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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand:
2Streitig ist, ob Kosten für diverse Seminare als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
3Der im Jahr 0000 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH). Ausweislich seines Lebenslaufs hat er zunächst eine Lehre als Elektriker gemacht, dann den Studiengang Electrical und Electronic Engineering mit Schwerpunkt Communications Engineering absolviert und daran ein Ergänzungsstudium im Bereich „Economy“ angeschlossen. Zuletzt - bis zum 00.00.0000 - war er bei der Z GmbH nichtselbständig beschäftigt. In den Einkommensteuer(ESt)-Erklärungen der Jahre 2013 und 2014 trug der Kläger unter „ausgeübter Beruf“ „Kundendienstleiter“ ein. Er erläuterte, dass es sich bei der von ihm wahrgenommenen Tätigkeit bei der Fa. Z um eine Mischung zwischen einem strategischen Verkäufer, einem Consultant für die Geschäftsleitung, einem Programm-Manager mit sehr viel technischem Wissen und einem System-Architekten zur Konzipierung von Lösungen handele.
4In der ESt-Erklärung für das Jahr 2013 machte der Kläger Aufwendungen i.H.v. 6.176 € für diverse Seminare steuerlich geltend, und zwar als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Er teilte hierzu mit, dass es sich „um finanzielle Aus- und Weiterbildung in verschiedenen Bereichen und begleitende persönliche Weiterentwicklung“ handele. Da ihm sein Arbeitgeber im Jahr 2013 gekündigt habe und es schwierig sei, mit 00 Jahren eine neue Stelle zu bekommen, habe er sich entschieden, Geld in weitere Fortbildungen zu stecken, um sich für einen beruflichen Wiedereinstieg optimal vorzubereiten. Da er aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge und vielzähliger früherer Fortbildungsmaßnahmen schon eine hohe Qualifikation besessen habe, sei eine weitere Fortbildung nur mit hochqualifizierten und entsprechend teuren Trainern realisierbar gewesen.
5Unter Hinweis darauf, dass ein eindeutiger Zusammenhang mit einem tatsächlich angestrebten Berufsziel nicht erkennbar sei, ließ der Beklagte die Seminarkosten im ESt-Bescheid 2013 vom 22.06.2015 unberücksichtigt. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 08.09.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Klage wurde nicht erhoben.
6Die ESt-Erklärung für das Streitjahr 2014 gab der Kläger Ende 2015 ab. Am 16.09.2016 reichte er eine berichtigte Anlage G ein, in der erstmalig unter der Bezeichnung „Y“ ein Verlust i.H.v. -27.076 € erklärt wurde. Der Kläger erläuterte hierzu, dass er seit dem 00.00.0000 als selbständiger Berater und Partner der Firma Y agiere. Er gehe davon aus, mit einem Vorlauf von 5-7 Monaten erste Umsätze erwirtschaften zu können. Bei den Aufwendungen für die in 2014 besuchten Seminare handele es sich um vorweggenommene Betriebsausgaben für diese Tätigkeit.
7Geltend gemachten wurden Gebühren (21.746,19 €), Transportkosten (2.406,79 €), Hotelkosten (1.207,35 €) und Verpflegungsmehraufwand (1.714,80 €) für folgende Seminare:
8Der Kläger erwarb im Jahr 2013 während der Teilnahme an dem Seminar „The Millionaire Mind Intensive“ ein sog. „Quantum Leap Package“ (QLP) der Fa. „X“ für …(14.923 €). Das Paket umfasste die Module „Guerilla Business Intensive“, „Train the Trainer“, „Never work again“, „Freedom Trader Intensive“ und „Enlightened Warrior“. An diesen Seminaren nahm der Kläger im Jahr 2014 auch tatsächlich teil (W-Stadt ..., V-Stadt ... und ..., U-Stadt ..., T-Stadt (Städte im Ausland). Die Veranstaltung „Guerilla Business Intensive“ wurde im Internet mit dem Arbeitstitel „How to create wealth quickly in any business you chooce“ beworben; es werde u.a. gezeigt, wie man ein lebenslanges passives Einkommen generieren könne. Die Veranstaltung „Freedom Trade Intensive“ hat den Arbeitstitel „How to make, keep & grow your money in stock market“, d.h. es ging um den Handel mit Wertpapieren. Die Veranstaltung „Enlightened warrior“ wurde mit „How to access your true power und succeed in spite of anything“ überschrieben und bezweckte eine innere Stärkung („inner strenghtening“) . Die Veranstaltung „Train the Trainer“ hatte den Arbeitstitel „How to earn $20,000 a weekend teaching what you love“ und zielte darauf ab, die Fähigkeiten zu vermitteln, die ein erfolgreicher Redner/Trainer benötigt. In dem Modul „Never work again“ wurde unterrichtet, wie man Einkommen aus aktiver Tätigkeit durch passives Einkommen ersetzen kann.
