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1. Nachdem § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, kann die Verweigerung eines Laptops für mobile Betriebsratsarbeit seitens des Arbeitgebers regelmäßig nicht mit der pauschalen Begründung verweigert werden, der Betriebsrat müsse seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen (im Anschluss an LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 – 16 TaBV 143/21 –, Rn. 34, juris).
2. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann der Betriebsrat zulässigerweise die Zurverfügungstellung eines spezifizierten Laptops oder alternativ eines entsprechenden Geräts nur beantragen, wenn er die einander ausschließenden Begehren als Haupt- und Hilfsantrag im Eventualverhältnis miteinander verbindet. Anderenfalls ist der Antrag nicht hinreichend bestimmt.
3. Der Betriebsrat kann bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nicht das Laptop-Modell eines bestimmten Herstellers, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Fabrikat er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt.
4. Gleichwohl ist das Arbeitsgericht nicht befugt, von einem solchen Antrag abzuweichen und dem Betriebsrat einen Anspruch auf ein Laptop zuzuerkennen, das nur bestimmte Merkmale des vom Betriebsrat gewünschten Geräts aufweist. Denn damit würde es ihm entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO etwas anderes zusprechen, als er beantragt hat.
5. Ein Verstoß des Gerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO kann in der Beschwerdeinstanz geheilt werden, wenn der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Entscheidung des Gerichts zurückzuweisen und damit zum Ausdruck bringt, dass er sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts wenigstens hilfsweise zu eigen macht.
I. Die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2021 – 14 BV 208/20 – werden zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Antragsteller einen Laptop und einen Beamer zur Verfügung zu stellen.
4Die Arbeitgeberin ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit circa 70 Filialen in Deutschland. Nach eigener Darstellung ist sie Teil eines der größten Modeunternehmen der Welt, das wiederum zu einer der größten Vertriebsgruppen der Welt gehört. In der Filiale auf der S in K sind derzeit circa 110 Arbeitnehmer beschäftigt.
5Im Büro des aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrats befinden sich ein stationärer PC mit Internetanschluss, aber ohne Kamera, ein Multifunktionsgerät mit Drucker, Fax und Scanner sowie ein Festnetztelefon. Der Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung am 01.07.2021 eine „Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video-/Telefonkonferenz“, wegen deren näheren Inhalts auf Blatt 77 der Akte Bezug genommen wird.
6Der Betriebsrat begehrt die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Laptops. Nur mit Hilfe eines Laptops könne – so sein Vortrag – sichergestellt werden, dass bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen außerhalb des Betriebsratsbüros alle notwendigen, gespeicherten Informationen zur Verfügung stünden und Ergebnisse unmittelbar verarbeitet werden könnten. Die Betriebsratsvorsitzende und ihr Stellvertreter hielten sich häufig gleichzeitig im Betriebsratsbüro auf und seien gleichzeitig auf die Nutzung eines PCs angewiesen seien. Ihm, dem Betriebsrat, könne auch nicht zugemutet werden, Einigungsstellenverfahren mit von der Arbeitgeberin dafür zur Verfügung gestellten Tablets durchzuführen. Zum einen sei es jedes Mal eine technische Herausforderung, benötigte Daten wie etwa E-Mails oder Einladungslinks auf das Gerät der Arbeitgeberin zu spielen und dort zu öffnen. Zum anderen sei es nicht zumutbar, die ihn betreffenden Daten auf dem nur vorübergehend zur Verfügung gestellten Fremdgerät abzurufen bzw. zu verarbeiten.
7Einen Beamer benötige er für seine zwei Mal wöchentlich stattfindenden Betriebsratssitzungen, um in seinem nur 14,5 m² großen Büro Tagesordnungspunkte, Dokumente, Protokolle und Präsentationen den anwesenden Betriebsratsmitgliedern sichtbar zu machen, ohne diese Unterlagen ausdrucken oder kopieren zu müssen. Überdies benötige er den Beamer für die regelmäßig stattfindenden Betriebsversammlungen.
