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Die Bescheide zur Umsatzsteuer 2007 bis 2009 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 bis 2009 vom 14.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2020 werden dahin geändert, dass bei dem Ansatz der Privatnutzung des PKW Sonata der Grundsatz der Kostendeckelung berücksichtigt wird und dass in 2009 weitere Aufwendungen des Klägers für Fremdarbeiten des S. von ... EUR netto (... EUR brutto) in Abzug gebracht werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu ¼.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2Im Verlauf des Klageverfahrens 15 K 1558/16 U, F wegen Umsatzsteuer 2007 bis 2009 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 bis 2009 hatte der Kläger erstmals die Buchführung und sodann auch weitere Rechnungsbelege nachgereicht (zuvor lagen nur Steuererklärung mit Gewinnermittlung vor).
3Im Rahmen der dortigen mündlichen Verhandlung vom 02.10.2018 wurde etwa zu Protokoll genommen:
4„ Auf eine Vernehmung des Zeugen S. wird verzichtet. Der Beklagte erklärt sich nach Vorlage des letzten Schriftsatzes des Klägervertreters bereit, diesen Betriebsausgabenabzug nicht mehr in Abrede zu stellen. … Die Betriebsausgaben für Fremdarbeiten des S. (Bl. 111 d. A.) werden auf den jüngsten Vortrag des Klägervertreters hin ebenfalls berücksichtigt.“
5„Hinsichtlich der Versteuerung der Privatnutzung des PKW Sonata besteht Einvernehmen dahin, dass die Fahrten noch zu erhöhen sind um 0,03 % für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Im Gegenzug ist allerdings der Betrag zu kürzen um den in der Erklärung bereits erfassten Privatanteil. Hierbei dürfte es sich um einen Betrag von 9 % handeln; abzustellen ist hier auf die Steuererklärung.“
6Das aufgrund dieser Verhandlung ergangene Urteil vom 02.10.2018 enthält folgenden Tenor: „Die angefochtenen Bescheide werden erklärungsgemäß – unter Berücksichtigung der im Verfahren erfolgten Einschränkungen des Klagebegehrens und der tatsächlichen Verständigung vom 02.10.2018 – einschließlich Erhöhung des Ansatzes der Privatnutzung des PKW Sonata um 0,03 % abzgl. des in der Erklärung bereits erfassten Privatanteils – geändert, allerdings mit der Maßgabe, dass die Miete des A. mit … EUR und die Fremdarbeiten des W. mit mtl. … EUR zu berücksichtigen sind.“
7Gegen die daraufhin ergangenen Umsetzungsbescheide vom 14.05.2019 legte der Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 17.02.2020 zurückgewiesen wurden.
8Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, die Umsetzungsbescheide widersprächen dem Urteilstenor (und ebenso der tatsächlichen Verständigung) insoweit, als bei dem Ansatz der Privatnutzung PKW Sonata der Grundsatz der Kostendeckelung unbeachtet geblieben sei; mit Schriftsatz vom 08.06.2021 hat er die Aufschlüsselung der Kfz-Kosten nochmals eingereicht. Entgegen der tatsächlichen Verständigung / des Urteilstenors „erklärungsgemäß“ habe der Beklagte nicht die Steuererklärung / Gewinnermittlung zugrunde gelegt, sondern die Buchführung. Das sei fehlerhaft. Die Betriebsausgaben für Fremdarbeiten des S. seien zudem – entgegen der Einspruchsentscheidung – nicht in der eingereichten Buchführung enthalten und damit in den Umsetzungsbescheiden nicht etwa bereits berücksichtigt. Er könne – so der Kläger (erstmals) in der mündlichen Verhandlung - nicht erkennen, wie der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen 2009 berechnet / ermittelt habe. Der Kläger hat hierzu eine Aufstellung der seiner Ansicht nach zutreffenden Beträge zu Protokoll gereicht. In 2009 seien Fremdarbeiten des S. allerdings nicht – wie vom Beklagten nunmehr in Aussicht gestellt – mit ... EUR brutto, sondern nur mit ... EUR zusätzlich anzusetzen.
