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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 17/23

Datum:
13.06.2023
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 17/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2023:0613.4SA17.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 2711/22
Schlagworte:
Eine fristlose, betriebsbedingte Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber seine geschäftlichen Beziehungen ins Ausland (hier. Russland) aufgrund einer politischen Entscheidung aktuell nicht mehr aufrechterhalten darf.
Normen:
§ 1 KSchG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine fristlose, betriebsbedingte Kündigung ist auch dann unverhältnismäßig, wenn der Arbeitgeber seine geschäftlichen Beziehungen ins Ausland (hier. Russland) aufgrund einer politischen Entscheidung aktuell nicht mehr aufrechterhalten darf.

 
Tenor:

1)      Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.2022 – 14 Ca 2711/22 – wird zurückgewiesen.

2)      Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3)      Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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