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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 41/19

Datum:
12.04.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 41/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0412.9TA41.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8092/18
Schlagworte:
Kündigungsschutzprozess; Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Kündigungsschutzprozess ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, eine Aussetzung nach § 149 ZPO abzulehnen, wenn der Rechtsstreit noch nicht so aufbereitet ist, dass abgesehen werden kann, ob eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig wird und ob eine Aufklärung der strafrechtlichen Vorwürfe besonderer Mittel eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedarf, die im zivilrechtlichen Erkenntnisverfahren nicht zur Verfügung stehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Rechtsstreits ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.02.2019 – 5 Ca 8092/18 – wird zurückgewiesen.

 
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