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Die Erinnerung wird verworfen.
Die Kosten des Verfahren trägt der Erinnerungsführer.
Gründe:
2I.
3Streitig ist der Ansatz einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
4Im Ausgangsverfahren 7 K 838/23 begehrte der Erinnerungsführer die Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens in einer kindergeldrechtlichen Streitigkeit. Ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2022 wurden die dem Einspruchsführer im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Aufwendungen nicht übernommen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage vom 29.04.2022. Die Erinnerungsgegnerin wurde mit Urteil vom 26.10.2023 zur Erstattung der im Rechtsbehelfsverfahren entstandenen Aufwendungen auf Basis eines Teilstreitwertes i.H.v. 2.405 € verurteilt, u. a., da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen sei. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch war § 77 Abs. 1 EStG.
5Ein expliziter Beschluss gemäß § 139 Abs. 3 FGO, mit dem über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren entschieden worden wäre, existiert nicht.
6Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 03.11.2023 begehrte der Erinnerungsführer unter anderem den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr i.H.v. 288,60 € auf Basis eines Gegenstandswertes i.H.v. 2.405 €.
7Im Rahmen einer Stellungnahme führte die Erinnerungsgegnerin aus, dass der Streitwert auf Basis der streitigen Gebühren zu bemessen sei und somit 367,23 € betrage.
8Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.11.2023 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die erstattungsfähigen Kosten i.H.v. 90,96 € fest. Hierbei ging er von einem Gegenstandswert i.H.v. 367 € aus, da im Verfahren allein die Übernahme der Kosten des Einspruchsverfahrens für einen Teilstreitwert von 2.405 € streitig gewesen seien. Seien allein die Kosten eines Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, sei der Betrag der Kosten für den Streitwert maßgeblich, soweit er den Wert des Hauptanspruches nicht übersteige (§ 43 Abs. 3 GKG). Eine Geschäftsgebühr sei darüber hinaus nicht entstanden, da es in dem Klageverfahren ausdrücklich um die teilweise Kostenübernahme für das abgeschlossene Einspruchsverfahren gegangen sei. Gegen die entsprechende negative Kostenentscheidung der Familienkasse sei unmittelbar Klage erhoben worden, ohne dass ein Vorverfahren stattgefunden habe.
9Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 30.11.2023.
10Die Kosten des Vorverfahrens seien laut Urteil von der Erinnerungsgegnerin zu tragen.
11II.
12Die Erinnerung ist unzulässig.
13Dass im Streitfall ein expliziter Beschluss zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO fehlt, steht einer grundsätzlichen Geltendmachung einer Geschäftsgebühr nicht entgegen, da die Notwendigkeit einer Hinzuziehung bereits unmittelbar aus dem Urteil zur Hauptsache folgt.
14Der Erinnerungsführer hat jedoch im Hinblick auf die begehrte Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Vorverfahren kein Rechtsschutzbedürfnis, da die entsprechenden Kosten bereits durch Urteil in der Hauptsache als erstattungsfähig erkannt wurden. Es bedarf somit keiner weiteren Festsetzung der Erstattungsfähigkeit im Kostenfestsetzungsverfahren.
15Der BFH hat für den umgekehrten Fall, wonach über die Kosten des Vorverfahrens weder auf Basis von § 77 EStG noch § 139 Abs. 3 FGO entschieden wurde, hinsichtlich eines Streites über die Kosten des Einspruchsverfahrens das Rechtsschutzbedürfnis bejaht (BFH v. 13.04.2016, III R 24/15, juris). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der bereits vorliegenden Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die – vollstreckbare – Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens ein mit demselben Ziel geführter Rechtsstreit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht mehr statthaft ist.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.