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Der Streitwert wird auf ... Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG –).
Gründe
2I.
3Zwischen den Beteiligten war in der Sache strittig, ob Tätigkeitsvergütungen, die die Kommanditisten der Klägerin, einer Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, nach dem Ergebnis der von ihnen erbrachten Leistungen oder nach dem Ergebnis der Sparte, für die sie verantwortlich waren, erhielten, Teil der Gewinnverteilung nach einem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) waren. Der Betriebsprüfer und ihm folgend der Beklagte waren der Ansicht, dass sich die Anteile der Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag nur nach dem Verhältnis ihrer aus den Kapitalkonten ersichtlichen Beteiligung an der Klägerin richten könnten. Nur bei der Gewinnverteilungsregelung gemäß § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags handele es sich um einen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die erfolgsabhängigen, der Höhe nach von der Gesellschafterversammlung der Komplementärin der Klägerin zu beschließenden Tätigkeitsvergütungen stellten Vorabgewinnanteile dar, die bei der Feststellung der Anteile der Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag nicht zu berücksichtigen seien.
4Das Gericht folgte der Auffassung des Beklagten und wies die Klage deshalb als unbegründet ab (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. 9. 2023 10 K 1404/19 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1776).
5II.
6Der Streitwert war auf ... Euro festzusetzen.
71. Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 GKG).
8Das Gericht hält die Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall für angemessen, weil nicht offensichtlich ist, wie der Streitwert zu berechnen ist und Rechtsprechung zur Berechnung des Streitwertes bei einem Streit um die Zurechnung des Anteils eines Kommanditisten am Gewerbesteuer-Messbetrag nach dem Anteil am Gewinn einer Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht vorliegt.
92. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
10a) § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag – wie im Streitfall – nur mittelbar eine bezifferte Geldleistung bzw. einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, etwa bei einem Bescheid über eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 2016 IV E 2/16, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs 2016, 1582). In diesem Fall kann sich die voraussichtliche Höhe der (späteren) Geldleistung aber bei Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG auf die „Bedeutung der Sache“ und damit „nach Ermessen“ auf die Festsetzung des Streitwertes auswirken (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 118). § 52 Abs. 2 GKG ist ebenfalls nicht anwendbar, weil sich durch das Begehren der Klägerin, die Tätigkeitsvergütungen, die ein Teil ihrer Kommanditisten erhalten hat, bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu berücksichtigen, genügend Anhaltspunkte für eine Streitwertbestimmung gemäß § 52 Abs. 1 GKG bietet.
11b) Der Streitwert wird bei § 52 Abs. 1 GKG in einem eher summarischen Verfahren „nach Ermessen“ bestimmt. Dabei sind Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die sich aus dem „bisherigen Sach- und Streitstand“ ergeben. Der dem Gericht eingeräumte Beurteilungsspielraum umfasst die Bedeutung der Sache und deren Bewertung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 135-149 FGO Rz. 122 m. w. N.).
12Danach war als Streitwert nicht das 3,8-fache der Summe der Gewerbesteuer-Messbeträge für die Streitjahre (2011 bis 2013), d. h. ein Betrag von (... Euro x 3,8 =) ... Euro festzusetzen (zum Faktor 3,8 vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung). In rechtlicher Hinsicht war zwar strittig, wie das Merkmal „nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels“ i. S. von § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall zu verstehen war, d. h. ob es sich bei den Tätigkeitsvergütungen um Vorabgewinnanteile im Sinne dieser Vorschrift handelte oder – so die Auffassung der Klägerin – der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel sie umfasste. Dabei handelt es sich jedoch um das rechtliche Interesse an der Klärung der Frage, wie § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG im Streitfall auszulegen und anzuwenden war, d. h. wie der– zwischen den Beteiligten nicht strittige – Gewerbesteuer-Messbetrag auf die Kommanditisten zu verteilen war.
13Davon zu unterscheiden ist die Bedeutung der Sache i. S. von § 52 Abs. 1 GKG, die sich nach dem Antrag der Klägerin für sie bzw. ihre Kommanditisten, für die sie gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung als Prozessstandschafterin auftrat, aus der Rechtssache ergab. Dabei handelt es sich um das finanzielle Interesse, das sich auf die Differenz zwischen den Anteilen am Gewerbesteuer-Messbetrag, der sich nach der Berechnung der Klägerin für einen Teil ihrer Kommanditisten unter Berücksichtigung der Tätigkeitsvergütungen ergab, und dem Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag, den der Beklagte anhand des Verhältnisses der Kapitalkonten in den angefochtenen Bescheiden jeweils festgestellt hatte, beschränkt. In der Höhe, in der der vom Beklagten für den jeweiligen Kommanditisten festgestellte Betrag dem von der Klägerin begehrten Betrag entsprach (Sockelbetrag), bestand zwischen den Beteiligten kein Streit.
14Bei der Streitwertfestsetzung war zudem zu berücksichtigen, dass lediglich die Summe der positiven Unterschiedsbeträge, die die Klägerin zugunsten eines Teils ihrer Kommanditisten über die vom Beklagten bereits zugerechneten Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag hinaus berücksichtigt wissen wollte, bei der Bestimmung der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie bzw. ihre Kommanditisten ergebenden Bedeutung der Sache i. S. von § 52 Abs. 1 GKG anzusetzen war. Diesem Betrag steht zwar ein gleich hoher, sich aus der Summe der negativen Unterschiedsbeträge ergebender Betrag gegenüber, der sich bei einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts für den anderen Teil der Kommanditisten ergeben hätte. Dieser Betrag ist jedoch weder dem sich aus der Summe der positiven Unterschiedsbeträge ergebenden Betrag hinzuzurechnen noch sind die Beträge (positiv wie negativ) zu saldieren, was zu einem Streitwert von null Euro führen würde. Die Minderung der Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag der von einer stattgebenden Entscheidung nachteilig betroffenen Kommanditisten stellt lediglich die zwangsläufige Kehrseite der sich bei einer stattgebenden Entscheidung für die begünstigten Kommanditisten ergebenden Erhöhung ihrer Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag dar. Derartige reflexhafte Auswirkungen einer anderen Verteilung eines der Höhe nach unstrittigen Gesamtbetrags auf mehrere Gesellschafter sind nicht Teil der sich aus dem Antrag einer Klägerin für sie bzw. ihre Gesellschafter ergebenden Bedeutung der Sache.
15Damit ergab sich ein festzusetzender Streitwert von ... Euro ([... Euro + ... Euro + ... Euro =] ... Euro x 3,8).