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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Beteiligten vertreten verschiedene Rechtsauffassungen bei Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise Zahlungen des Klägers, die dieser aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (2008) zu berücksichtigen sind.
3Der im Jahr 1958 geborene Kläger erzielte im Streitjahr (u.a.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender der W Versicherungs AG. Er hat aufgrund dieser Tätigkeit einen Anspruch auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) erdient, dessen Realteilung der Versorgungsträger im Rahmen der Versorgungszusage ausgeschlossen hat.
4Mit Urteil des Amtsgerichts M (Familiengericht) vom ... November 2008 wurde die im Jahre 1986 geschlossene Ehe des Klägers mit seiner (Ex-) Ehefrau geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Zustandekommen das Familiengericht gemäß § 286 Abs. 6 ZPO festgestellt und dessen unter Gliederungsziffer 2c) getroffene Vereinbarung es „zur Modifikation des Versorgungsausgleichs gemäß § 1578 o BGB“ (a.F.) genehmigt hat. Dieser Vergleich hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
5…..
62. Der Versorgungsausgleich der Parteien soll folgendermaßen durchgeführt werden:
7a) Vom Versicherungskonto…. des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto …. der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 97,31 €, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen….
8b) Zusätzlich werden von dem Versicherungskonto … des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto … der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 48,30 €, bezogen auf den 30.11.2005, übertragen….
9c) Der Antragsteller zahlt an die Antragsgegnerin einen Betrag von 156.649,47 €. Es verbleibt ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in Höhe von 551,01 €.
10Die Grundlage der Berechnung der Parteien ist die als Anlage zu diesem Vergleich beigefügte Versorgungsausgleichsberechnung des Gerichtes.
11Die Zahlung des Abfindungsbetrags ist am 1.11.2008 fällig….
12Im Anhang zu dem vorgenannten Vergleich befindet sich eine mit „Versorgungsausgleich“ überschriebene Gegenüberstellung der im Einzelnen aufgelisteten und der Höhe nach berechneten Anwartschaften, die der Kläger und seine geschiedene Ehefrau während der Dauer ihrer Ehe erworben haben. Darin ist der Jahreswert der vom Kläger bei der W Versicherungs AG - mit Erreichen der Altersgrenze am ... März 2018 - erdienten Rente mit 112.500 € beziffert; ihr Barwert wird mit 577.790,18 € angegeben. Nach den weiteren Berechnungen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich ein vom Kläger auszugleichender Betrag von monatlich 1.406,52 €, dem umgerechnet ein „Beitrag“ von 156.649,47 € und ein „dem schuldrechtlichen Ausgleich“ verbleibender Betrag von 551,01 € entsprechen. Im abschließenden „Tenor“ wird u.a. die Verpflichtung des Klägers („ist schuldig“) festgestellt, „auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 709,90 €, bezogen auf dem 30.11.2005, durch Beitragszahlung in Höhe von 156.649,47 € zu begründen…“.
13In der Anlage N zu seiner am 6. März 2009 beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. die - wie es wörtlich heißt - „Abfindungszahlung an Ehefrau wg. Sicherung zuk. Vers.-Bezüge“ i.H. von 156.650 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der W Versicherungs AG geltend. Zur Begründung führte er in einer separaten „Anlage zur Anlage N“ aus, er habe im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens „eine Abfindungszahlung zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs an seine Ehefrau“ geleistet. Die anteiligen Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien durch Umbuchung auf das Rentenkonto seiner Ehefrau real geteilt worden. Hinsichtlich seiner betrieblichen Altersversorgung sei eine Realteilung nicht möglich gewesen. Er habe daher für die anteiligen Ansprüche seiner Ehefrau auf diese Versorgung mit gerichtlicher Genehmigung nach § 1587 o BGB eine Abfindungszahlung erbracht. Bei seinen Ansprüchen auf Versorgungsbezüge handele es sich um zukünftige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Abfindungszahlung diene daher der Sicherung seiner zukünftigen ungeschmälerten Pension. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sei die Abfindung bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten abziehbar.
14Nachdem der Beklagte den Kläger insoweit zunächst erklärungsgemäß mit Bescheid vom 17. Mai 2010 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu einer Einkommensteuer i.H. von 102.648 € veranlagt hatte, ordnete das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F (GKBp F) unter dem 12. April 2011 die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung bei dem Kläger an, die u.a. die Einkommensteuer für das Streitjahr zum Gegenstand hatte. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende - in Tz. 2.3 des Prüfungsberichts vom 29. September 2011 im Einzelnen niedergelegte - Feststellungen zur „Steuerlichen Behandlung der Kosten zur Abgeltung des Versorgungsausgleichs“:
152.3.1 Sachverhalt
16Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung mit der geschiedenen Ehefrau zahlte Herr Q an diese u.a. einen Betrag von 156.650 € zwecks Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs….