Zudem besuchte der Kläger weitere Seminare des gleichen Veranstalters („Income Explosion“ in T-Stadt (Stadt im Ausland) / „Millionaire Mind Intensive“ in S-Stadt ... / „Language of Impact“ in R-Stadt (Stadt im Ausland) und er nahm an Online-Kursen teil („Success Resources Online Coaching“, „Success Resources UK Online Coaching Mac“). Bei der Veranstaltung „Income Explosion“ ging es um die Verkaufsebene einer Firma, u.a. um Motivation, Verkaufsstrategien und Marketing. Das Seminar „Millionaire Mind Intensive“ diente dazu, den Teilnehmern die Gründe aufzeigen, warum sie in ihrem Leben bisher finanziell nicht erfolgreich waren.
Seminar „Die Garantie für Ihren Wohlstand“, Q-Stadt ... :
Das Seminar erläuterte den persönlichen Plan zu Wohlstand und finanzieller Freiheit. Es stellte „geheime Anlagestrategien“ dar, wie die fünf reichsten Menschengruppen investieren und sollte die sechs Grundregeln des Erfolgs für jeden Lebensbereich vermitteln.
15Forex-Seminare der Fa. M. (T-Stadt (Stadt im Ausland) , P-Stadt ...): Es handelt sich um Schulungen zum Thema „Foreign Exchange Trading“ (Devisenhandel).
An einigen der Seminare hat auch die unter der gleichen Anschrift wie der Kläger lebende Frau F teilgenommen.
18Mit Bescheid vom 18.11.2016 setzte der Beklagte die ESt für das Streitjahr 2014 ohne Berücksichtigung der Seminarkosten fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde– nach Erlass eines Änderungsbescheids vom 03.01.2017 – mit Einspruchsentscheidung vom 24.07.2017 als unbegründet zurückgewiesen.
19Der Kläger hat sodann Klage erhoben. Am 21.03.2018 ist aus nicht streitigen Gründen ein weiterer Änderungsbescheid ergangen.
20Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung der Seminarkosten i.H.v. insgesamt 27.076 € als vorweggenommene Betriebsausgaben aus der selbständigen Beratungstätigkeit für die Fa. Y. Er begründet die Klage wie folgt:
21Sämtliche Aufwendungen hätten dazu gedient, es ihm zu ermöglichen, in seiner geplanten Tätigkeit als selbständiger Consultant erfolgreich tätig sein zu können. Seine Aufgabe als selbständiger Berater sei es, verschiedenste Firmen im IT-Bereich zu beraten und Geschäftspartner zu akquirieren. Hierzu benötige er auch strategische bzw. marketingtechnische Informationen, welche auf den Seminaren vermittelt worden seien.
22Dass die Veranstaltungen nicht aus Privatinteresse besucht worden seien, ergebe sich schon daraus, dass die Seminare aufgrund ihrer Länge (täglich von ca. 9:00 Uhr bis mindestens 21:00 Uhr) sehr anstrengend gewesen seien. Auch sei die Anwesenheit von Frau F kein Indiz für eine private Mitveranlassung, da Frau F ihn nicht „begleitet“ habe, sondern an den Seminaren selbst teilgenommen habe. Ebenso wenig lasse sich aus den Tagungsorten eine private Mitveranlassung ableiten; hätte er Urlaub machen wollen, wäre er z.B. wohl kaum im Winter nach W-Stadt (Stadt im Ausland) gereist. Zudem wäre jeder über einen Reiseveranstalter gebuchte Städteurlaub bedeutend günstiger gewesen.