8Der Betriebsrat hat beantragt,
91. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop des Typs Lenovo Thinkpad mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
LENOVO ThinkPad E595 AMD Ryzen7 3700U
12Produkttyp: Notebook
13Betriebssystem: Windows 10 Pro 64-Bit-Version - Deutsch
14Prozessor / Chipsatz: CPU: AMD Ryzen 7 3700U
15Anz. der Kerne: Quad-Core
1664-Bit-Computing: Ja
17Funktionen: Integrierter Speicher-Controller
18Speicher RAM: 16 GB (1 x 16 GB)
19Max. unterstützter RAM-Speicher: 32 GB
20Technologie: DDR4 SDRAM
21Geschwindigkeit: 2 400 MHz
22Formfaktor: SO DIMM 260-PIN
23Anz. Steckplätze: 2
24Leere Steckplätze: 1
25Speicherkapazität
26Hauptspeicher: 512 GB SSD - (M.2 2242) PCle - NVM
27Express (NVMe)
28Display Typ: 39.6 cm (15.6") - IPS
29LCD-Hintergrundbeleuchtung: LED-Hintergrundbeleuchtung
30Auflösung: 1920 x 1080 (Full HD)
31Breitbild: Ja
32Seitenverhältnis des Bildes: 16:9
33Helligkeit: 250 cd/m2
34Besonderheiten: Blendfreie, 170° Betrachtungswinkel
35Grafikprozessor: AMD Radeon Vega 8
36Kamera: Ja - 720p
37Kameramerkmale: Fixfocus
38Ton: Stereolautsprecher, Dual-Array-Mikrofon
39Codec: Conexant CX11880
40Kompatibilität: High-Definition-Audio, Dolby Advanced Audio
41Eingang
42Typ: Tastatur, TrackPoint, UltraNav
43Tastaturlayout: Deutsch
44Numerische Tastatur: Ja
45Leistungsmerkmale: Flüssigkeitsbeständig, Multitouch-
46Touchpad, tastenloses Touchpad
47Kommunikationsformen
48Drahtlos: 802.11a/b/g/n/ac, Bluetooth 4.2
49Drahtlos-Controller: Realtek RTL8822BE - M.2 Card
50Netzwerkschnittstelle: Gigabit Ethernet
51Ethernet-Controller: Realtek R8111GUS
52Batterie
53Technologie: Lithium-lonen
54Kapazität: 45 Wh
55Betriebszeit: Bis zu 10.3 Stunden
56AC-Adapter
57Eingang: Wechselstrom 120/230 V (50/60 Hz)
58Ausgang: 65 Watt
59Verbindungen & Erweiterung
60Schnittstellen: USB 3.1 Gen 1
61USB 3.1 Gen 1 (Always On)
62HDMI
63LAN
64Kopfhörer-/Mikrotonkombinationsbuchse
65USB-C 3.1 Gen 1/DisplayPort (Power Delivery)
66USB 2.0
67Speicherkartenleser: Ja (microSD)
68Sicherheit: Trusted Platform Module (TPM 2.0) Security Chip
69Leistungsmerkmale: Administrations-Passwort, Festplatten-
70Passwort, Passwort für Stromeinschaltung, RapidCharge
71Diebstahl-/Einbruchschutz: Sicherheitsschloss-Schlitz
72Zubehör: Stromadapter
73Software: Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook, jeweils in aktueller Version
742. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Beamer mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen für die Durchführung der Betriebsversammlungen und Betriebsratssitzungen zur Verfügung zu stellen:
Acer »X138WHP« Beamer (4000 Im, 20000:1, 1280 x 800 px)
77Artikel-Nr.SOK010PZP2
78Acer X138WHP
79Projektortyp: DLP
80ANSI Lumen: 4000
81Auflösung: 1280 x 300 WXGA
82Kontrast: 20000:1
83Die Arbeitgeberin hat beantragt,
84die Anträge abzuweisen.
85Sie hat behauptet dass die gegenwärtige Ausstattung des Betriebsrats einer effizienten Betriebsratsarbeit nicht entgegen stehe. Das Betriebsratsbüro sei mit 21,06 m² so groß, dass es von den sieben Betriebsratsmitgliedern auch während der Coronapandemie unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m für mehrstündige Betriebsratssitzungen genutzt werden könne. Der Betriebsrat könne mit dem PC im Betriebsratsbüro die Betriebsratssitzungen vor- und nachbereiten und seine Betriebsratsaufgaben zeitnah erledigen. Eine Notwendigkeit, Betriebsratsarbeit von zu Hause aus zu verrichten, bestehe nicht. Betriebsratsaufgaben seien während der Arbeitszeit und damit vor Ort im Betriebsratsbüro zu verrichten. Sofern ein Laptop oder ein anderes technisches Gerät situativ ausnahmsweise erforderlich werde, könne sie dies dem Betriebsrat zur Verfügung stellen. Jedenfalls habe der Betriebsrat, so die Ansicht der Arbeitgeberin, keinen Anspruch auf Überlassung des in der Antragsschrift spezifizierten Laptops.