17Lt. der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich war der Betrag von 156.650 € grundsätzlich dazu zu verwenden, auf dem entsprechenden Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau bei der Dt. Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften (von mtl. 709,90 €) zu begründen (§ 1587 l BGB). Im Rahmen des Gesamtvergleichs zur Beendigung der Scheidungsauseinandersetzung haben die Parteien dann jedoch vereinbart, dass die vorstehende Einmalzahlung nicht an den Träger der Rentenversicherung zu entrichten, sondern an die geschiedene Ehefrau zu zahlen ist. Das Gericht hat dieser Modifikation des Versorgungsausgleichs gem. § 1587 o BGB zugestimmt.
182.3.2 Kein Abzug als Werbungskosten bei § 19 EStG
19…..
202.3.3 Kein Abzug als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG
21Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG sind Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben (wenn sie keine Werbungskosten / Betriebsausgaben sind) steuerlich abzugsfähig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen. Mit der steuerlichen Behandlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat sich das BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl I 2010, S. 323 auseinandergesetzt. Zu dem hier vorliegenden Sachverhalt „Zweckgebundene Abfindungszahlung an den Ausgleichsberechtigten“ äußern sich die Tz. 19 – 21 des obigen Schreibens. Danach scheidet der Sonderausgabenabzug in den Fällen aus, in denen der Ausgleichsberechtigte vom Ausgleichsverpflichteten eine zweckgebundene Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht verlangt (§ 23 VersAusglG / § 1587 l BGB). Dass das Gericht der Auszahlung an den Ausgleichsberechtigten (statt dem Träger der Rentenversicherung) gem. § 1587 o BGB zugestimmt hat, ändert nichts daran, dass die Abfindung hier einzuordnen ist.
22Es handelt sich hierbei um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Keine der in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG genannten Rechtsgrundlagen liegt bei dem hiesigen Sachverhalt vor. Ein Abzug als Sonderausgaben bei Herrn Q scheidet daher aus.
23Ausgehend von diesen Feststellungen gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Abfindungszahlung keine steuerliche Abzugsmöglichkeit erkennbar und infolgedessen die bisherige Berücksichtigung als Werbungskosten rückgängig zu machen sei.
24Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 4. Januar 2012 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid über 174.068 €, dessen Berechnung er die um die Abfindungszahlung von 156.650 € erhöhten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde legte; den Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf (§ 164 Abs. 3 AO). Zur Erläuterung nahm er Bezug auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht.
25Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem dieser an seinem Begehren, die streitige Abfindungszahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, festhielt, wies der Beklagte durch Rechtsbehelfsentscheidung vom 16. Mai 2014 als unbegründet zurück. Hierzu wiederholte er im Wesentlichen die Rechtsausführungen der GKBp in Tz. 2.3.2 des Prüfungsberichts. Dabei legte er ergänzend dar, dass und aus welchen Gründen auch die im Einspruchsverfahren vom Kläger herangezogenen BFH-Urteile nicht zu einer Änderung seiner - des Beklagten - Rechtsauffassung führten. Zu der - im vorliegenden Klageverfahren allein noch streitigen - Frage des Abzugs der Einmalzahlung als Sonderausgaben enthält die Einspruchsentscheidung keine Ausführungen.
26Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst vorrangig sein Begehren weiter verfolgt, den an seine geschiedene Ehefrau entrichteten Betrag i.H. von 156.650 € als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen. Nachdem der BFH mit Urteilen vom 23. November 2016 über die Revisionen X R 41/14, X R 48/14 und X R 60/14 entschieden hat, richtet sich das Begehren des Klägers nunmehr darauf, die streitige Zahlung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung – EStG 2008) als Sonderausgaben abzuziehen. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor:
27Er - der Kläger - sei der Meinung, dass sowohl die streitige Einmalzahlung als auch eventuelle weitere Zahlungen für den verbleibenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG 2008 erfüllten. Der Gesetzgeber habe diesen Tatbestand neu geschaffen und damit die Ambivalenz der Versteuerung von Geber (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008) und Empfänger (§ 22 Nr. 1c EStG) grundsätzlich beseitigt.
28Er - der Kläger - und seine geschiedene Ehefrau hätten im Rahmen ihrer Ehescheidung einen Vergleich geschlossen und im Zuge dessen auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geregelt. Nach Leistung der mit 156.650 € bezifferten Einmalzahlung, die einem schuldrechtlich auszugleichenden Monatsbetrag von 709,90 € entspreche, verbleibe ein Restanspruch seiner geschiedenen Ehefrau auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von monatlich 551,01 €.
