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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
2Streitig sind Auskunftsansprüche nach der DSGVO.
3Das vorliegende Verfahren ist eines von 20 Verfahren, die von unterschiedlichen, jedoch in Verbindung stehenden Klägern gegen diverse Finanzbehörden im Bezirk des Finanzgerichts Köln mit identischen Anträgen und weitgehend identischen Begründungen anhängig gemacht wurden. Auch gegen das Finanzgericht Köln wird vor dem Verwaltungsgericht A ein Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand geführt. Aus dem klägerseitigen Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass vergleichbare Rechtstreitigkeiten auch vor anderen Finanzgerichten gegen in deren Bezirken ansässige Finanzbehörden geführt wurden.
4Die Klägerin ist eine nach dem Recht Großbritanniens gegründete Gesellschaft mit Sitz in B. Sie betreut seit Jahren Mandanten in deutschen Besteuerungsverfahren und tritt hierzu auch als Bevollmächtigte vor Gericht auf. In der Folge werden seit Jahren Zurückweisungsverfahren gegenüber der Klägerin geführt, da nach Auffassung der Behörden und Gerichte die Klägerin als nicht vertretungsbefugt im Sinne des Steuerberatungsgesetzes anzusehen ist. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse wendet sich die Klägerin regelmäßig mit Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und erhebt Befangenheitsanträge. Dies ist gerichtsbekannt.
5Director der Klägerin ist unter anderem Herr C, der in früheren Jahren eine Steuerberaterzulassung hatte, diese jedoch infolge eines Vermögensverfalls verlor und seitdem versucht, durch Einschaltung der Klägerin oder weiterer Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiterhin steuerberatend für Mandanten im Hinblick auf deutsche Besteuerungsverfahren tätig zu werden.
6Herr C befindet sich im Hinblick auf die skizzierten Zurückweisungsverfahren seit Jahren im Streit mit Finanzbehörden und Finanzgerichten. Erst in jüngerer Vergangenheit hat er gegen zahlreiche Richter des Finanzgerichts Köln in diesem Zusammenhang Strafanzeigen erstattet. Am 00.00.2023 teilte Herr C dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass er gegen mehrere Richter des Finanzgerichts Köln Strafanzeige erstattet habe. Wörtlich führte er aus:
7„Ich gehe davon aus, dass Sie gegen die Straftaten durch „Kollegen“ nichts unternehmen wollen. Trotzdem macht die Zurkenntnisbringung Sinn; ich kann und werde künftig öffentlich sagen können, dass diese Straftaten von dem Justizminister und dem Justizministerium als Gerichtsverwaltung gebilligt und getragen werden (…)“.
8Weiterhin führt er aus:
9„Das Finanzministerium und auf dessen Anweisung die OFD NRW sowie die unterstellten Finanzämter verweigern mir und der von mir geführten Gesellschaft und weiteren Personen aus meinem beruflichen Umfeld seit 2020 Auskünfte nach Art. 15 DSGVO, letztlich mit der Begründung, ich könnte dann meine öffentliche Behauptung, Opfer von langjährigen Straftaten, also Vergehen und Verbrechen, geworden zu sein und noch zu sein, beweisen; Vergehen und Verbrechen durch Fiskal-Bedienstete, einschließlich Richtern.“
10Im Weiteren führt er aus:
11„Aufgrund all dieser „Kampfhandlungen“ gegen die Finanzverwaltung erfolgte dann der „Krieg“ der Verwaltung gegen mich, der in ... mit dem Widerruf meiner D-Bestellung führte; das mittels eines Komplotts, angeführt von Richter X und seinem „Adlatus“ Y“.