9Der Kläger beantragt,
10die (Umsetzungs-)Bescheide zur Umsatzsteuer 2007 bis 2009 und Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 bis 2009 vom 14.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.02.2020 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer 2007 auf ... EUR und 2009 auf ... EUR herabgesetzt werden, außerdem der Gewinn 2007 nur mit ... EUR und 2009 mit ... EUR festgestellt werden,
11hilfsweise die Revision zuzulassen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte ist – nach Hinweis des Gerichts – bereit, die Kostendeckelung bei Ansatz der privaten PKW-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen. Der Betriebsausgabenabzug sei – entgegen der Einspruchsentscheidung – noch um nachträglich eingereichte Rechnungen für Fremdarbeiten des S. zu erhöhen, und zwar im Jahr 2009 um ... EUR brutto. Im Übrigen, außerhalb des Bereits der tatsächlichen Verständigung - habe er zu Recht die Beträge aus der Buchführung des Klägers angesetzt, nicht diejenigen aus den ursprünglichen Steuererklärungen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
16Die Klage ist teilweise begründet.
17Die angefochtenen Bescheide sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-); im Übrigen hat der Beklagte das Urteil 15 K 1558/16 U, F zutreffend umgesetzt.
18Die Nutzungsentnahme des PKW Sonata ist unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckelung anzusetzen. Weder die protokollierte tatsächliche Verständigung noch der Urteilstenor erwähnen zwar diesen Grundsatz als Grenze der Entnahmebewertung ausdrücklich – in der mündlichen Verhandlung und bei Abfassen des Urteils war die Relevanz den Beteiligten nicht bewusst. Zudem handelt es sich nicht um eine Gesetzesbestimmung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG enthält diese nicht). Jedoch stellt die Kostendeckelung eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2012 – VIII R 28/10, Bundessteuerblatt II 2013, 120). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit der tatsächlichen Verständigung seine (eigene) Billigkeitsregelung ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall nicht hätte anwenden wollen, sind nicht ersichtlich bzw. hätten zum Ausdruck gebracht werden müssen. Die Beträge als solche sind unstreitig.
19Der Betriebsausgabenabzug ist nur hinsichtlich der Fremdarbeiten des S. im Streitjahr 2009 zu erhöhen.
20Die Tenorierung im Urteil 15 K 1558/16 U, F, dass die Bescheide „erklärungsgemäß“ zu ändern seien, ist bei verständiger Auslegung nicht dahin zu verstehen, dass auf die Steuererklärungen abzustellen sei. Diese waren hinsichtlich der dortigen Besteuerungsgrundlagen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.10.2018 durch die zwischenzeitlich eingereichte Buchführung überholt; maßgebend – und auch Erörterungsgrundlage im damaligen Verfahren – waren die aktuell vorgetragenen (und in diesem Sinne klägerseits „erklärten“) Besteuerungsgrundlagen. Auf diese hat der Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend abgestellt.
21Allerdings hat der Beklagte – entgegen den Ausführungen noch in der Einspruchsentscheidung -, wie er sodann aufgrund des Klagevortrags und des gerichtlichen Hinweises vom 01.06.2021 anerkannt hat -, Aufwendungen in 2009 für Fremdarbeiten des S. entgegen der tatsächlichen Verständigung bzw. dem Urteilstenor mit den Umsetzungsbescheiden noch nicht hinreichend berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um einen Betrag von – so der Kläger ausdrücklich und vom Beklagten nicht bestritten – ... EUR (netto; d. s. ... EUR brutto). Die entsprechenden Rechnungen hat der Kläger in der heutigen Verhandlung nochmals vorgelegt.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
23Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten stützt sich auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
24Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.