die Teilnahme des Klägers an der Schulung im September 2009 belegt nicht, dass es für die Tätigkeit des Klägers einzig auf die sog. „Vertriebsfertigkeiten“ ankommen würde. Zum einen widerspräche dies der tarifvertraglichen Regelung, zum anderen belegt die Schulungsteilnahme nicht die Wichtigkeit des Schulungsthemas für die Entwicklungsstufenzuordnung des Klägers.
190(6)
191Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Handbuch der Beklagten. Unabhängig davon, dass diese für die Auslegung des Tarifvertrags nicht zwingend maßgeblich sein muss, ergibt sich bereits ohne Berücksichtigung der spezifischen Prozesse bei der Beklagten, dass die vorherige Tätigkeit des Klägers nicht als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.
192(7)
193Auf die Frage, inwieweit darüber hinaus auch die im maßgeblichen TuK fachlich-methodischen Anforderungen mit der früheren Tätigkeit vergleichbar sein müssen, kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
194b)
195Der Kläger kann auch nicht im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß der Beklagten gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz eine andere Entwicklungsstufenzuordnung verlangen.
196aa)
197Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet er nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Anwendung des Gelichbehandlungsgrundsatzes setzt eine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers voraus. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 27.04.2016 – 5 AZR 311/15 – Rn. 35). Der bloße – ggf. vermeintliche – Normvollzug enthält keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig, dh. ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt (BAG 27.04.2016 – 5 AZR 311/15 – Rn. 38).
198bb)
199Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beklagte bewusst Arbeitnehmern eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten über die tariflichen Regelungen hinaus gewährt oder überhaupt eine Gruppenbildung vorgenommen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob die Anrechnung der früheren Tätigkeiten der vom Kläger benannten Arbeitnehmer in korrekter Anwendung des § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV erfolgte. Selbst wenn die früheren Tätigkeiten der Arbeitnehmer keine einschlägige Berufserfahrung iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 18 Abs. 5 TV-BA 15. ÄTV gewesen sein sollten, ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei den Arbeitnehmern in Kenntnis dieser Tatsache eine Anrechnung vorgenommen hätte. Damit stellt sich die Vorgehensweise der Beklagten als bloßer, ggf. fehlerhafter Normvollzug dar, aus dem der Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten kann.
200III.
201Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
202Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage der Auslegung des TV-BA ist von grundsätzlicher Bedeutung.