29Die vorliegend streitbefangene Einmalzahlung erfülle den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008. Sie habe ihren Rechtsgrund in der Ehegattenvereinbarung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die zugrunde liegenden Einnahmen unterlägen bei seiner geschiedenen Ehefrau der - somit sicher gestellten - Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1c EStG. Der Gesetzgeber spreche im Übrigen lediglich von „Leistungen“, was nach allgemeinem Sprachverständnis auch einmalige Zahlungen einschließe (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 9. April 2010 Tz. 2). Entgegen der im Prüfungsbericht unter Tz. 2.3.3 vertretenen Auffassung der GKBp handele es sich vorliegend nicht um eine - den Tz. 19 – 21 des BMF-Schreibens vom 9. April 2010 unterfallende - Abfindung i.S. von § 23 VersAusglG / § 1587 l BGB. Der vereinbarte Einmalbetrag sei weder für eine zweckgebundene Abfindung noch für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gezahlt worden. Die Einmalzahlung sei lediglich eine andere Finanzierungsart eines Teils des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie sei gerade zur Erfüllung des bestehenden Anspruchs auf Versorgungsausgleich und betragsmäßig auf der Basis der diesbezüglichen Berechnungen des Familiengerichts geleistet worden. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus der abschließenden Feststellung der Vergleichsparteien, dass nach geleisteter Zahlung noch ein Restanspruch der ausgleichsberechtigten Ehefrau auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibe.
30Soweit der Beklagte zur Begründung seiner abweichenden Ansicht auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 31. Oktober 2013 3 K 80/12 verweise, übersehe er, dass der herangezogene Urteilsfall mit der Situation im Streitfall schon deswegen nicht vergleichbar sei, weil das FG Hamburg über die bis einschließlich 2007 geltende Rechtslage befunden habe, bei der § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) erkennbar nur auf laufende Zahlungen (Renten und dauernde Lasten) anwendbar gewesen sei, während für die hier vorzunehmende Beurteilung die erst zum 1.1.2008 in Kraft getretene - auch Einmalzahlungen erfassende - Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG maßgeblich sei.
31Die Vorschrift in ihrer für das Streitjahr geltenden Fassung differenziere ausdrücklich zwischen dem in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelten Sachverhalt der vorweggenommenen Erbfolge gegen laufende Gegenleistungen einerseits und dem in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG umschriebenen Sachverhalt der „Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs“, dessen Anwendungsbereich sich nicht auf laufende Zahlungen beschränke. Seiner - des Klägers - Auffassung zufolge sei das Tatbestandsmerkmal „Leistungen“ nicht dahin zu verstehen, dass es lediglich die in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG erwähnten Begriffe „Renten und dauernde Lasten“ in Kurzform zusammenfasse und wiederhole.
32Hätte der Gesetzgeber nur den Sonderausgabenabzug laufender Zahlungen eines Ausgleichspflichtigen zulassen wollen, hätte er dies eindeutig zum Ausdruck gebracht, zumal ihm selbstverständlich bewusst gewesen sei, dass gerade im Bereich von Ehescheidungen und Folgesachen die Vereinbarung von Abfindungen und Einmalzahlungen tägliche Praxis der Familiengerichte sei. Es sei daher unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie sowie der Erkenntnis, dass wegen der korrespondierenden Erfassung der Einnahmen beim Empfänger keine Besteuerungslücke entstehe, davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch Sachverhalte der hier vorliegenden Art im Auge gehabt habe und habe (mit-) regeln wollen.
33Dass die von ihm - dem Kläger - an seine geschiedene Ehefrau erbrachte kapitalisierte Erfüllungsleistung dem rechtlichen Bereich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unterfalle, ergebe sich im Übrigen aus der gesetzlichen Regelung des § 1587 f Nr. 5 BGB a.F., der ausdrücklich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 o BGB verweise. Insoweit sei diese Regelung nicht nur integraler Bestandteil einer schuldrechtlichen Regelung, sondern sogar unmittelbarer Rechtsgrund.
34Unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie sei auch nicht anzunehmen, dass dem Gesetzgeber bei der Einfügung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2008 eine sprachliche Unschärfe unterlaufen sei, da der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durch diese Vorschrift erstmals eine gesonderte, mit der bis dahin geltenden Gesetzeslage nicht vergleichbare und grundsätzlich neue Regelung erfahren habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die ab 2011 geltende Nachfolgeregelung eine Beschränkung des Anwendungsbereichs dergestalt bezweckt habe, dass nur noch laufende Zahlungen erfasst werden. Hierdurch sei erst das Regelungsdefizit entstanden, das sodann durch die 2015 in Kraft getretene abermalige Neufassung der Vorschrift, namentlich die Schaffung eines eigenständigen Abzugstatbestands in § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG, beseitigt worden sei. Insofern seien die ab dem Jahr 2008 geltenden Regelungen bereits die Konsequenz des Gesetzgebers aus der als zunehmend ungerecht empfundenen vormaligen Rechtslage gewesen.
