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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 34/17

Datum:
02.02.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 34/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0202.9TABV34.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 BV 387/15
Schlagworte:
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und zur Personaleinsatzgestaltungf; Unterlassungs- und Durchführungsanspruch; Bestimmtheit der Anträge
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. ohne die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen.

2. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, die Filialleiter, Abteilungsleiter und Segunda ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw. ohne die seine Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle an mehr als fünf Tagen pro Woche arbeiten zu lassen, sofern nicht eine abweichende Regelung auf Wunsch des Beschäftigten vereinbart wurde oder betriebliche Belange (Schließ- und Wachdienst, Auffülltätigkeiten, Preisauszeichnung, Hausreinigung, Inventuren oder andere vergleichbare verkaufsunterstützenden Tätigkeiten) eine Abweichung erfordern.

3. Der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 und Nr. 2 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht.

 
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