12Schließlich führt er aus:
13„In allen Verfahren, die ich durchleiden musste, habe ich (…) immer noch bestimmte sprachliche Grenzen eingehalten. Das ändert sich jetzt. Ein gesehenes Verbrechen oder Vergehen werde ich ein solches klar benennen; auch den Verbrecher oder sonstigen Straftäter, gleich welchen Geschlechts.“
14Des Weiteren betreibt Herr C mehrere Internetseiten. Auf der Seite „www.C01“ kündigt er an, seinen Kampf gegen Behördenwillkür zu dokumentieren. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er feststellen müssen, dass Beamte und Richter Straftaten begangen hätten. Hierüber wolle er berichten und dabei „Ross und Reiter benennen.“ Seine Gegner, die gesamte ...welt und große Teile der Justiz hätten gegen ihn einen Krieg geführt und Straftaten wie Rechtsbeugung, Betrug, Nötigung und Erpressung begangen. Finanzbeamte hätten sich gegen ihn zu einem Komplott zusammengeschlossen, um sich eines engagierten Mandatsträgers zu entledigen. Gerichte und Staatsanwaltschaften hätten dieses Geschehen sehenden Auges hingenommen, bis hin zur Rechtsbeugung und Strafvereitelung. Auf der Seite „www.C01“ kündigte er an, über die Erfahrungen mit deutschen Behörden und seine Erfahrungen, die erlittenen Verbrechen und deren Auswirkungen zu berichten. Er leiste Widerstand gegen die Mächtigen. Der Österreicher Adolf Hitler habe keinen einzigen Juden umgebracht. Verbrechen hätten ausschließlich die „Bediensteten“ begangen. Auch heute begingen die „Bediensteten“ Straftaten. Diesbezüglich lasse er keine Ausreden oder Rechtfertigungen zu. Seine Kritik werde sich mit den Bediensteten beschäftigen. Dazu werde er Sachverhalte und Ereignisse schildern. Er werde auch Namen und Personalien nennen und veröffentlichen. An anderer Stelle führt er aus, dass er detailliert in Beiträgen über „Verbrechen durch Richter“ schreiben und nachvollziehbar Fälle und Namen nennen werde.
15Am 13.12.2019 übersandte die Klägerin einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO an den Beklagten. Sie begehrte die Erteilung der Auskunft, in welchen Akten persönliche Daten von ihr im Hause des Beklagten geführt und zu welchem Zweck diese verarbeitet würden. Die Auskunft sei elektronisch oder in Papierform zu erteilen. Soweit Akten in Papier geführt würden, seien diese in Kopie zur Verfügung zu stellen.
16Am 09.01.2020 übersandte der Beklagte der Klägerin eine Grunddatenübersicht sowie eine Übersicht hinsichtlich der in den letzten Jahren bekannt gegebenen Steuerbescheide. Soweit weitere Informationen gewünscht würden, benötige der Beklagte eine nähere Bezeichnung.
17Daraufhin erhob die Klägerin am 15.01.2020 die vorliegende Klage.
18Der Beklagte habe den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht einmal andeutungsweise erfüllt. Sinn und Zweck der DSGVO sei es, dem Betroffenen Klarheit über die zu seiner Person geführten Akten zu verschaffen. In diesem Zusammenhang zu fordern, die ihm unbekannten Akten näher zu bezeichnen, überschreite „Grenzen des Schwachsinns“. Es sei allgemein bekannt, dass der Beklagte zu ihr, der Klägerin, „haufenweise Geheimdossiers nach schäbiger Gestapo-Manier“ führe und vorliegen habe. Die zahlreichen Akten zu den „Zurückweisungsorgien“ enthielten personenbezogene Daten. Ihr sei bekannt, dass in den Finanzbehörden zahlreiche Dossiers zu Herrn C bzw. mit diesem verbundenen Personen bzw. Gesellschaften vorlägen. Entsprechende Rundverfügungen lägen ihr, der Klägerin, vor.
19Der Begriff der personenbezogenen Daten sei weit auszulegen. Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens habe in zwei Stufen zu erfolgen. Zunächst müsse der Verantwortliche prüfen, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet würden. Sei dies zu bejahen, müsse auf einer zweiten Stufe eine Bandbreite von Informationen mitgeteilt werden.
20Der Einwand des Beklagten, der Auskunftsanspruch sei im Streitfall missbräuchlich, gehe fehl. Der Beklagte befürchte lediglich, dass die pflichtgemäße Auskunftserteilung es Herrn C ermögliche, die von ihm erfahrenen Straftaten zu belegen.
21Darüber hinaus bestehe das Auskunftsrecht unbeschränkt.
22Der Beklagte könne sich auch nicht auf einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Informationserteilung berufen, da er selbst durch sein jahrelanges rechtswidriges Agieren den Aufwand verursacht habe.
