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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 674/09

Datum:
21.09.2009
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 674/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2009:0921.2SA674.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 59/09
Schlagworte:
Erwerbstätigkeit, Urlaub, Auflösungsantrag
Normen:
§ 8 BUrlG, § 9 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Tätigkeit, die der maximalen finanziellen Ausnutzung der Arbeitskraft dient, widerspricht § 8 BUrlG. Nicht zum geschützten Urlaubszweck gehört die körperliche Erholung. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemannes während eines genehmigten Urlaubs sind regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren, die dem Urlaubszweck nicht widersprechen.

Ein Auflösungsantrag ist regelmäßig nicht damit zu begründen, dass dem Arbeitgeber das Unterliegen im Prozess peinlich ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 29.04.2009 – 2 Ca 59/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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