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Finanzgericht Köln, 2 K 2018/19

Datum:
20.04.2023
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2018/19
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2023:0420.2K2018.19.00
 
Nachinstanz:
Bundesfinanzhof, I R 59/23
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Bescheids für das Kalenderjahr 2009 vom 17. Dezember 2015 über die Freistellung und Erstattung von deutschen Abzugsteuern vom Kapitalertrag nach § 32 Abs. 5 KStG und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2019 wird der Beklagte verpflichtet, einen Bescheid über die Freistellung und Erstattung bezüglich deutscher Abzugsteuern i.H.v. ... € zu erlassen, den entsprechenden Betrag zu erstatten sowie ihn ab dem 26.04.2014 i.H.v 0,5 % für jeden vollen Monat zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 %, die Klägerin zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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