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Finanzgericht Köln, 3 K 3502/13

Datum:
24.02.2016
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3502/13
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2016:0224.3K3502.13.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.10.2013 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 3.940 € berücksichtigt werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 15% und dem Beklagten zu 85% auferlegt. Für die Zeit danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens alleine zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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