23Im Rahmen einer Verzögerungsrüge führte die Klägerin zum Hintergrund des Klageverfahrens aus:
24„Wir legen hier auch ganz klar und offen dar, welche Absicht des Herrn F (sic!) und seiner „Hintermänner“ aus dem Präsidium des FG und den Spitzen der Finanzverwaltung wir hinter dessen Verhalten als „ehrbarer Richter“ sehen.
25Die Finanzverwaltung hat in dem gesamten Wust der Auskunftsklagen ganz klar eingeräumt, wohl rein aus dort vorherrschender Dummheit, dass eine pflichtgemäße Auskunftserteilung es DEM C und seinem sozialen wie beruflichen Umfeld ermöglichen wird, Straftaten gegen ihn und sein Umfeld zu belegen und zu beweisen; zumindest im Sinn des Volksmundes „widerwärtige und schäbige Schweinereien“.“
26Am 13.12.2023 stellte die Klägerin einen Terminsverlegungsantrag, bis die Angelegenheit „ordnungsgemäß entsprechend der Grundordnung des Verfahrens verhandlungsbereit vorbereitet ist“. In den weiteren Ausführungen werden sämtliche auf den 14.12.2023 um 10:00 Uhr geladenen 20 Verfahren mit Aktenzeichen und Prozessbeteiligten unter namentlicher Nennung aufgeführt. Eine solches Ladungsprozedere sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Der „Volksgerichtshof“ lasse grüßen. Im Übrigen habe das Gericht nicht sämtliche das Verfahren betreffenden Akten beigezogen. Auf die Entscheidung des BFH vom 30.05.2022, II B 56/21, werde verwiesen.
27Die Klägerin beantragt,
28a) Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO in welchen Akten beim Beklagten geführt werden,
29b) wie und zu welchen Zwecken diese Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO verarbeitet worden sind, verarbeitet werden und verarbeitet werden sollen,
30c) soweit diese Akte elektronisch geführt werden, diese in allgemein lesbarem Format (z.B. PDF) zur Verfügung zu stellen,
31d) soweit diese Akten in Papierform geführt werden, diese in Kopie zur Verfügung zu stellen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er ist der Ansicht, im Hinblick auf die Zurückweisungsverfahren sei der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet. Die entsprechenden Daten seien nicht nach bestimmten Kriterien zugänglich, da es insoweit an einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten fehle. Die entsprechenden Daten seien in den Papiervorgängen der entsprechenden Steuerakten abgelegt.
35Darüber hinaus scheitere eine Auskunftserteilung wegen entgegenstehender Rechte und Freiheiten Dritter. Herr C führe auf den von ihm betriebenen Internetseiten aus, dass er die Namen von Beamten veröffentlichen wolle, die Straftaten begangen hätten. Es sei zu erwarten, dass die Klägerin als eine Herrn C nahestehende Person die erbetenen Auskünfte zweckentfremden wolle, um die entsprechenden Internetauftritte zu befüllen. Dies entspreche aber nicht dem Grundgedanken der DSGVO. Hier seien die schutzwürdigen Interessen der Beamten betroffen. Der Auskunftsantrag sei daher rechtsmissbräuchlich.
36Darüber hinaus habe eine Auskunft zu unterbleiben, wenn ansonsten die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben gefährdet würde. Es existierten zahlreiche Verwaltungsanweisungen, die den erforderlichen Informationsfluss zwischen den Finanzbehörden regelten. Diese Vorschriften sollten eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglichen. Daher sei es zwingend erforderlich, dass ein entsprechender Austausch vertraulich bleibe. Ansonsten seien verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse unmöglich.
37Weiterhin sei eine Auskunft nicht zu erteilen, wenn die Erteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Im Streitfall sei von einem ausufernden und damit abzulehnenden Auskunftsantrag auszugehen. Die Klägerin habe die personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden solle, nicht näher bezeichnet oder konkretisiert. Ohne eine solche Konkretisierung sei die Auskunftserteilung jedoch nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, da eine Durchsicht sämtlicher Einzelvorgänge notwendig wäre.
