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Finanzgericht Düsseldorf, 4 K 1791/23 VSt

Datum:
08.04.2024
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1791/23 VSt
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2024:0408.4K1791.23VST.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. März 2023 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 2023 verpflichtet, Zinsen auf den Erstattungsbetrag nach § 10 StromStG für den Abrechnungszeitrum vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 sowie auf die Erstattungsbeträge nach den §§ 9b, 10 StromStG für die Kalenderjahre 2014-2017 i.H.v. insgesamt 296.643,80 € festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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