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Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 3040/18 Kg

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3040/18 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2019:1205.14K3040.18KG.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird hinsichtlich der Zinsforderung eingestellt.

Der Kindergeldbescheid betreffend die Tochter A vom 23.05.2018, geändert durch Bescheid vom 04.09.2018, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2018 wird dahin abgeändert, dass Kindergeld über den in dem Bescheid geregelten Nachzahlungszeitraum hinaus auch für den Zeitraum von Januar 2014 bis einschließlich August 2017 auszuzahlen ist.

Der Kindergeldbescheid betreffend den Sohn C vom 23.05.2018, geändert durch Bescheid vom 01.10.2018, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2018 wird dahin abgeändert, dass Kindergeld über den in dem Bescheid geregelten Nachzahlungszeitraum hinaus auch für den Zeitraum von März 2015 bis einschließlich August 2017 auszuzahlen ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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