38Darüber hinaus scheitere der Auskunftsanspruch daran, dass die Klägerin bereits über die entsprechenden Informationen verfüge.
39Letztlich beziehe sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO nicht auf interne Vorgänge und rechtliche Bewertungen sowie Analysen.
40Entscheidungsgründe
41I. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht zu verlegen. Die Klägerin hat keine erheblichen Verlegungsgründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vorgetragen. Bereits aus dem Vorbringen zum Verlegungsantrag selbst ergibt sich, dass sämtliche auf 10:00 Uhr geladenen Sachen inhaltlich dasselbe Ziel begehren und die Klageverfahren einheitlich im Rahmen eines Gesamtplanes gesteuert werden. Dies zeigt bereits der gleichlautende Wortlaut der Verlegungsanträge in allen auf 10:00 Uhr geladenen Verfahren sowie die dort vorgenommene explizite Nennung sämtlicher Verfahrensbeteiligter. Es bestand vor diesem Hintergrund aus prozessökonomischer Sicht kein Grund, sämtliche Verfahren zeitlich auseinander gezogen zu laden.
42Eine Verlegung war auch nicht vor dem Hintergrund des Hinweises auf die Entscheidung des BFH vom 30.05.2022, II B 56/21, vorzunehmen. Dem dort entschiedenen Fall lag ein dem vorliegenden Klagebegehren vergleichbares Verfahren beim FG Rheinland-Pfalz zugrunde. Der Einzelrichter des FG hatte laut BFH die den Streitfall betreffenden Akten nicht beigezogen, weshalb das Urteil aufgehoben wurde. Der BFH führt jedoch ausdrücklich aus, dass das FG eine Einschätzungsprärogative habe, welche Akten es für entscheidungserheblich halte.
43Im vorliegenden Fall sind die finanzbehördlichen Akten angefordert und übersandt worden. Eine Akteneinsicht fand statt (Bl. 55 GA).
44Weitere Akten waren nicht anzufordern, da das Gericht die Klage als rechtsmissbräuchlich einstuft und daher keine weiteren Dokumente für erforderlich hält (s. u.). Eine Terminsverlegung war auch vor diesem Hintergrund nicht geboten.
45II. Die Klage ist unzulässig.
46Der Klägerin fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
47Eine Klage kann trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig sein, wenn ihr das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns (vgl. BVerfG vom 05.12.2001, 2 BvR 527/99, BVerfGE 104, 22). Die Funktion des Rechtsschutzbedürfnisses besteht darin, zu verhindern, dass Prozessgegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt beispielsweise dann, wenn rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt oder schikanöse Klagen erhoben werden (vgl. BVerfG vom 19.04.2021, 1 BvR 2552/18, juris; OVG NRW vom 04.08.2023, 4 A 420/23, juris; FG Düsseldorf vom 18.08.2022, 11 K 1730/20 AO, juris mit Hinweis auf: NZB unbegründet: BFH vom 29.09.2023, IX B 109/22).
48Nach diesen Grundsätzen fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis.
49Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei bereits positiv bekannt, dass die erteilte Auskunft unvollständig sei, fehlt insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO, weil sie bereits über die begehrten Informationen verfügt (vgl. insoweit FG Münster vom 11.05.2022, 9 K 848/20, juris).
50Darüber hinaus fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient.
