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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin befasst sich mit der überörtlichen Wassergewinnung, der Wasserbeschaffung, dem Transport von Wasser und der Wasseraufbereitung. Sie schloss am 16. Dezember 2003 mit der Rechtsvorgängerin (GmbH) einen Betriebsführungsvertrag ab. Nach § 1 Abs. 1 des Vertrags übertrug die Klägerin der Rechtsvorgängerin der GmbH die verantwortliche kaufmännische Betriebsführung im Namen und für Rechnung der Klägerin. Die Rechtsvorgängerin der GmbH übernahm die technische Betriebsführung für die in einem Pachtvertrag überlassenen Anlagen sowie die im Eigentum der Klägerin stehenden Anlagen. Zu diesem Zweck übergab die Klägerin der Rechtsvorgängerin der GmbH die Wasserversorgungsanlagen und Grundstücke, über die sie als Eigentümerin oder Pächterin verfügen konnte (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags). Die Rechtsvorgängerin der GmbH hatte die vorgegebene Wasserbereitstellung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 des Vertrags). Sie sollte gegenüber der Klägerin, ihren Bediensteten oder Beauftragten für Schäden aus der Betriebsführung haften (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Die Haftung der Rechtsvorgängerin der GmbH sollte entfallen, wenn ein Schaden dadurch bedingt sei, dass sie Weisungen oder Entscheidungen der Klägerin befolgt oder Maßnahmen auf Grund solcher Weisungen ergriffen habe (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags). Die Rechtsvorgängerin der GmbH sollte zur Erfüllung der von ihr übernommenen Aufgaben die kommunalen Verkehrsflächen und sonstigen Grundstücke benutzen, über welche die Klägerin verfügen konnte (§ 5 Abs. 1 des Vertrags). Nach § 6 des Vertrags konnte die Klägerin über alle im Rahmen des Betriebsführungsvertrags liegenden Angelegenheiten, die nicht durch gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder anderweitige Vertragsbestimmungen geregelt waren, allein entscheiden. Darüber hinaus bedurften nach § 7 des Vertrags außergewöhnliche Geschäfte und Maßnahmen zur Durchführung des Vertrags der Zustimmung der Klägerin.
3Die Klägerin beantragte am 7. Februar 2017 beim beklagten Hauptzollamt für das Kalenderjahr 2016 eine Steuerentlastung (Stromsteuer) nach § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG) für die Verwendung von Strom.
4Das beklagte Hauptzollamt lehnte mit Bescheid vom 20. Februar 2017 die Festsetzung einer Steuerentlastung ab, weil die Entnahme des Stroms nach dem mit der Rechtsvorgängerin der GmbH abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag dieser zuzurechnen sei.
5Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor: Die GmbH habe die Aufgaben auf Grund der bei ihr verbliebenen Weisungsbefugnis nicht rechtlich selbständig wahrgenommen. Für das Pumpwerk bestehe zudem die Sondersituation, dass der bei der GmbH angestellte Pumpenwärter das Pumpwerk auf ihre Weisung in Betrieb und wieder außer Betrieb nehme. Die jeweilige Inbetriebnahme sei das stromauslösende Moment. Ihr technischer Geschäftsführer erteile dem zuständigen Sachgebietsleiter etwa fünf Mal jährlich die Weisung, das Pumpwerk in oder außer Betrieb zu nehmen. Der Sachgebietsleiter gebe die Weisung unverändert an den Pumpenwärter weiter. Die Entscheidung zum Anschalten und die Weisung zur In- oder Außerbetriebnahme des Pumpwerks erfolgten nur durch ihren technischen Geschäftsführer. Deshalb hafte sie auch für Schäden, die beispielsweise durch eine verspätet erteilte Weisung zur Außerbetriebnahme des Pumpwerks entstünden. Das Weisungsrecht ihres technischen Geschäftsführers führe dazu, dass der Pumpenwärter in ihren Betrieb integriert sei. Für die Inbetriebnahme des Pumpwerks sei im Kalenderjahr 2016 Strom entnommen worden.
6Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Entscheidung vom 24. Mai 2018 zurück und führte aus: Die GmbH habe als kleinste rechtlich selbständige Einheit die ihr übertragenen Aufgaben selbständig wahrgenommen. Zwar stehe der Klägerin gegenüber der GmbH hinsichtlich des Pumpwerks ein Weisungsrecht zu. Dieses Weisungsrecht gehe jedoch nicht so weit, dass die Dispositions- und Verfügungsgewalt des von der GmbH eingesetzten Personals vollständig eingeschränkt werde. Die GmbH trage weiterhin ein Haftungsrisiko.
7Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die GmbH führe den Betrieb nicht für eigene Rechnung und nicht auf eigenes Risiko, sondern im Rahmen ihres Betriebs. Die GmbH habe den Strom deshalb nicht zu eigenen betrieblichen Zwecken, sondern in ihrem betrieblichen Interesse entnommen. Sämtliche durch die Betriebsführung entstehenden Kosten seien ihr gegenüber abgerechnet worden. Sie selbst trage das unternehmerische Risiko. Auf die mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse könne es nicht ankommen. Im Übrigen könne der bei der GmbH angestellte Pumpenwärter in dem Pumpwerk nicht eigenverantwortlich über die Inbetriebnahme entscheiden.
8Die Klägerin beantragt,
91. das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2018 zu verpflichten, eine Steuerentlastung zu gewähren;
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung trägt es vor: Wesentliche mit der Wasserversorgung verbundene Aufgaben in kaufmännischer und technischer Hinsicht seien durch Beschäftigte der GmbH wahrgenommen worden. Die vertraglich der Klägerin vorbehaltenen Weisungsbefugnisse seien nicht so weitgehend gewesen, dass der GmbH dadurch jedwede Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit entzogen worden sei.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Hauptzollamt hat es zu Recht abgelehnt, eine Steuerentlastung gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG festzusetzen.
17Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 StromStG in der Fassung des Art. 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, 1885) wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Entlastungsberechtigt in derjenige, der den Strom entnommen hat (§ 9b Abs. 3 StromStG).
18Erforderlich ist für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird (Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 21. August 2014 VII R 11/13, BFH/NV 2015, 62). Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist eine rechtlich selbständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht (BFH, Urteil vom 26. Juni 2017 VII R 27/16, ZfZ 2018, 49). Daher scheidet eine Steuerentlastung in den Fällen aus, in denen ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf dem eigenen Betriebsgelände einem anderen Unternehmen Strom zur Verfügung stellt, damit Mitarbeiter dieses Unternehmens etwa im Rahmen eines Werkvertrags einen Teil der Produktion übernehmen (BFH, Urteil vom 18. März 2014 VII R 12/13, BFH/NV 2014, 1093). Betreibt und unterhält ein anderes Unternehmen als dasjenige, das den Antrag gestellt hat, nach den vertraglichen Absprachen Versorgungsanlagen, hat dieses andere Unternehmen auch den zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Strom entnommen und die zum Betrieb der Anlagen erforderlichen Energieerzeugnisse verwendet. Dann ist es nicht denkbar, die Stromentnahme einer anderen Person als dem eigentlichen Anlagenbetreiber zuzurechnen (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wie die vertraglichen Beziehungen zwischen dem eigentlichen Betreiber der Anlagen und dem Unternehmen im Einzelnen gestaltet sind, das die Anlagen vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt hat (BFH, Beschluss vom 2. September 2015 VII B 18/15, BFH/NV 2016, 246).
19Nach diesen Grundsätzen ist die Klägerin nicht nach § 9b Abs. 3 StromStG entlastungsberechtigt. Bei der Klägerin und der GmbH handelte es sich im fraglichen Kalenderjahr 2016 jeweils um kleinste rechtlich selbständige Einheiten im Sinne des § 2 Nr. 4 StromStG. Die GmbH hat von der Klägerin die technische Betriebsführung übernommen und zum Betrieb der hierfür erforderlichen Anlagen den Strom selbst durch ihre Arbeitnehmer entnommen. Die GmbH hat die Aufgaben rechtlich selbständig wahrgenommen. Sie war als rechtlich selbständiges Unternehmen (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2017 VII R 27/16, ZfZ 2018, 49, 50).
20Daran änderte auch das der Klägerin nach § 6 des Betriebsführungsvertrags zustehende Entscheidungsrecht und die sich daraus für sie ergebende Weisungsbefugnis hinsichtlich der Inbetriebnahme des Pumpwerks nichts. Denn die Klägerin übte keine unmittelbare Sachherrschaft über den Strom aus (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2017 VII R 27/16, ZfZ 2018, 49, 51), der für den Betrieb des Pumpwerks entnommen worden ist. Die unmittelbare Sachherrschaft über diesen Strom übte vielmehr der unstreitig bei der GmbH angestellte Pumpenwärter aus. Es mag der Klägerin einzuräumen sein, dass der Pumpenwärter diese Sachherrschaft über den Strom letztlich auf Grund der ihm von dem technischen Geschäftsführer der Klägerin erteilten Weisungen ausübte. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Pumpenwärter bei der GmbH als kleinster rechtlich selbständiger Einheit (§ 2 Nr. 4 StromStG) angestellt war und ihr deshalb als derjeniger Person, welche die unmittelbare Sachherrschaft über den Strom ausgeübt hat, die Entnahme des Stroms zuzurechnen ist.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.