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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 31/19

Datum:
08.05.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 31/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0508.9TA31.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 7811/17
Schlagworte:
Rechtsweg – Projektdienstleister – Arbeitnehmer – Eingliederung in Unternehmen und Betrieb
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein Projektdienstleister im Umfang der üblichen Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in den Büroräumen des Unternehmens mit den vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (PC, Telefon, E-Mail-Adresse, Visitenkarte) tätig, ohne dass von betrieblichen Daueraufgaben abgrenzbare Projekte erkennbar sind, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen feststellenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 – 7 Ca 7811/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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