35Im Übrigen könnten aus den Formulierungen, die das Familiengericht bei Abfassung des Vergleichs verwendet habe, keine Erkenntnisse hergeleitet werden, da der vom Familiengericht verwendete Begriff der „Abfindung“ bzw. „Abfindungszahlung“ mit Sicherheit nicht dem Begriffsverständnis im Steuerrecht entspreche.
36Der Kläger beantragt,
37unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2014 den (geänderten) Einkommensteuerbescheid vom 4. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass die an seine geschiedene Ehefrau geleistete Einmalzahlung i.H. von 156.650 € gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgabe berücksichtigt wird,
38hilfsweise im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
39Der Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Er hält an seiner Auffassung fest, dass die streitige Einmalzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers weder als Werbungskosten noch als Sonderausgabe steuerlich zu berücksichtigen sei. Zur Begründung ihrer Nichtabziehbarkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 führt er im Wesentlichen aus:
42Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seien bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2007 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der bis dahin geltenden Fassung als Sonderausgaben (nur dann) abziehbar gewesen, wenn sie als Rente oder dauernde Last zu qualifizieren gewesen seien. Mit der Neufassung dieser Vorschrift durch das Jahressteuergesetz 2008 habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien in erster Linie die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf Fälle betrieblicher Einheiten reduzieren sowie missbräuchliche Gestaltungen in diesem Kontext verhindern wollen (vgl. BT-Drs. 16/6290, S. 53). Neben dieser vordergründig beabsichtigten Modifizierung des Sonderausgabenabzugs bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen habe indes die streitgegenständliche Abziehbarkeit von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erkennbar in der bisherigen Weise, d.h. ausschließlich als Rente oder dauernde Last, beibehalten werden sollen. Zum unveränderten Fortbestand dieser bereits vor dem Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Rechtslage sei daher eine spezialgesetzliche Regelung in Gestalt des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des JStG 2008 eingefügt worden (Hinweis auf FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 3 K 80/12 unter Ziffer I.2 vor Buchstabe a der Entscheidungsgründe).
43Dieser Befund werde belegt durch die Ausführungen in BR-Drs. 544/07, wonach der bisherige Sonderausgabenabzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG für Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs inhaltsgleich „erhalten bleiben“ und „für diese Fälle“ mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung lediglich eine eigenständige Regelung habe geschaffen werden sollen (zu dieser Intention vgl. auch Hutter in Blümich, EStG, § 10 Rz. 139 und Kulosa in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 10 Anm. 115 und 117).
44Demgemäß seien Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Streitjahr (2008) - wie bereits zuvor - nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn es sich hierbei um laufende Zahlungen als Rente oder dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der vor 2008 geltenden Fassung handele. Dies sei bei der hier vorliegenden Einmalzahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau nicht der Fall mit der Folge, dass eine Berücksichtigung als Sonderausgabe ausscheide.
45Der Sonderausgabenabzug wäre nur gerechtfertigt, soweit und solange eine Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips auf einen Dritten tatsächlich stattfinde (zum sog. Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit vgl. BFH-Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BStBl. II 2007, 749). Unter dieser Prämisse seien Ablösezahlungen und andere vergleichbare Aufwendungen, die dazu dienten, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden oder einen solchen von vornherein zu unterbinden, nicht als Sonderausgaben abziehbar (Hinweis auf BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, und vom 23. November 2016 X R 41/14). So lägen die Dinge indes auch hier hinsichtlich des vom Kläger zu erbringenden Ausgleichssurrogats, durch dessen Zahlung von Anfang an habe verhindert werden sollen, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren seien.
46In der weiteren Folge sei § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2010 an die grundlegende Neuordnung der zivilrechtlichen Regelungen über den Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) angepasst worden. Bei dieser gesetzgeberischen Maßnahme, namentlich der ausdrücklichen Bezugnahme auf die genannten zivilrechtlichen Vorschriften, handele es sich nach seiner - des Beklagten - Auffassung nicht um eine Beschränkung des bisherigen Norminhalts, sondern lediglich um eine sprachliche Klarstellung.
47Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015 seien Einmalzahlungen zur Abfindung des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem neu geschaffenen Abzugstatbestand des § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
48Entscheidungsgründe
49Die Klage ist unbegründet.
50I. Der angefochtene Einkommensteueränderungsbescheid vom 4. Januar 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vergleichsweise vereinbarte und im Streitjahr vom Kläger an seine geschiedene Ehefrau geleistete Einmalzahlung i.H. von 156.650 € zu Recht - insoweit mittlerweile unstreitig - weder als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) noch als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218 - EStG 2008) berücksichtigt.
511. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 gehören im Streitjahr zu den Sonderausgaben u.a. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen. Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist außerdem, dass diese Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie solche behandelt werden.