23Vielmehr habe er die Seminare deshalb absolviert, weil sein Arbeitgeber ihm gekündigt habe, eine Neuanstellung zu einigermaßen vernünftigen Konditionen angesichts des fortgeschrittenen Alters kaum realistisch gewesen sei, ihm das Arbeitsamt nicht habe helfen können und er noch nicht in Ruhestand habe treten wollen. Deshalb habe er die Selbständigkeit gewählt. In den Seminaren sei es um ganz unterschiedliche Themen gegangen. Teilweise sei es um die Schulung des Umgangs mit potentiellen Kunden und Gesprächspartnern gegangen und teilweise sei fachliches Wissen vermittelt worden. Zu beachten sei auch, dass die Seminare auch dazu gedient hätten, um Kontakte zu potentiellen Geschäftspartnern zu knüpfen, was ihm auch gelungen sei.
24Die Seminare hätten zudem dazu gedient, unternehmerisch denkend in die Geschäftstätigkeit mit der Fa. Y zu treten. Als Berater müsse er immer auf den neuesten Stand sein, und zwar sowohl in fachlicher als auch in kaufmännischer Hinsicht. Weiter sei es von Bedeutung gewesen, den Umgang mit Führungskräften zu lernen, da er als Selbständiger mit der Geschäftsführung direkt Gespräche führe, während er als Angestellter mit anderen Angestellten seiner Ebene geredet habe.
25Nachrichtlich werde darauf hingewiesen, dass er – der Kläger – inzwischen nicht mehr für die Fa. Y tätig sei. Grund hierfür sei, dass die Fa. Y mit einem größeren Unternehmen fusioniert worden sei.
26Die Provisionsvereinbarung mit der Fa. Y wurde am 26.01.2017/02.02.2017 schriftlich abgeschlossen. Die erste Rechnung hat der Kläger schon am 17.11.2016 geschrieben; darin ist von einem Beginn der Tätigkeit am 01.11.2016 die Rede.
27Der Kläger beantragt,
28den ESt-Bescheid 2014 vom 21.03.2018 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. -27.076 € berücksichtigt werden.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Er ist der Auffassung, dass ein Zusammenhang zwischen den in 2014 getätigten Aufwendungen für Seminare und der in 2016 begonnenen Beratungstätigkeit nicht feststellbar sei. Ziel der Seminare sei es gewesen, durch neue Erkenntnisse über sich selbst einen anderen Umgang mit Geld und einen Zuwachs an Reichtum zu erzielen. Durch die Ausbildung sei zwar möglicherweise die Gesamtpersönlichkeit des Klägers gestärkt und weiterentwickelt worden. Ein Zuschnitt auf die spezifischen Bedürfnisse der ab dem Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit sei jedoch nicht ersichtlich. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Seminarleiter anerkannte Fachleute sein mögen. Ebenso wenig reiche es aus, dass auf den Seminaren Visitenkarten ausgetauscht worden seien; selbst wenn der eine oder andere Kontakt hergestellt worden sei, sage dies nichts über den Inhalt der Seminare aus.
32Zudem sei zu beachten, dass Geschäftsgegenstand der Fa. Y die Unterstützung der Kunden beim effizienteren und intelligenteren Betrieb ihrer IT-Infrastruktur sei, wobei auch auf die gesamte Palette gebrauchter Produkte der Fa. Z zurückgegriffen werde. Für die Tätigkeit als IT-Berater für die Fa. Y habe der Kläger mithin auf seine langjährigen Erfahrungen als früherer Arbeitnehmer der Fa. Z zurückgreifen können.
33Zudem sei zu beachten, dass die unter der gleichen Anschrift wie der Kläger lebende Frau F zusammen mit diesem zu den Seminaren gefahren sei. Eine private Mitveranlassung der überwiegend im Ausland stattgefundenen Seminare lasse sich nicht ausschließen.
34Mit gerichtlicher Verfügung vom 12.11.2019 wurde der Kläger aufgefordert, für jedes einzelne Seminar substantiiert darzulegen, was genau der Gegenstand der Veranstaltung war und inwiefern es sich hierbei um Fähigkeit und Kenntnisse handelte, die er für seine Tätigkeit für die Fa. Y konkret benötigte. Der Kläger verwies als Antwort lediglich auf die Zusammenfassung des Beklagten im Schreiben vom 05.04.2017. Der Inhalt der Seminare sei dort korrekt wiedergegeben.
35Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Steuerakten Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37I. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
38II. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
39Der ESt-Bescheid 2014 vom 21.03.2018, der gem. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Seminarkosten nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
401. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Ausgaben objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und – soweit sie auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen – subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12.07.2017 – VI R 59/15, BStBl II 2018, 461 m.w.N.).
41Sind bereits vor der Betriebseröffnung Aufwendungen angefallen, so sind sie als vorab entstandene Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst worden ist (BFH, Urteil vom 04.06.1991 – IX R 30/89, BStBl II 1991, 761). Bei dem Entschluss handelt sich um eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (vgl. BFH, Urteil vom 11.12.2012 - IX R 14/12 BStBl II 2013, 279). Dabei muss zumindest in Grundzügen auch erkennbar sein, welche Tätigkeit künftig ausgeübt werden soll. Der Wille, irgendeine beliebige Tätigkeit selbständig auszuüben und hieraus z.B. Einkünfte aus § 18 EStG zu erzielen, reicht nicht aus. Zudem ist Voraussetzung für den Abzug (vorab entstandener) Betriebsausgaben, dass deren betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden kann. Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich der betriebliche Zusammenhang der Aufwendungen ergibt, nicht feststellen, so geht das zu Lasten des Steuerpflichtigen. Denn er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast (BFH, Urteil vom 15.04.1992 - III R 96/88, BStBl II 1992, 819).
422. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsgrundsätze handelt es sich bei den streitgegenständlichen Seminarkosten nicht um vorweggenommene Betriebsausgaben für die von dem Kläger im Jahr 2016 begonnene selbständige Beratungstätigkeit. Weder ist ersichtlich, dass sich der Kläger schon im Jahr 2014 endgültig entschlossen hatte, eine solche Tätigkeit künftig auszuüben (hierzu unter a), noch ist eine betriebliche Veranlassung erkennbar (hierzu unter b).
43a) Objektive Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass der Kläger schon in 2014 die feste Absicht hatte, eine Tätigkeit als selbständiger IT-Berater aufzunehmen, fehlen völlig. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass sich der Kläger schon in 2014 bemüht hat, Auftraggeber für eine solche Tätigkeit zu finden. Da der Kläger spätestens nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit Ende April 2014 zeitlich nicht mehr gebunden war und er aufgrund seines Ingenieurstudiums, aufgrund der „00jährigen IT-Karriere in Weltfirmen wie AA, AB, AC, AD und Z“ (Zitat aus der E-Mail des Klägers vom 11.05.2015 zur ESt 2013) und aufgrund der vielzähligen berufsbegleitenden Fortbildungen fachlich hochgradig qualifiziert war, wäre - bei tatsächlich bestehender Absicht, dieses Fachwissen nunmehr zur Erzielung von Einkünften aus § 18 EStG zu nutzen - zu erwarten gewesen, dass schon in 2014 mit der Suche nach entsprechenden Aufträgen/Auftraggebern begonnen worden wäre. Dies hat der Kläger jedoch offensichtlich nicht getan; jedenfalls fehlt hierzu jeglicher Vortrag. Im Umkehrschluss deutet das Fehlen jeglicher Aktivitäten, die auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit hinzielen, darauf hin, dass der Entschluss, diese Tätigkeit auszuüben, zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich noch endgültig gefasst worden war.
44Auch der Umstand, dass der Kläger in dem im Jahr 2015 geführten Schriftwechsel zur Einkommensteuer 2013 an keiner Stelle darauf verwiesen hat, sich als IT-Berater selbständig machen zu wollen, spricht dagegen, dass er diese Absicht in den Jahren 2014 und 2015 schon hatte. Stattdessen hat er die in 2013 erklärten Seminarkosten, bei denen es sich z.T. um Anzahlungen für die in 2014 besuchten Seminare handelte, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet und seine Begründung zur Abzugsfähigkeit der Kosten im Wesentlichen darauf gestützt, dass es aufgrund seines Alters schwer sei, eine neue Anstellung zu finden. So heißt es in der E-Mail vom 11.05.2015 z.B., dass er sich aufgrund der Problematik, in seinem Alter eine neue Stelle zu bekommen, entschlossen habe, Geld in weitere Fortbildung zu stecken, um den „beruflichen Wiedereinstieg“ vorzubereiten. In den E-Mails vom 02.07.2015 und 01.09.2015 wurde auf die „Arbeitslosigkeit“ (d.h. auf die unfreiwillige Nichterzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) verwiesen. In der E-Mail vom 08.10.2015 bezeichnete sich der Kläger sogar ausdrücklich als „Arbeitssuchender“ und führte aus, dass es schwer sei, eine neue Anstellung zu finden, ihm das Arbeitsamt bei der Suche nicht helfen könne, er sich deshalb zu den Fortbildungen entschlossen habe und es sich hierbei um vorweggenommene Werbungskosten handele. Gemeint sein konnten nach dem Sachzusammenhang nur vorweggenommene Werbungskosten für eine neu aufzunehmende Tätigkeit als Arbeitnehmer. Versuche oder Pläne, sich (auch) als selbständiger IT-Berater zu betätigen, wurden nicht erwähnt.
