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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1467/18 Z

Datum:
09.01.2019
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 1467/18 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2019:0109.4K1467.18Z.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Ist Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass danach in einem Fall wie dem Ausgangsrechtsstreit eine Zollanmeldung dergestalt zu überprüfen und zu berichtigen ist, dass die Angaben zu der Anmelderin durch die Bezeichnung der Person ersetzt werden, der eine Einfuhrlizenz für die eingeführte Ware ausgestellt worden ist, und diese Person durch die Person vertreten wird, die in der Zollanmeldung als Anmelderin angegeben wurde und die der Zollstelle eine Vollmacht der Inhaberin der Einfuhrlizenz vorgelegt hat?

 
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