51Der gesamte Auftritt der Klägerin bzw. des Herrn C sowie weiterer verbundener Personen und Gesellschaften in Parallelverfahren vergleichbaren Inhalts lässt erkennen, dass die Klägerin bzw. der insoweit verantwortliche Director einen „persönlichen Rachefeldzug“ (vgl. insoweit offenkundig zum vergleichbaren Sachverhalt: FG Düsseldorf vom 18.08.2022, 11 K 1730/20 AO, juris mit Hinweis auf: NZB unbegründet: BFH vom 29.09.2023, IX B 109/22) gegen die Finanzverwaltung führt, der im Zusammenhang mit den beruflichen Entwicklungen seit dem Entzug seiner Steuerberaterzulassung steht. Im Wege des geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht sich Herr C Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren. Auf den von ihm betriebenen Internetseiten hat Herr C angekündigt, „Ross und Reiter“ zu benennen und bereits Schaltflächen zur Benennung von Richtern und Beamten vorbereitet. Die Klägerin bzw. für diese verantwortliche Personen und weitere von diesen Personen verantwortete Gesellschaften führen seit Jahren Verfahren im Zusammenhang mit Zurückweisungen wegen der fehlenden Befugnis zur Hilfe in Steuersachen, in welchen gerichtsbekannterweise in den Schriftsätzen Beamte der Finanzverwaltung sowie Richter in beleidigender Weise angegangen und der Begehung von Straftaten bezichtigt werden. In diesem Kontext ist Herr C in jüngerer Vergangenheit dazu übergegangen, zahlreiche Richter bei der Staatsanwaltschaft A wegen diverser angeblich begangener Straftaten anzuzeigen. Darüber hinaus sorgt Herr C, persönlich bzw. durch von ihm verantwortete Gesellschaften seit längerem für einen übermäßigen und ausufernden Geschäftsanfall bei Behörden und Gerichten. So wendet er sich gegen für ihn nicht günstige Gerichtsentscheidungen regelmäßig mit Anhörungsrügen und Befangenheitsanträgen und ersetzt zurückgewiesene Bevollmächtigte in einzelnen Verfahren zum Teil mehrfach durch wiederum nicht zur Steuerberatung befugte Bevollmächtigte und löst auf diese Weise einen erheblichen Verfahrensaufwand aus, der zur Überzeugung des Gerichts allein Ausdruck des von Herrn C auf seinen Internetseiten angekündigten Kampfes gegen eine von ihm behauptete Behördenwillkür ist. Unter dem Stichwort „Behördenwillkür“ führt Herr C auf seiner Internetseite „www.C01“ aus, dass die Bundesrepublik Deutschland kein souveräner Staat sei, sondern die Staatsgewalt von den alliierten Besatzern – in seinem Sinne: der USA – ausgehe. Deutschland sei auch kein Rechtstaat, da „Lug, Trug bis hin zum offenen Betrug und Prozessbetrug, wie auch Nötigung und Erpressung“ Verwaltungs- und Gerichtspraxis seien.
52Wie bereits das FG Düsseldorf zutreffend in einer vergleichbaren Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, hierfür eine Bühne zu bieten (vgl. insoweit: FG Düsseldorf vom 18.08.2022, 11 K 1730/20 AO, juris mit Hinweis auf: NZB unbegründet: BFH vom 29.09.2023, IX B 109/22). Letztlich zeigt der im vorliegenden sowie in sämtlichen 19 parallel geführten Verfahren gestellte Verlegungsantrag, dass es der Klägerin bzw. Herrn C neben der skizzierten Diskreditierung von Beschäftigten von Behörden und Gerichten nur darum geht, die Verwaltung und das Gericht mit Vorwürfen zu überziehen und in diesem Zusammenhang letztlich verfahrensverzögernde Anträge zu stellen.
53Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.
54Die Klägerin hat ihren Auskunftsanspruch nach Erteilung einer ersten Auskunft nicht weiter spezifiziert und weder in gegenständlicher noch in zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Eine solche Konkretisierung ist allerdings bei Verantwortlichen, die große Mengen von Informationen verarbeiten, notwendig (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022, 16 K 2059/21, EFG 2022, 985). Trotz Aufforderung des Beklagten hat die Klägerin eine solche Präzisierung unterlassen. Der Antrag der Klägerin ist damit als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO einzustufen, da die Klägerin ihren Auskunftsanspruch weder inhaltlich noch zeitlich beschränkt hat und sie die Zurverfügungstellung gesamter Aktenbestände begehrt. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Überlassung unentgeltlicher Kopien oder elektronischer Doppel ganzer Akten auf Basis von Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung auf die Entscheidung des FG Düsseldorf vom 18.08.2022 (11 K 1730/20 AO, juris mit Hinweis auf: NZB unbegründet: BFH vom 29.09.2023, IX B 109/22) Bezug und schließt sich der dortigen weiteren Begründung an.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Streitwertbeschluss auf §§ 52, 63 GKG.
56Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Entscheidung über das Rechtsschutzbedürfnis im Wesentlichen auf einer Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls beruht.