52a) (Nur) die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nachdem der BFH mit Urteilen vom 23. November 2016 in den Revisionsverfahren X R 41/14, X R 48/14 und X R 60/14 an seiner zwischen betrieblicher Altersversorgung und Beamtenversorgung differenzierenden Betrachtung festgehalten und im erstgenannten Fall Abfindungszahlungen zum Ausschluss eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat, ist höchstrichterlich geklärt und vom Kläger nunmehr ausdrücklich akzeptiert, dass derartige Aufwendungen weder Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind noch als solche behandelt werden. Dass die vorzitierte BFH-Rechtsprechung - anders als der Streitfall - die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 betrifft, ist insofern entscheidungsunerheblich, als die für den Werbungskostenabzug einschlägigen Rechtsvorschriften von den zu Beginn des Streitjahres in Kraft getretenen Gesetzesänderungen durch das Jahressteuergesetz 2008 unberührt geblieben sind.
53b) Der mit der Klage nunmehr allein angestrebte Sonderausgabenabzug scheitert im Streitfall indes daran, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um „Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs“ i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 handelt.
54aa) Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau haben im November 2008 im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens vor dem AG M einen Gesamtvergleich zur Beendigung ihrer nachehelichen Auseinandersetzungen geschlossen, der unter Gliederungsziffer 2. c) eine gemäß § 286 Abs. 6 ZPO familiengerichtlich festgestellte und nach § 1587 o Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. genehmigte „Vereinbarung zur Modifikation des Versorgungsausgleichs“ enthält. Diese Regelung zielte nach ihrem insoweit eindeutigen Wortlaut darauf ab, der ausgleichsberechtigten (Ex-) Ehefrau des Klägers hinsichtlich dessen betrieblicher Versorgungsanwartschaft bei der W Versicherungs AG eine bereits am 1. November 2008 fällige, frei verfügbare Einmalzahlung i.H. von 156.649,47 € zukommen zu lassen. Von der in § 1587 l Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ausdrücklich vorgesehenen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des 3. Kapitels (§§ 1587 f - § 1587 n BGB a.F.) allein eröffneten Alternative, den künftigen Ausgleichsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Form der Zahlung von Beiträgen an den Rentenversicherungsträger abzugelten, haben die Vergleichsparteien bewusst keinen Gebrauch gemacht. Erkennbares Ziel der unter Gliederungsziffer 2c) des Vergleichs getroffenen Vereinbarung war danach, in Bezug auf die betriebliche Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der W Versicherungs AG - und nur für diese - schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters und mithin unabhängig von der Frage, ob die Leistungsphase überhaupt erreicht werden wird, eine sofortige und endgültige Vermögensauseinandersetzung der Eheleute herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser - nach ihrem Wortlaut und Sinn unmissverständlichen - Regelung in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes gemeint oder bezweckt (gewesen) sein könnte, sind weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Begleitumständen ihres Zustandekommens noch sonst nach Lage der Akten ersichtlich.
55Hinsichtlich dieses - in tatsächlicher Hinsicht - klaren und daher keiner Auslegung zugänglichen Inhalts der unter Ziffer 2c) vergleichsweise getroffenen Regelung besteht zwischen den Beteiligten letztlich auch keine Uneinigkeit. Insbesondere hat der Kläger einen abweichenden Inhalt der Regelungen nicht behauptet.
56bb) Unterschiedliche Auffassungen vertreten die Beteiligten lediglich insoweit, als der Kläger den - in tatsächlicher Hinsicht eindeutigen - Inhalt der unter Gliederungsziffer 2c) des Vergleichs protokollierten Regelung rechtlich als eine modifizierte Form der Erfüllung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich im Rahmen seiner tatsächlichen Durchführung würdigt, während der Beklagte die vereinbarte Einmalzahlung an die ausgleichsberechtigte Ehefrau des Klägers als Abfindung ansieht, deren Zweck gerade darin besteht, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu vermeiden.
57cc) Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei der streitbefangenen Einmalzahlung des Klägers an seine geschiedene Ehefrau um eine Abfindungsleistung handelt, die darauf abzielt, die andernfalls erforderlich werdende Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1587 f bis 1587 n BGB a.F. insoweit, d.h. hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der W Versicherungs AG, auszuschließen.
58Maßgeblich für diese Würdigung ist dabei nicht etwa der Umstand, dass die streitige Zahlung nach dem Sprachgebrauch in Textziffer 2c) des Vergleichs wörtlich als „Abfindungsbetrag“ bezeichnet ist. Entscheidend für das Verständnis der Regelung und deren daran anknüpfende rechtliche Einordnung ist letztlich nicht oder jedenfalls nicht allein ein von den Parteien gewählter Begriff, sondern der dieser Bezeichnung tatsächlich zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs erweist sich die streitige Vergleichsklausel in Textziffer 2c) indes auch nach ihrem materiellen Gehalt nicht als Regelung über eine modifizierte Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, sondern als Abfindungsvereinbarung mit dem Ziel, dessen künftige Durchführung gerade zu unterbinden.