86Einen Beamer benötige der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben ebenfalls nicht. Er erstelle keine Präsentationen und werte solche auch nicht aus. Zudem könnten etwaige Präsentationen über den vorhandenen PC visualisiert werden. Für Betriebsversammlungen habe sie, die Arbeitgeberin, dem Betriebsrat stets einen Beamer zur Verfügung gestellt. Dies werde sie auch zukünftig so handhaben.
87Das Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin mit einem am 04.11.2021 verkündeten Beschluss verpflichtet, dem Betriebsrat einen funktionsfähigen Laptop mit den Leistungsmerkmalen
88- Betriebssystem: Windows 10 Pro 64-Bit-Version-deutsch
89- integriertes Kamera- sowie Audiosystem
90- Tastatur Layout Deutsch
91- Multitouchpad
92- Akku mit Laufzeit mindestens fünf Stunden
93- LAN-Funktion
94- mindestens zwei USB-Schnittstellen
95- Eingang Wechselstrom 120/230V (50/60 HZ) mit Stromladekabel
96- Software Microsoft Office Paket mit Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook
97- nicht webbasiertes Programm für Videokonferenzen
98unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Anträge im Übrigen abgewiesen.
99Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge des Betriebsrats seien überwiegend hinreichend bestimmt und zulässig, da der Betriebsrat die Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Laptops und eines funktionsfähigen Beamers mit konkreten Leistungsmerkmalen verlange. Soweit der Betriebsrat überdies begehre, dass Laptop und Beamer funktionsfähig, handelsüblich und dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechend seien, fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge. Denn es sei in der Zusammenschau mit den konkreten Leistungsmerkmalen nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen es sich um nach der Bewertung des Betriebsrats „handelsübliche, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechende“ Geräte handele. Soweit die Anträge zulässig seien, seien sie teilweise begründet. Der Betriebsrat dürfe die Überlassung des Laptops zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben für erforderlich halten. Soweit der Betriebsrat - darüber hinausgehend - einen Laptop des Typs Lenovo Thinkpad mit weiteren im Einzelnen aufgelisteten technischen Ausstattungsmerkmalen verlange, habe er nicht dargelegt, warum dieser Laptoptyp sowie die angeführten Eigenschaften für die Erfüllung der Betriebsratsaufgaben erforderlich seien oder die entsprechende Ausstattung betriebsüblich sei.
100Der Betriebsrat habe hingegen keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Beamers für die Durchführung seiner Betriebsratssitzungen sowie Betriebsversammlungen. Dies folge hinsichtlich der Betriebsversammlungen bereits daraus, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat für diesen Anlass stets einen Beamer zur Verfügung gestellt habe und dies nach ihren Angaben auch zukünftig so handhaben werde.
101Der Beschluss ist den Beteiligten am 30.11.2021 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin ist am 23.12.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.02.2022 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Beschwerde des Betriebsrats ist am 30.12.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 28.02.2022 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
102Die Arbeitgeberin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss bezüglich der Zurverfügungstellung eines Laptops zur Einleitung des Verfahrens gefasst habe. Sie ist der Auffassung, dass die Überlassung eines Laptops mit den tenorierten Leistungsmerkmalen nicht für die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sei. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der begehrte Laptop zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben nur dienlich sein müsse, hätte der Betriebsrat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten und ihre berechtigten Interessen nicht hinreichend berücksichtigt. Eine Verpflichtung, dem Betriebsrat dauerhaft – also für sieben Tage in der Woche – einen Laptop zu überlassen, obwohl dieser zur Teilnahme an Einigungsstellenverhandlungen nur gelegentlich benötigt werde, sei unverhältnismäßig, zumal sie stets bereit gewesen sei, für die Teilnahme an Einigungsstellenverhandlungen Tablets mit integrierter Kamera zur Verfügung zu stellen. Müsste sie jedem Betriebsrat einen Laptop zur Verfügung stellen, wäre dies mit Kosten von ca. EUR 1.000,00 pro Betriebsrat, d.h. mindestens EUR 50.000,00 allein für die Hardware verbunden. Ergänzend kämen noch Kosten für etwaige Software, IT-Support, Wartungs- und Reparaturkosten hinzu.
