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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 143/15

Datum:
27.08.2015
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 143/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2015:0827.7SA143.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 2205/14
Schlagworte:
Variable Vergütung; Betriebsübergang; Niederlassungsleiter; Zielvereinbarung; Schadenersatz; Allgemeine Geschäftsbedingungen
Normen:
§§ 252, 280, 283, 305, 305 c, 307, 611, 613 a BGB; § 287 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zur Auslegung der Arbeitsvertragsklausel:

„Neben dem Jahresfixgehalt erhält der Mitarbeiter eine variable, erfolgsbezogene Vergütung auf Basis und bei Abschluss einer Zielvereinbarung entsprechend der im Unternehmen geltenden Regelung.“

2) Zur Initiativlast des Arbeitgebers für den Abschluss einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Zielvereinbarung.

3) Vertritt der Arbeitgeber seit Jahren dezidiert den – rechtlich fehlerhaften – Standpunkt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung hat, so trifft den Arbeitnehmer am Nichtzustandekommen einer solchen Vereinbarung auch kein Mitverschulden.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.11.2014 in Sachen2 Ca 2205/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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