45Ebenso wenig hat der Kläger in der am 30.12.2015 eingereichten ursprünglichen Version der ESt-Erklärung für das Streitjahr zu erkennen geben, dass er schon im Jahr 2014 die Absicht hatte, Einkünfte aus einer selbständig ausgeübten Beratungstätigkeit zu erzielen. Vielmehr wurde eine solche Tätigkeit erstmals in der am 16.09.2016 eingereichten korrigierten Anlage G erwähnt. Auch dies spricht dafür, dass der Wille, eine solche Tätigkeit auszuüben, erst in 2016 gefasst wurde und es sich schon aus diesem Grund bei den bereits zwei Jahre vorher angefallenen Seminarkosten nicht um vorweggenommene Betriebsausgaben für diese Tätigkeit handeln kann.
46b) Zudem ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Inhalten der Seminare und der späteren Beratungstätigkeit nicht erkennbar.
47Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (BFH, Urteil vom 06.03.1995 – VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 m.w.N.). Aufwendungen für einen Lehrgang sind nur als Werbungskosten/Betriebsausgaben abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen/betrieblichen Tätigkeit besteht. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen für einen Lehrgang aus beruflichen/betrieblichen Anlass erbringt oder es sich um Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG handelt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BFH, Urteil vom 28.08.2008 – VI R 44/04, BStBl II 2009, 106). Für die Entscheidung, ob Aufwendungen für einen Lehrgang, der die Persönlichkeitsbildung zum Gegenstand hat, beruflich/betrieblich veranlasst sind, kommt es darauf an, ob der Lehrgang primär auf die spezifischen Bedürfnisse der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Erwerbstätigkeit ausgerichtet ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind dabei Feststellungen zu den Lehrinhalten und ihrer konkreten Anwendung in der beruflichen/betrieblichen Tätigkeit, zum Ablauf des Lehrgangs sowie zu den teilnehmenden Personen als Indizien für die berufliche/betriebliche Veranlassung von besonderer Bedeutung (BFH, Urteile vom 28.08.2008 - VI R 35/05, BStBl II 2009, 108; vom 24.08.2001 - VI R 40/94, BFH/NV 2002, 182).
48Soweit der Kläger Kosten für die ...-Seminare geltend macht, scheidet ein Abzug als (vorweggenommene) Betriebsausgaben für die im Jahr 2016 aufgenommene IT-Beratungstätigkeit schon deshalb aus, weil diese Seminare den Handel mit Devisen und damit eine völlig andere Tätigkeit betrafen. Das Gleiche gilt für das Seminar „Freedom Trader Intensive“, in dem es um den Handel mit Wertpapieren ging. Auch bezüglich des Seminars „Never work again“, in dem es darum ging, Einkommen aus aktiver Tätigkeit durch passives Einkommen zu ersetzen, ist ein Zusammenhang mit der Aufnahme der aktiven Tätigkeit „IT-Beratung“ nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Ebenso wenig lässt das Seminar „„Die Garantie für Ihren Wohlstand“, das „geheime Anlagestrategien“ und die „sechs Grundregeln des Erfolgs für jeden Lebensbereich“ vermittelte, von seinem Thema her einen hinreichenden Bezug zu einer selbständigen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG - geschweige denn zu der konkreten Tätigkeit als IT-Berater - erkennen.
