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Arbeitsgericht Aachen, 1 Ca 1909/18

Datum:
21.02.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Aachen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1909/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGAC:2019:0221.1CA1909.18.00
 
Schlagworte:
Direktionsrecht, billiges Ermessen, Fingernägel
Normen:
§ 109 S. 1, 2 GewO, § 315 Abs. 3 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht umfasst auch sonstige Maßnahmen, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen.

Greift der Arbeitgeber zu solchen sonstigen Maßnahmen, muss er die Grenzen billigen Ermessens wahren, indem er die wesentlichen Umstände des Falls abwägt und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt.

◦2. Eine sonstige Maßnahme im vorgenannten Sinne kann z.B. eine Dienstanweisung zur Gestaltung der Fingernägel bei Helferinnen und Helfern im Sozialen Dienst während der Arbeitszeit sein.

(Im konkreten Fall wurde die Wirksamkeit eines Verbots von u.a. lackierten Fingernägeln und Gelnägeln bejaht wegen vorrangiger Interessen der Arbeitgeberin als Trägerin eines Altenheims am Schutz der Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner)

 
Tenor:
 
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RECHTSMITTELBELEHRUNG

45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 59 60
 

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