103Rechtsfehlerfrei habe das Arbeitsgericht indes den Antrag des Betriebsrats auf Überlassung eines Beamers abgelehnt. Nicht nachvollziehbar sei, warum es nicht möglich oder zumutbar sein solle, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder sich in dem ohnehin nicht sehr großen Betriebsratsbüro so positionieren, dass alle den/die Bildschirm(e) sehen könnten. Zudem verfüge das Betriebsratsbüro nicht über eine geeignete freie Wand und entsprechende Verdunkelungsmöglichkeiten, die für eine Visualisierung bei Tageslicht erforderlich wären. Eine Darstellung von Dokumenten und Präsentationen sei auf dem vorhandenen PC im Betriebsratsbüro sowohl möglich als auch zumutbar. Sollte eine gemeinsame Ansicht auf dem Bildschirm des PC ausnahmsweise nicht ausreichend sein, könne der Betriebsrat die Dokumente ausdrucken und unter seinen Mitgliedern verteilen.
104Die Arbeitgeberin beantragt,
1051. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln zum Aktenzeichen14 BV 208/20, verkündet am 4. November 2021, zugestellt am 30. November 2021, teilweise abzuändern und den Antrag zu 1 des Betriebsrats zurückzuweisen;
2. die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
1101. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.11.2021,14 BV 208/20, abzuändern und die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Laptop des Typs Lenovo ThinkPad mit mindestens den erstinstanzlich bezeichneten Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen
oder ein entsprechendes Gerät;
1132. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Beamer mit mindestens den erstinstanzlich bezeichneten Leistungsmerkmalen für die Durchführung sämtlicher Betriebsversammlungen und Betriebsratssitzungen zur Verfügung zu stellen
oder ein entsprechendes Gerät;
116hilfsweise
117die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einen funktionsfähigen, handelsüblichen, dem gegenwärtigen technischen Stand entsprechenden Beamer mit mindestens den erstinstanzlich bezeichneten Leistungsmerkmalen für die Durchführung sämtlicher Betriebsratssitzungen zur Verfügung zu stellen:
118oder ein entsprechendes Gerät.
119Er ist der Auffassung, dass seine Anträge entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht nur überwiegend, sondern uneingeschränkt zulässig und begründet seien. Es müsse sichergestellt sein, dass die Bedienung der Geräte durch den Betriebsrat nicht durch ungewöhnliche – z.B. handelsunübliche Leistungsmerkmale – erschwert werde. Den Bedenken des Arbeitsgerichts werde nun aber insoweit Rechnung getragen, als nunmehr jeweils beantragt werde, dass ihm, dem Betriebsrat, alternativ ein „entsprechendes Gerät“ zu Verfügung gestellt werden könne.
120Richtig habe das Arbeitsgericht erkannt, dass er, der Betriebsrat, den Laptop benötige, um an Einigungsstellensitzungen per Videokonferenz teilnehmen zu können. Das Arbeitsgericht hätte die Anspruchsberechtigung jedoch zusätzlich auf die weiteren, von ihm erstinstanzlich vorgetragenen Gründe stützen müssen. Bei den Betriebsratsmitgliedern handele es sich überwiegend um Teilzeitkräfte. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die auf elektronischem Wege zu erledigende Betriebsratsarbeit sehr hoch sei. Dies liege insbesondere auch daran, dass Anhörungen, Anfragen etc. des Arbeitgebers nahezu ausschließlich elektronisch (also per E-Mail) an den Betriebsrat übermittelt würden und derartige Anhörungen von der Betriebsratsvorsitzenden überhaupt nicht gelesen, geschweige denn bearbeitet werden können, wenn der stationäre PC von einem anderen Betriebsratsmitglied (z.B. für die Verfassung von Betriebsratsprotokollen) genutzt werde. Er, der Betriebsrat, müsse in der Lage sein, auch außerhalb des Betriebsratsbüros Besprechungen mit Arbeitnehmern oder einem Rechtsanwalt per Videokonferenz durchzuführen. Auch für die Durchführung von Verhandlungsterminen mit dem Arbeitgeber sowie die Durchführung von Einigungsstellenterminen sei er auf die Nutzung des Laptops angewiesen.
121Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht seinen Antrag bezüglich des Beamers als unbegründet angesehen. Ein sachgerechtes Arbeiten im Betriebsratsbüro sei nicht möglich, wenn sich sieben Betriebsratsmitglieder in einem 14,5 m² großen Betriebsratsbüro um einen PC bzw. ein Laptop versammeln sollen, um Einsicht in bestimmte Unterlagen nehmen zu können. Unzumutbar ist sei dies auch vor dem Hintergrund, dass das Ausdrucken/Kopieren von Unterlagen für die Betriebsratsmitglieder reduziert werden solle. Hilfsweise beschränke er den Antrag bezüglich des Beamers jetzt aber auf die Betriebsratssitzungen.