59Diesem Befund lässt sich weder erfolgreich mit dem Hinweis auf andere im Vergleichstext verwandte Formulierungen begegnen noch mit dem Einwand, die vereinbarte Einmalzahlung von 156.649,47 € entspreche ihrer Höhe nach exakt dem im Rahmen der familiengerichtlichen Versorgungsausgleichsberechnung ermittelten sogenannten „Beitrag“.
60(1) Soweit es im Einleitungssatz zu Gliederungsziffer 2 des Vergleichs heißt, der Versorgungsausgleich der Parteien solle „folgendermaßen durchgeführt werden“, rechtfertigt diese Formulierung nicht den Schluss, dass (auch) die streitige Einmalzahlung dem Vollzug des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dient oder - m.a.W. - integraler Bestandteil seiner tatsächlichen Durchführung ist. Insofern ist - neben der bereits vorab verneinten (alleinigen) Maßgeblichkeit der Wortwahl - zu beachten, dass im Anschluss an den zitierten Einleitungssatz zu Ziffer 2 in den Gliederungsunterpunkten a) bis c) insgesamt drei Versorgungsanwartschaften des Klägers aufgeführt sind, von denen zwei, namentlich die beiden gesetzlichen Rentenanwartschaften des Klägers, unstreitig Gegenstand des vergleichsweise geregelten Versorgungsausgleichs sind.
61(2) Der als weiteres Indiz für die Auffassung des Klägers angeführten Zugrundelegung des im Rahmen der Versorgungsausgleichsberechnung durch das Familiengericht ermittelten „Beitrags“ als Abfindungsbetrag ist entgegenzuhalten, dass sich aus dieser betragsmäßigen Übereinstimmung nicht - oder jedenfalls nicht ohne weiteres und zwingend - dessen Qualifikation als „Erfüllungssurrogat“ herleiten lässt. Vielmehr liegt es durchaus nahe, bei Bemessung einer zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs beabsichtigten Abfindungszahlung wegen deren offenkundigem Sachzusammenhang mit dem Versorgungsausgleich denjenigen Wert als Anhalts- oder Ausgangspunkt eventueller weiterer Überlegungen zugrunde zu legen, der sich bei (fiktiver) Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehepartners als „Beitrag“ ergäbe. Indem der Kläger und seine geschiedene Ehefrau sich auf exakt den als „Beitrag“ ermittelten Betrag von 156.649,47 € verständigt und dessen sofortige Zahlung unmittelbar an die Ausgleichsberechtigte vereinbart haben, geht die Regelung indes sowohl der Höhe nach als auch zeitlich über das hinaus, was die geschiedene Ehefrau des Klägers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen in §§ 1587f – 1587n BGB a.F. bei tatsächlicher Durchführung des Versorgungsausgleichs hätte verlangen können. Denn sie hat sofort über den vollen - unabgezinsten - Betrag frei verfügen können, obwohl weder sie noch wenigstens der ausgleichspflichtige Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits in die Leistungsphase (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) eingetreten waren und darüber hinaus völlig ungewiss war, ob der Kläger das Renteneintrittsalter überhaupt erreichen würde.
622. Aufwendungen für Abfindungsleistungen, deren Zahlung - wie im Streitfall - darauf abzielt, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1587f – 1587n BGB a.F. zu unterbinden, sind keine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgaben abziehbaren „Leistungen auf Grund eines Versorgungsausgleichs“.
63a) Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich dieses Auslegungsergebnis nicht bereits mit der gebotenen Eindeutigkeit aus dem auch für andere Lesarten offenen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 ergibt. So kann etwa unter Zugrundelegung eines weiten Normverständnisses das Tatbestandsmerkmal „auf Grund“ rein sprachlich auch dann schon als erfüllt angesehen werden, wenn die erbrachte Leistung in einem bloßen Kausal- oder Sachzusammenhang mit dem im Familienrecht gemäß §§ 1587 ff BGB grundsätzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleich steht. Erforderlich, aber auch genügend wäre nach dieser Lesart, dass die betreffende Leistung aus Anlass eines andernfalls durchzuführenden Versorgungsausgleichs erbracht wird. Die Verwendung des Begriffs „auf Grund“ als Verknüpfungsmerkmal kann aber auch in einem engeren Sinne bedeuten, dass die jeweilige Leistung ihren Rechtsgrund unmittelbar in einer - gesetzlichen oder vertraglichen - Bestimmung haben muss, welche die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Maßgabe des gesetzlichen Leitbilds regelt; die Leistung müsste danach eine Maßnahme sein, die dem Vollzug des Versorgungsausgleichs dient und nicht umgekehrt dessen Verhinderung.
64b) Anhaltspunkte dafür, dass der Steuergesetzgeber bei der Einfügung des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG durch das JStG 2008 den Sonderausgabenabzug nicht auch für Abfindungsleistungen der hier streitigen Art eröffnen wollte, ergeben sich nach Auffassung des Senats jedoch aus der Gesetzeshistorie einschließlich der weiteren Entwicklung der Vorschrift bis hin zu ihrer derzeit geltenden Fassung.
