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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 876/16

Datum:
24.03.2017
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 876/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2017:0324.4SA876.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 579/16
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung; Interessenabwägung
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Grundsätzlich können auch Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Leistungspflichten je nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein, eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung sozial zu rechtfertigen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer, sein subjektives Leistungsvermögen auszuschöpfen, bei der Arbeit Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen und ein ordentliches, marktüblich mindestens durchschnittliches und nach Möglichkeit fehlerfreies Arbeitsergebnis abzuliefern.

Einzelfall zur Interessenabwägung bei einer verhaltensbedingten Kündigung.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2016 – 16 Ca 579/16 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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