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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1080/21 Z

Datum:
07.02.2024
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1080/21 Z
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2024:0207.4K1080.21Z.00
 
Tenor:

Der Einfuhrabgabenbescheid vom 20. Dezember 2019 (AT/S/N01) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2021 wird aufgehoben, soweit nicht Zoll für die Einfuhren vom 22. Januar, 30. Januar und 26. Februar 2017 (NEE Positionen 23, 42, 96) i.H.v. ... € erstattet wurde.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 3. September 2021 und unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2021 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2021 verpflichtet, der Klägerin Zoll i.H.v. ... € zu erstatten.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen für einen Betrag von ... € ab dem 2. Januar 2020 sowie für einen weiteren Betrag von ... € ab dem 8. Januar 2020 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 3. Mai 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 15,63 % und der Beklagte zu 84,37 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird zugelassen.

 
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