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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 561/15

Datum:
25.04.2016
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 561/15
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2016:0425.2SA561.15.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 305/15
Schlagworte:
Betriebsrat, Benachteiligung, Freistellung, Bewerbung
Normen:
§ 78 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Anschluss an BAG 7 AZR 847/12

Das benachteiligte Betriebsratsmitglied kann für die Ungleichbehandlung bei einer Beförderungsentscheidung Indizien vortragen, die den Rückschluss auf eine Benachteiligung (hier wegen der Freistellung, die der Betriebsratsvorsitzende nicht aufgeben wollte) zulassen. In Abwägung dieser Indizien hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Benachteiligung beweisen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.04.2015 – 5 Ca 305/15 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.365,48 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 341,37 € monatlich, beginnend mit dem 01.10.2014, zu zahlen (Monate September bis Dezember 2014).

Die Beklagte wird verurteilt, weitere 3.072,33 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus je 341,37 € monatlich, beginnend mit dem 01.02.2015 zu zahlen (Monate Januar bis September 2015).

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Vergütung des Klägers auf der Grundlage einer Tätigkeit als Leiter der Anästhesiepflege nach Entgeltgruppe 9 d Stufe 4 TVöD BT–K zu bemessen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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