122Er, der Betriebsrat, habe die Einleitung dieses Verfahrens ordnungsgemäß in seiner Sitzung vom 16.01.2020 beschlossen. Rein vorsorglich habe er diesen Beschluss in seiner Sitzung am 09.06.2022 nochmals gefasst sowie die Einleitung und Durchführung dieses Beschlussverfahrens und die diesbezügliche Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigen genehmigt.
123Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
124II.
125Die an sich statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Arbeitgeberin und des Betriebsrats sind unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat einen Laptop mit den im Tenor näher bezeichneten Merkmalen nebst Software zur Verfügung zu stellen und die Anträge im Übrigen zurückgewiesen.
1261.) Allerdings hat das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin zu einer Leistung verpflichtet, die der Betriebsrat gar nicht beantragt hatte.
127a) Der Betriebsrat hatte ausdrücklich ein Laptop vom Typ Lenovo Thinkpad verlangt. Das Arbeitsgericht ist von diesem Antrag abgewichen und hat dem Betriebsrat einen Anspruch auf ein Laptop zuerkannt, das nur bestimmte Merkmale des vom Betriebsrat gewünschten Geräts aufweisen muss, bei dem es sich aber um ein ganz anderes Fabrikat handeln kann. Damit hat es ihm nicht weniger, sondern etwas anderes als beantragt, zugesprochen (vgl. BAG, Beschluss vom 8. November 1983 – 1 ABR 57/81 –, BAGE 44, 226-234, Rn. 46) und sich somit über den Antrag des Betriebsrats hinweggesetzt. Der aus der Dispositionsmaxime des Zivilprozesses ableitbare und in § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzlich normierte Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge ist aber auch ohne ausdrückliche Verweisung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beachten (BAG, Beschluss vom 13. Juni 1989 – 1 ABR 4/88 –, BAGE 62, 100-108, Rn. 19 – 20; BAG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 –, BAGE 60, 311-323, Rn. 32).
128b) Der Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist in der Beschwerdeinstanz geheilt worden, indem der Betriebsrat unter anderem beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, er mache sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts jedenfalls hilfsweise zu eigen. Zwar hatte der Betriebsrat ebenfalls Beschwerde eingelegt, mit der er seinen Antrag auf Zurverfügungstellung eines speziellen Laptops weiterverfolgte. Es wäre jedoch lebensfremd anzunehmen, er wolle nicht wenigstens das verteidigen, was ihm das Arbeitsgericht zugesprochen hatte (zu einer entsprechenden Fallgestaltung im Urteilsverfahren BGH, Urteil vom 20. April 1990 – V ZR 282/88 –, BGHZ 111, 158-167, Rn. 8). Beantragt ein Beteiligter, dem mehr zugesprochen wurde, als er erstinstanzlich beantragt hatte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, so wird durch die darin liegende Genehmigung der Mangel geheilt. Denn im Sichzueigenmachen der gegen § 308 verstoßenden Entscheidung liegt eine (noch in der Beschwerdeinstanz mögliche Antragserweiterung (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 308 ZPO, Rn. 7).
1292.) Mit dem vom Arbeitsgericht zugesprochenen Inhalt ist der Antrag des Betriebsrats zulässig und begründet. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Arbeitgeberin muss der Erfolg in der Sache versagt bleiben.
130a) Es kann dahingestellt sein, ob der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ein wirksamer Betriebsratsbeschluss zugrunde lag. Insoweit bestehen zwar erhebliche Zweifel, weil der Betriebsrat seine Verfahrensbevollmächtigten mit der von ihm vorgelegten E-Mail vom 16.01.2020 nur beauftragt hatte, ein Beschlussverfahren ua. wegen eines zweiten PC einzuleiten. Von einem Laptop ist in dieser E-Mail keine Rede. Erst recht fehlen Angaben zum Leistungsumfang des beanspruchten Geräts. Jedoch hat der Betriebsrat am 09.06.2022 diesen Mangel geheilt, indem er nachträglich beschlossen hat, gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln Beschwerde einzulegen und das Beschwerdeverfahren mit den bereits angekündigten Anträgen durchzuführen. Zudem hat er die Einleitung und Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens genehmigt. Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG, Beschluss vom 16. November 2005 – 7 ABR 12/05 –, BAGE 116, 192-205, Rn. 13). Zwar hatte das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats teilweise als unzulässig zurückgewiesen. Dies betraf jedoch nicht den zugesprochenen Anspruch.
