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Finanzgericht Düsseldorf, 9 K 1904/18 G

Datum:
28.05.2020
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1904/18 G
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2020:0528.9K1904.18G.00
 
Tenor:

Die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für 2013 für 2014 vom, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der Kürzungen zusätzlich eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG um ein Drittel des Gewinnes aus Gewerbebetrieb vorgenommen wird.

Die Berechnung der geänderten Messbeträge wird dem Beklagten übertragen

(§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte

zu 40 %.

Die Revision wird zugelassen.

 
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