65aa) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 waren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung als Sonderausgaben u.a. abziehbar auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Hinsichtlich der Reichweite dieser Vorschrift hat der BFH mit Urteilen vom 15. Oktober 2003 X R 29/01 (BFH/NV 2004, 478), vom 18. September 2003 X R 152/97 (BStBl II 2007, 749) und vom 15. Juni 2010 X R 23/08 (BFH/NBV 2010, 1807) entschieden, dass ihr Anwendungsbereich zwar auch Zahlungen erfasst, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Ausgleichsverpflichteten an den ausgleichsberechtigten anderen Ehegatten geleistet werden. Gerechtfertigt hat er dies mit der verkürzt als „Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit“ bezeichneten Überlegung, dass auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Ausgleichsverpflichtete von ihm erwirtschaftete und zu versteuernde Einkünfte „in dem gesetzlich bestimmten Umfang“ an den anderen Ehegatten auszukehren habe. Jedoch hat der BFH in diesem Zusammenhang zugleich klargestellt, dass die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2007 nur in Betracht kommt, soweit und solange eine solche Verlagerung erwirtschafteter Einkünfte nach Maßgabe des Korrespondenzprinzips auf einen Dritten tatsächlich stattfindet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der BFH daher bei Aufwendungen verneint, die dazu dienen, den Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zu beenden, indem - z.B. - eine im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vereinbarte dauernde Last abgelöst wird. „Erst recht“ könne - so der BFH in BFH/NV 2010, 1807 weiter - „nichts anderes gelten, wenn durch eine vertraglich zu erbringende Ablösezahlung von vornherein verhindert werde, dass künftig im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Erträge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten auszukehren sind (so auch FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 3 K 80/12, FamRZ 2014, 1328 in einem Fall, in dem - wie hier - hinsichtlich eines Teils der Versorgungsanwartschaften der Versorgungsausgleich tatsächlich „durchgeführt“ worden ist und „darüber hinaus“ die ausgleichsberechtigte Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegen Leistung einer Abfindungszahlung „auf weiteren Versorgungsausgleich verzichtet“ hat).
66bb) Entgegen der Auffassung des Klägers gelten die vorab dargelegten Erwägungen auch für die im Streitfall maßgebliche Rechts- und Gesetzeslage. Durch die Einfügung eines speziell die „Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs“ regelnden Abzugstatbestands in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2008 hat sich an dem den Sonderausgabenabzug sachlich rechtfertigenden Grundgedanken, dass ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit tatsächlich stattfinden muss, nichts geändert (so z.B. auch FG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 2013 3 K 80/12, FamRZ 2014, 1328, wonach es sich bei § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 um eine „spezielle, im Ergebnis gleiche Regelung“ handelt, und Kulosa in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 10 Rz. 115 und 117, zufolge dessen die Vorschrift nur die Grundsätze der schon zuvor bestehenden Rechtsprechung wiedergibt). Nach der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 sollte der Abzug von Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nach der Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (auf Fälle der Übergabe betrieblicher Einheiten) erhalten bleiben. Daher hat der Gesetzgeber für die „Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs“ unter der neuen Nr. 1b eine eigenständige Regelung geschaffen, in der die bis einschließlich 2007 dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. unterfallenden Sachverhalte nunmehr materiell unter denselben - schon vorher maßgeblichen - Voraussetzungen gesetzestechnisch in einem separaten Abzugstatbestand erfasst werden (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 16/6290, S. 54, BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109, und Kulosa, a.a.O., § 10 Anm. 115).
67Ein anderes Gesetzesverständnis lässt sich auch nicht den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 22. August 2012 X R 36/09 (BStBl II 2014, 109) entnehmen. Dort ist der BFH im Wege der Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz eines gemäß § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB vor der Scheidung ehevertraglich vereinbarten „Ausschlusses“ des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 ff BGB a.F. gleichwohl ein solcher tatsächlich vorliegen kann, wenn die dafür notwendigen Regelungen bereits in dem Ehevertrag enthalten sind. Zur Begründung hat er ausgeführt, es mache steuerrechtlich keinen Unterschied, ob der Versorgungsausgleich schuldrechtlich im Rahmen des Scheidungsverfahrens nach Maßgabe des dispositiven Gesetzesrechts oder gemäß § 1408 Abs. 2 BGB a.F. als Teil des Ehevertrags vorgenommen werde. Er hat dabei jedoch auch insoweit als entscheidend angesehen, „dass im Zuge der Ehescheidung der versorgungsberechtigte Ehegatte an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird und insoweit ein „Einkünftetransfer“ stattfindet (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 36/09, Rz. 34 bei juris). Vor diesem Hintergrund hat er zugleich die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 9. April 2010 (BStBl I 2010, 323, Rz. 4) bestätigt, wonach ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, wenn statt einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht nach § 23 VersAusglG abgefunden wird (BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 36/09, Rz. 36 bei juris).