131b) Im Tenor seines Beschlusses hat das Arbeitsgericht in zulässiger Weise beschrieben, welche technischen Kennzahlen und Ausstattungsmerkmale der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Laptop aufweisen muss. Da der Betriebsrat bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln nicht einen bestimmten Gerätetyp, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen kann, reicht es aus, das Gerät allgemein zu umschreiben und es sodann dem Arbeitgeber zu überlassen, welches Gerät er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 – 16 TaBV 143/21 –, Rn. 19, juris; Klose in: Hamacher, Antragslexikon ArbR, 3. Auflage 2019, Sachmittel und Büropersonal Rn. 3).
132b) Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung eines Laptops mit den von dem Arbeitsgericht bezeichneten Merkmalen und der angegebenen Software beanspruchen.
133aa) Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang ua. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die gerichtlichen Kontrolle dieses Begehrens ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (BAG, Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14 –, BAGE 155, 54-60, Rn. 16 - 17; BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11 –, Rn. 20, juris; BAG, Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR 55/05 –, Rn. 9, juris). Auch der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat die Art der innerbetrieblichen Kommunikation nicht vorschreiben. Soweit der Betriebsrat dafür auf technische Einrichtungen angewiesen ist, die im Betrieb verfügbar sind, ist das Bestimmungsrecht des Betriebsrats zur Erforderlichkeit dieses Sachmittels durch das Betriebsverfassungsgesetz zwingend vorgegeben. Denn anstelle eines Anspruchs auf Kostenerstattung BetrVG für den Sachaufwand begründet § 40 Abs. 2 BetrVG zugunsten des Betriebsrats einen Anspruch auf Naturalleistung. Dazu billigt das Betriebsverfassungsgesetz dem Arbeitgeber ein Auswahlrecht bei der Beschaffung von Sachmitteln und verhindert auf diese Weise Eigenanschaffungen des Betriebsrats zu Lasten des Arbeitgebers. Damit ist jedoch nicht die Befugnis des Arbeitgebers verbunden, über die Erforderlichkeit des Sachmittels zu befinden. Das ist Sache des Betriebsrats, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat. Für Sachmittel besteht keine Veranlassung, die Rechte des Betriebsrats zu beschränken und es dem Arbeitgeber zu überlassen, die Art des Sachmittels für die Geschäftsführung des Betriebsrats zu bestimmen (BAG, Beschluss vom 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 –, BAGE 92, 26-35, Rn. 27).
134bb) Bei dem zugesprochenen Laptop handelt es sich um Informations- und Kommunikationstechnik im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Entscheidung des Betriebsrats für diese Sachmittel hält sich im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Denn er benötigt den Laptop zur Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben.
135(1) Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann etwa die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind, nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Zudem muss ein Betriebsrat – gerade in Zeiten einer Pandemie – in der Lage sein, im Betriebsratsbüro und auch außerhalb des Betriebsratsbüros Besprechungen mit Beschäftigten oder einem Rechtsanwalt per Videokonferenz durchzuführen. Nicht mehr maßgeblich kommt es angesichts dessen auf die Möglichkeit an, den Laptop für Einigungsstellensitzungen zu nutzen, da die entsprechende Regelung in § 129 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zum 19.03.2022 befristet war.
136(2) Die Arbeitgeberin kann den Betriebsrat unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen nicht darauf verweisen, seine Betriebsratstätigkeit an der Betriebsstätte erbringen zu müssen. Da § 30 BetrVG durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I, 1762) erheblich erweitert wurde und die Möglichkeit der Betriebsratssitzung durch Telefon- oder Videokonferenz nunmehr unabhängig von einer pandemischen Lage zulässt, trifft die Auffassung der Arbeitgeberin, die Betriebsratstätigkeit habe zwingend in ihrem Betrieb zu erfolgen, nicht zu (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 – 16 TaBV 143/21 –, Rn. 34, juris). Das Recht der einzelnen Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz ist grundsätzlich an keine weiteren als die in § 30 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sieht das Gesetz keinen Vorrang von Präsenzsitzungen im Sinne der gleichzeitigen Anwesenheit aller Mitglieder an einem Ort vor (ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 – 18 BVGa 11/21 –, Rn. 26, juris). Da die Durchführung der Sitzungen und die Teilnahme daran zur geschützten Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern gehören und die Untersagung von Sitzungen ggf. eine gesetzeswidrige Störung und Behinderung darstellt (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – 26 TaBVGa 1281/20 –, Rn. 46, juris), kann eine Einschränkung des Ermessens des Betriebsrats bzw. seiner Mitglieder bei der Wahl der Teilnahmeform nur ausnahmsweise aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit folgen. Der in § 2 Abs. 1 BetrVG normierte Grundsatz ist der Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen (ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 – 18 BVGa 11/21 –, Rn. 27, juris). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nutzung eines Laptops seitens des Betriebsrats die Interessen der Arbeitgeberin in erheblicher Weise beeinträchtigen würde.
