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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1072/23 VSt

Datum:
04.10.2023
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1072/23 VSt
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2023:1004.4K1072.23VST.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. September 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2023 verpflichtet, der Klägerin für das Kalenderjahr 2020 eine Steuerentlastung nach § 12c Abs. 1 StromStV von ... € zu gewähren.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 23. September 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2023 verpflichtet, der Klägerin für das Kalenderjahr 2021 eine Steuerentlastung nach § 12c Abs. 1 StromStV von ... € zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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