49Vielmehr handelte es sich bei den beiden zuletzt genannten Seminaren sowie - soweit aus den z.T. dürftigen Angaben zum Veranstaltungsinhalt ersichtlich - auch bei den sonstigen Seminaren im Wesentlichen um Veranstaltungen, die ausschließlich („Enlightened Warrior“) oder zumindest teilweise eine Veränderung der eigenen Ansichten und Einstellungen bezweckten. Es handelt sich damit dem Kern nach um Persönlichkeitsbildungsmaßnahmen. Deren privater Charakter ergibt sich im Streitfall schon aus der sehr allgemein angelegten Ausrichtung der Seminare. Denn diese waren nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder in anderer Weise auf einen Teilnehmerkreis mit vergleichbaren Anforderungen und Aufgaben zugeschnitten, sondern richteten sich an alle Menschen, die die Techniken, Einstellungen und Fähigkeiten erlernen wollen, die nach Auffassung des Veranstalters erforderlich sind, um ohne große Anstrengung reich zu werden (z.B. „Millionaire Mind Intensive“, „Never work again“, „Die Garantie für Ihren Wohlstand“, „Train the Trainer“). Welche Berufsausbildung die Teilnehmer hatten, welche Tätigkeit sie gerade ausübten und welchen Beruf / welche Tätigkeit sie zukünftig auszuüben beabsichtigten, war - soweit ersichtlich - weder für die Anmeldung zu den Seminaren noch für die Art und Weise der Durchführung der Seminare von Bedeutung. Auch wenn einzelne Seminare (wie z.B. „Income Explosion“) betriebliche Aspekte wie z.B. Verkaufsstrategien behandelt haben mögen, konnten die Lehrinhalte angesichts des vollkommen offenen Teilnehmerkreises nicht auf spezifische betriebliche Bedürfnisse des Klägers zugeschnitten gewesen sein. Durch die fehlende Homogenität des Teilnehmerkreises tritt der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt der Ausbildung und damit die private Veranlassung in den Vordergrund. Der Umstand, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dazu nützlich sein mögen, (irgendwelche) steuerpflichtigen Einkünfte zu erzielen, vermag einen hinreichenden beruflichen/betrieblichen Zusammenhang zu einer bestimmten Erwerbsquelle nicht zu begründen. Ebenso wenig ergibt sich die berufliche/betriebliche Veranlassung von Bildungsmaßnahmen aus der Länge der Kurse oder der Qualifikation der Vortragenden; entscheidend ist vielmehr deren Inhalt.
50Die hinreichende betriebliche Veranlassung lässt sich im Streitfall auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Seminaren – wie er vorträgt – die Herstellung geschäftlicher Kontakte bezweckt haben mag. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, dass es im Streitfall nicht um den Besuch von Fachmessen oder Fachseminaren geht, bei denen die Anwesenheit potentieller Auftraggeber für die IT-Beratungstätigkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, sondern um Veranstaltungen, bei denen es aufgrund der fehlenden Homogenität des Teilnehmerkreises als reiner Zufall anzusehen ist, wenn sich dort für die Beratungstätigkeit relevante geschäftliche Kontakte knüpfen lassen.
51Nicht zuletzt war im Streitfall zu beachten, dass weitgehend unklar geblieben ist, inwiefern die in den einzelnen Seminaren vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der hier maßgeblichen Beratungstätigkeit überhaupt von Bedeutung sind bzw. waren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers gehen über allgemeine Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger, der ausweislich der von ihm eingereichten Fortbildungsliste nicht nur in fachlicher Hinsicht hochgradig qualifiziert war, sondern auch bereits vielzählige Fortbildungen aus den Bereichen Kommunikation (z.B. „Managing and Understanding your Customer“, „Effective Sales Presentation“, „Non violent winning“, „Shapening an executing of counseling interview“, „Modular Sales Training“, „Management Rhetoric“ ‚“Advanced Communication Skills“, „Making the Deal“), Persönlichkeitsbildung (z.B. „Changing your Personal Preferences“, „Power Management Workshop“) und Führungskompetenz (z.B. „Leadership in Management and Sales Management“, „Head of Department management Training“) besucht hat, erst durch den Besuch der streitgegenständlichen Seminare die Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt haben soll, die er für die Ausübung der selbständigen Beratungstätigkeit benötigte. Was genau er in den im Jahr 2014 besuchten Seminaren zusätzlich gelernt hat und inwiefern diese Lerninhalte für die Beratungstätigkeit tatsächlich von Bedeutung waren, bleibt weitgehend offen.
52III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.