137(3) Der Zulässigkeit von Betriebsratstätigkeit steht nicht entgegen, dass die Betriebsratsmitglieder in Dienstpläne eingeteilt sind. Selbst wenn zwischen dem Ende der Betriebsratstätigkeit und der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Betrieb eine gewisse Zeitspanne auf die Anreise zum Arbeitsplatz entfallen würde, wäre es der Arbeitgeberin zuzumuten, dass zwischen dem Ende der Videokonferenz und der Arbeitsaufnahme im Betrieb für die Zurücklegung der Wegstrecke zum Arbeitsplatz eine gewisse Zeit anfällt. Ob diese vom Arbeitgeber zu vergüten wäre, ist dabei eine andere Frage (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 – 16 TaBV 143/21 –,Rn. 36, juris). Angesichts dessen kann es sogar eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen, wenn die Arbeitgeberin wegen der Teilnahme an Betriebsratssitzungen von zu Hause aus Betriebsratsmitgliedern Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt (vgl. ArbG Köln, Beschluss vom 24. März 2021 – 18 BVGa 11/21 –, Rn. 21, juris).
138(4) Die vom Arbeitsgericht festgelegten Anforderungen (Betriebssystem: Windows 10 Pro 64-Bit-Version-deutsch, integriertes Kamera- sowie Audiosystem, Tastatur Layout Deutsch, Multitouchpad, Akku mit Laufzeit mindestens fünf Stunden, LAN-Funktion, mindestens zwei USB-Schnittstellen, Eingang Wechselstrom 120/230V (50/60 HZ) mit Stromladekabel) entsprechen der Standardausstattung moderner Laptops. Windows 10 Pro ist das gängige Programm für den Office-Bereich mit integrierten Antiviren-, Firewall-, Ransomwareschutz- und Internetfunktionen. Mit dem Microsoft Office Paket bestehend aus Microsoft Word, Excel, Power Point, Outlook und einem nicht webbasierten Programm für Videokonferenzen erhält der Betriebsrat die Hilfsmittel, die er für seine Tätigkeit benötigt. Mit den entsprechenden Festlegungen in seinem Beschluss hat das Arbeitsgericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der Arbeitgeberin abverlangte Verpflichtung eindeutig bestimmt sein muss (dazu Klose in Hamacher, Antragslexikon ArbR, 3. Auflage 2019, Sachmittel und Büropersonal, Rn. 3).
139(5) Kosteninteressen der Arbeitgeberin stehen der Zurverfügungstellung des Laptops und der Software nicht entgegen.
140(5.1) Die der Arbeitgeberin durch die Anschaffung eines Laptops nebst zugehöriger Software entstehenden finanziellen Aufwendungen liegen allenfalls im untersten vierstelligen Bereich und sind der Arbeitgeberin, die zu einer Unternehmensgruppe gehört, die nach den von ihr veröffentlichen Angaben im Jahr 2021 einen Nettogewinn von insgesamt mehr als 3,2 Milliarden Euro verzeichnen konnte, auch angesichts des Umstands, dass sie ggf. alle Betriebsräte in Deutschland entsprechend ausstatten müsste und trotz pandemiebedingter Umsatzrückgänge in Deutschland ohne weiteres zuzumuten.
