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Landesarbeitsgericht Köln, 6 (3) Sa 194/

Datum:
22.05.2003
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 (3) Sa 194/
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2003:0522.6.3SA194.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 12761/01
Schlagworte:
Arbeitszeitbetrug, Gleitzeitmanipulation, Verdachtskündigung, Umdeutung
Normen:
§§ 53 BAT, 626 BGB, 66 LPVG NW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Arbeitszeitbetrug verbunden mit dem dringenden Verdacht langfristiger Gleitzeitmanipulationen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung auch eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses.

2. Der Arbeitgeber ist nicht daran gehindert, die außerordentliche Kündigung als Tat- und Verdachtskündigung auszusprechen, wenn er den Betriebs-/Personalrat zu beiden Aspekten angehört hat.

3. Der Arbeitnehmer hat die aufgewandten Detektivkosten zu erstatten, soweit sie zum Nachweis seiner vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung notwendig waren.

 
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 17.10.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 11 Ca 12761/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht vor dem 30.06.2002 beendet worden ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.052,96 EUR nebst 8,62 % Zinsen seit dem 20.12.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert beträgt unverändert 18.212,70 EUR.

 
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