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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 390/23

Datum:
06.02.2024
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 390/23
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2024:0206.4SA390.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 2958/20
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 390/23
Schlagworte:
Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe; Motivations- und Anreizfunktion; Unmöglichkeit; Schadensschätzung
Normen:
§ 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 283, 252 BGB; § 287 Abs. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Erfolgt eine Zielvorgabe erst zu einem derart späten Zeitpunkt innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres, dass sie ihre Anreizfunktion nicht mehr sinnvoll erfüllen kann, ist sie so zu behandeln, als sei sie überhaupt nicht erfolgt. Ein derart später Zeitpunkt ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Geschäftsjahr bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.

2. Eine Anreizfunktion wird nicht per se dadurch ausgeschlossen, dass die unterlassene Zielvorgabe unternehmensbezogene Ziele betrifft.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2022 – 12 Ca 2958/20 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.035,94 Euro zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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