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Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 677/22 F

Datum:
07.09.2023
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 677/22 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2023:0907.7K677.22F.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 4.5.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.3.2022 wird der Beklagte verpflichtet, den Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 KStG vom 15.4.2009, geändert durch Bescheid vom 8.4.2011, dahin zu ändern, dass das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2007 mit ... EUR festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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