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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 242/18

Datum:
09.04.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 242/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0409.4SA242.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 2314/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZN 167/19
Schlagworte:
Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016, Verfall von Urlaubsansprüchen, richtlinienkonforme Auslegung, Obliegenheiten des Arbeitgebers
Normen:
§ 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

2. Diese Initiativlast des Arbeitgebers ist nicht auf den originären Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr beschränkt, sondern bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2018 – 7 Ca 2314/17 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

II.              Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 80 Prozent und der Kläger zu 20 Prozent zu tragen.

III.              Die Kosten der Berufung haben der Beklagte zu 93 Prozent und der Kläger zu sieben Prozent zu tragen.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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