141(5.2) Wie das Arbeitsgericht vollkommen richtig dargelegt hat, kann die Arbeitgeberin dem Begehren des Betriebsrats nach einem Laptop nicht entgegenhalten, sie stellte ihm bei Erforderlichkeit ein Tablet zur Verfügung. Dem Betriebsrat ist der Laptop vielmehr dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Er kann nicht darauf verwiesen werden, jeweils beim Arbeitgeber um die Aushändigung eines Geräts zu bitten, wenn er dieses benötigt. Die Erforderlichkeit einer Videokonferenz kann sich sehr kurzfristig ergeben, so dass nicht immer gewährleistet ist, dass der betreffende Ansprechpartner auf Seiten des Arbeitgebers, der die Geräte verwahrt, diese sogleich herausgeben kann. Dies gilt umso mehr, wenn diese nicht lediglich verwahrt, sondern von anderen Mitarbeitern in der täglichen Arbeit tatsächlich genutzt werden. (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 – 16 TaBV 143/21 –, Rn. 40, juris). Zudem ist es dem Betriebsrat nicht zumutbar, vor jeder Videokonferenz die voraussichtlich benötigten Daten vom PC auf das zur Verfügung gestellte Tablet zu übertragen und nach Abschluss der Sitzung wieder zu löschen. Dies wäre mit unnötigem Arbeitsaufwand verbunden. Der Betriebsrat könnte zudem während einer laufenden Videokonferenz nicht ohne erneute Übertragungsvorgänge auf weitere Daten zugreifen, sollten sich diese im Rahmen der Verhandlung als erforderlich herausstellen.
1423.) Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, da das Arbeitsgericht die Anträge des Betriebsrats zu Recht abgewiesen hat.
143a) Die mit der Beschwerde verfolgten Hauptanträge des Betriebsrats, mit denen er die Zurverfügungstellung eines Laptops des Typs Lenovo Thinkpad sowie eines Beamers des Typs Acer »X138WHP« oder „entsprechender Geräte“ begehrt, sowie der auf die Zurverfügungstellung eines Beamers für Betriebsversammlungen gerichtete Hilfsantrag sind als Alternativanträge unzulässig, weil ihnen die erforderliche Bestimmtheit fehlt.
144aa) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird (BAG, Beschluss vom 9. Juli 2013 – 1 ABR 17/12 –, Rn. 14, juris) . Das wäre nicht der Fall, wenn die Arbeitgeberin zur Überlassung von zwei unterschiedlichen technischen Geräten verpflichtet würde. Rechtlich möglich wäre es nur, die einander ausschließenden Begehren als Haupt- und Hilfsantrag im Eventualverhältnis miteinander zu verbinden (BGH, Urteil vom 28. September 1989 – IX ZR 180/88 –, Rn. 10, juris). Ansonsten wäre eine alternative Antragshäufung nur im Sinne eines einheitlichen Alternativantrags (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 6 AZR 411/97 –, Rn. 17, juris) zulässig, also wenn beide prozessualen Anträge das gleiche prozessuale Ziel verfolgen und nicht miteinander konkurrieren würden (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 – V ZR 48/96 –, Rn. 9, juris).
145bb) Das ist hier aber nicht der Fall, da die Anträge jeweils verschiedene Geräte zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass der Begriff „entsprechendes Gerät“ selbst nicht hinreichend bestimmt ist, weil nicht hinreichend klar ist, inwieweit die Geräte einander entsprechen müssen, insbesondere, ob das Gerät eines anderen Herstellers exakt dieselben technischen Merkmale aufweisen muss oder ob leichte Abweichungen unschädlich wären. Die Beantwortung dieser Fragen wäre aufgrund der Anträge des Betriebsrats bei einer Stattgabe unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
146b) In ihrer ursprünglichen Fassung waren die Anträge zwar hinreichend bestimmt und insgesamt zulässig. Sie waren jedoch unbegründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht die Zurverfügungstellung bestimmter Geräte verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat zwar die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Das Betriebsverfassungsgesetz billigt dem Arbeitgeber jedoch ein Auswahlrecht bei der Beschaffung dieses zu (BAG, Beschluss vom 9. Juni 1999 – 7 ABR 66/97 –, BAGE 92, 26-35, Rn. 27). Der Betriebsrat kann bei der Zurverfügungstellung von Sachmitteln daher nicht einen bestimmten Gerätetyp verlangen, sondern nur eine Ausstattung im Rahmen des Erforderlichen beanspruchen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, darüber zu entscheiden, welches Gerät er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt (LAG Hessen, Beschluss vom 14. März 2022 – 16 TaBV 143/21 –, Rn. 19, juris). Im Übrigen handelt es sich bei dem begehrten Laptop mittlerweile um ein älteres Modell, das der Hersteller nicht mehr liefern kann.
147III.
148Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil ihre Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung erkennen lässt.