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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 3320/14 K,F

Datum:
04.04.2017
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3320/14 K,F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2017:0404.6K3320.14K.F.00
 
Tenor:

Der Bescheid für 1996 über Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 09.02.2016 und der Bescheid zum 30.09.1996 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 EStG vom 09.02.2016 werden insoweit geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 193.347 DM statt in Höhe von 276.655 DM berücksichtigt wird,

die Ausschüttungsbelastung hinsichtlich des reduzierten Betrages der verdeckten Gewinnausschüttungen nicht hergestellt wird,

der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt werden,

der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und der Körperschaftsteuerminderungsbetrag entsprechend festgestellt werden,

die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge, Tarifbelastungen und Ausschüttungen festgestellt werden;

der Bescheid für 1999 über Körperschaftsteuer und über die gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerfestsetzung durchzuführen sind, vom 09.02.2016 und der Bescheid zum 30.09.1999 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 EStG vom 09.02.2016 werden insoweit geändert, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 275.183 DM statt in Höhe von 346.321 DM berücksichtigt wird,

die Ausschüttungsbelastung hinsichtlich des reduzierten Betrages der verdeckten Gewinnausschüttungen nicht hergestellt wird,

der Einkommensbetrag und die Tarifbelastung entsprechend festgestellt werden,

der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag und der Körperschaftsteuerminderungsbetrag entsprechend festgestellt werden,

die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge, Tarifbelastungen und Ausschüttungen festgestellt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuern und der festzustellenden Beträge wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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