68cc) Schließlich bieten auch die in der weiteren Folgezeit, namentlich durch das JStG 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 und durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) mit Wirkung ab 2015 vorgenommenen Überarbeitungen und Neufassungen des § 10 EStG keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der für das Streitjahr maßgebliche Abzugstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 im Sinne des Klagebegehrens auszulegen wäre.
69(1) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des JStG 2010 waren Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach §§ 20, 21, 22 und 26 VersAusglG, §§ 1587f, 1587g, 1587i BGB und § 3a VAHRG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Rein sprachlich unterscheidet sich diese Gesetzesfassung von dem bis dahin maßgeblichen Normtext dadurch, dass nunmehr statt des allgemeinen Verweises auf den „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ konkret und abschließend auf die einschlägigen Vorschriften des VersAusglG sowie des BGB Bezug genommen wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei indes nicht um eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelung, sondern lediglich um eine terminologische Angleichung, die im Anschluss an die grundlegende Neuordnung der zivilrechtlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I 2009, 700, BStBl I 2009, 534) erforderlich geworden ist; denn auch die in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 zitierten Vorschriften des VersAusglG und des BGB behandeln ausschließlich den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in seiner dem zivilgesetzlichen Leitbild entsprechenden Form ( vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E, EFG 2016, 1242, Rz. 26 ff, 28, Lindberg in Schwarz, EStG, § 10 Rz. 173, Wälzholz, DStR 2010, 465 ff, Kulosa in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 10 Rz. 116, m.w.N.).
70Der Umstand, dass die Vorschrift des § 1587o EStG in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 keine Erwähnung fand, beruht dabei weder auf einem redaktionellen Versehen noch auf der Erkenntnis, dass sich eine ausdrückliche Nennung der Norm erübrigt. Vielmehr hatte der Steuergesetzgeber auf privatautonomen Vereinbarungen der Ehegatten beruhende Ausgleichsformen, die von dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1587f bis 1587n BGB a.F. in einer Weise abweichen, dass keinerlei Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Ehegatten stattfindet, bewusst aus dem Regelungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 ausgeklammert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dieses Ergebnis bereits aus der Gesetzesdogmatik des BGB, namentlich aus der Tatsache herleiten lässt, dass die Regelung des § 1587o BGB a.F. nicht etwa Bestandteil des den „Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ regelnden 3. Kapitels ist, sondern in einem mit „Parteivereinbarungen“ überschriebenen 4. Kapitel gesondert behandelt wird. Jedenfalls hat der Steuergesetzgeber durch die - bewusste - Nichtnennung des § 1587o BGB a.F. in § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2010 zu erkennen gegeben, dass er Abfindungszahlungen zur Ablösung von künftigen Ansprüchen auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, die - ebenso wie der Zugewinnausgleich - einer Vermögensauseinandersetzung und nicht der Abgeltung normaler Unterhaltsansprüche dienen und daher einen Vorgang auf der Vermögensebene darstellen, nicht zum Sonderausgabenabzug zulassen wollte (so auch FG Münster, Urteil vom 22. Juni 2016 7 K 727/14 E, EFG 2016,1242, Rz. 28 bei juris).
71(2) Soweit der Steuergesetzgeber durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) mit Wirkung ab 2015 einen neuen Abs. 1a Nr. 3 in die Vorschrift des § 10 EStG eingefügt hat, wird hiermit nicht etwa - wie der Kläger meint - die bereits bestehende Rechtslage lediglich klarstellend kodifiziert, sondern erstmalig ein neuer Abzugstatbestand für Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs geschaffen. Ziel der „materiell-rechtlichen Neuregelung“ war es, „ein bestehendes Regelungsdefizit zu beseitigen“ (BT-Drs. 18/3441, S. 56, vgl. auch Blümich / Hutter, EStG, § 10 Rz. 143, Fischer in Kirchhof, EStG, 14. Auflage 2015, § 10 Rz. 13a). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass derartige Kapitalzahlungen für einen Verzicht des anderen Ehegatten auf den Versorgungsausgleich nach bis dahin geltender Rechtslage nicht als Sonderausgaben abziehbar waren (so auch Kulosa in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG, § 10 Anm. J 14-8, 269 Erg.-Lieferung).
72II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
73III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil im Streitfall keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend benannten Zulassungsgründe vorliegt. Insbesondere hat die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage, ob Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Streitjahr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgaben abziehbar waren, keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da es sich bei der genannten Vorschrift um ausgelaufenes Recht handelt und nicht anzunehmen ist, dass die angestrebte Revisionsentscheidung noch eine Vielzahl laufender Verfahren beträfe (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 5. November 2014 X B 223/13, BFH/NV 2015, 202).